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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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2. Kapitel: Die Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung<br />

nelle (d.h. sol<strong>ch</strong>e des Bundestags, ni<strong>ch</strong>t des Rei<strong>ch</strong>stags) in Betra<strong>ch</strong>t. Für die ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e<br />

Überzeugung rei<strong>ch</strong>en anders als bei der abstrakten Normenkontrolle<br />

bloße Zweifel ni<strong>ch</strong>t aus. Die Ents<strong>ch</strong>eidungserhebli<strong>ch</strong>keit, also der Umstand, daß<br />

das Geri<strong>ch</strong>t bei Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anders ents<strong>ch</strong>eiden müßte<br />

als bei dessen Anwendbarkeit, muß im Detail belegt werden.<br />

Man<strong>ch</strong>mal ist dana<strong>ch</strong> gefragt, ob das Geri<strong>ch</strong>t eine Vorlagepfli<strong>ch</strong>t hat. Das ist<br />

genau dann der Fall, wenn eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle zulässig<br />

wäre, denn würde das Geri<strong>ch</strong>t ein Gesetz unangewendet lassen, verstieße es damit<br />

gegen das in Art. 100 GG implizierte Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts;<br />

würde es ein verfassungswidriges Gesetz anwenden, verstieße<br />

es gegen die Grundre<strong>ch</strong>tsbindung. Der Wortlaut des Art. 100 I GG ma<strong>ch</strong>t dies<br />

deutli<strong>ch</strong> (»... so ist ... auszusetzen«).<br />

V. Abstrakte Normenkontrolle<br />

Die abstrakte Normenkontrolle wird unabhängig von Einzelfällen dur<strong>ch</strong>geführt.<br />

Sie läßt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> folgendem S<strong>ch</strong>ema prüfen:<br />

Abstrakte Normenkontrolle<br />

(Art. 93 I Nr. 2GG, §§ 13 Nr. 6, 23 I, 76 ff. BVerfGG)<br />

I. Zulässigkeit<br />

1. Antragsbere<strong>ch</strong>tigung (”Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung<br />

oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages”, § 76 I<br />

BVerfGG)<br />

2. Prüfungsgegenstand (”Bundes- oder Landesre<strong>ch</strong>t”, § 76 I BVerfGG)<br />

3. Antragsbefugnis (”bei Meinungsvers<strong>ch</strong>iedenheiten oder Zweifeln”,<br />

Art. 93 I Nr. 2 GG; ”für ni<strong>ch</strong>tig hält”, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)<br />

4. Form (s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Begründung, § 23 I BVerfGG); keine Frist<br />

[ 5. Prüfungsmaßstab (Grundgesetz, bzw. – bei Landesre<strong>ch</strong>t – Grundgesetz<br />

und Bundesre<strong>ch</strong>t, § 78 BVerfGG) ]<br />

II. Begründetheit<br />

(wie konkrete Normenkontrolle)<br />

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle bereiten<br />

kaum Probleme. Der einzige Prüfungspunkt, der für das Verständnis der Normenhierar<strong>ch</strong>ie<br />

gern in Klausuren aufgegriffen wird, ist die Antragsbefugnis.

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