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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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VI. Wirts<strong>ch</strong>aft und Kultur 105<br />

<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>ädigung ein Anspru<strong>ch</strong> besteht. Ähnli<strong>ch</strong> liegt der Fall, wenn im Gesetz<br />

eine ʺangemesseneʺ Ents<strong>ch</strong>ädigung zugespro<strong>ch</strong>en wird, die Verwaltung aber einen<br />

zu geringen Betrag ansetzt. In beiden Fällen läßt si<strong>ch</strong> das Gesetz verfassungskonform<br />

auslegen und ist dann verfassungsgemäß; dem Eigentümer steht<br />

aus dem Gesetz (ni<strong>ch</strong>t: aus Art. 14 GG) ein Ents<strong>ch</strong>ädigungsanspru<strong>ch</strong> zu. S<strong>ch</strong>ließt<br />

das Gesetz hingegen eine Ents<strong>ch</strong>ädigung ausdrückli<strong>ch</strong> aus oder enthält es keine<br />

salvatoris<strong>ch</strong>e Klausel, so läßt es si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> verfassungskonforme Auslegung<br />

ni<strong>ch</strong>t retten. Ein Gesetz mit ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tiger Eingriffsintensität ist dann<br />

verfassungswidrig, eine s<strong>ch</strong>on eingetretene Eigentumsbeeinträ<strong>ch</strong>tigung ist<br />

re<strong>ch</strong>tswidrig und der Eigentümer hat Anspru<strong>ch</strong> auf Ents<strong>ch</strong>ädigung aus enteignungsglei<strong>ch</strong>em<br />

Eingriff (Ri<strong>ch</strong>terre<strong>ch</strong>t; §§ 74, 75 Einl. ALR). Das Abwägungsergebnis<br />

einer ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tigen Inhalts- und S<strong>ch</strong>rankenbestimmung darf<br />

aber ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on deshalb immer gewählt werden, weil si<strong>ch</strong> damit ein eleganter<br />

Mittelweg zwis<strong>ch</strong>en Allgemeinwohl und Individualinteresse ansteuern läßt:<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> steht es dem Gesetzgeber zu, Umgestaltungen des eigentumsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Normenapparats au<strong>ch</strong> ohne Ents<strong>ch</strong>ädigungen vorzunehmen.<br />

Die verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung von Enteignungen ist insoweit eine<br />

Besonderheit, als sie mit dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt 32 in Art. 14 III GG<br />

ausdrückli<strong>ch</strong> im Verfassungstext vorprogrammiert ist. Besonders die Junktimklausel<br />

(Art. 14 III 2 GG) gewährt dabei S<strong>ch</strong>utz: wenn die angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

(vgl. Art. 14 III 3 GG: gere<strong>ch</strong>te Abwägung) ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on im Enteignungsgesetz<br />

selbst geregelt wird, ist die Enteignung s<strong>ch</strong>on allein deshalb verfassungswidrig.<br />

Daß dann einfa<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ein unges<strong>ch</strong>riebener Ents<strong>ch</strong>ädigungsanspru<strong>ch</strong><br />

bestehen würde (enteignungsglei<strong>ch</strong>er Eingriff), ändert daran<br />

ni<strong>ch</strong>ts. Wegen des speziellen S<strong>ch</strong>utzes dur<strong>ch</strong> Art. 14 III GG findet das Verbot des<br />

Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG) und das Zitiergebot 34 (Art. 19 I 2 GG) auf Enteignungsgesetze<br />

keine Anwendung.<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Eigenbedarf, Pfli<strong>ch</strong>texemplar, Naßauskiesung.<br />

3. Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG)<br />

Artikel 9<br />

(1) ... – (2) ... [Vereinigungsfreiheit]<br />

(3) 1 Das Re<strong>ch</strong>t, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirts<strong>ch</strong>aftsbedingungen<br />

Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe<br />

gewährleistet. 2 Abreden, die dieses Re<strong>ch</strong>t eins<strong>ch</strong>ränken oder zu behin-

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