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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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I. Materielle Prüfung – Verhältnismäßigkeitsprüfung 27<br />

vor äußerst umstritten; als Anregung mag die folgende Entspre<strong>ch</strong>ung zum<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot 23 gelten:<br />

Das Untermaßverbot ist nur dann gewahrt, wenn erstens das eingesetzte<br />

S<strong>ch</strong>utzmittel überhaupt den S<strong>ch</strong>utz fördert (Geeignetheit), wenn es zweitens<br />

kein wirksameres, glei<strong>ch</strong> aufwendiges S<strong>ch</strong>utzmittel gibt (Umkehrung<br />

zur Erforderli<strong>ch</strong>keit) und wenn drittens das mit dem Mittel errei<strong>ch</strong>te<br />

S<strong>ch</strong>utzniveau mit Blick auf das Gewi<strong>ch</strong>t des zu s<strong>ch</strong>ützenden Grundre<strong>ch</strong>tsgutes<br />

angemessen ist (Umkehrung zur Angemessenheit).<br />

3. Abwehrre<strong>ch</strong>tsprüfung<br />

Die abwehrre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prüfung erfolgt für jedes Grundre<strong>ch</strong>t einzeln in dem Dreis<strong>ch</strong>ritt:<br />

1. S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong>, 2. Eingriff, 3. Verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung.<br />

Beim alternativen vierstufigen Aufbau wird zusätzli<strong>ch</strong> in 3. S<strong>ch</strong>ranken und 4.<br />

S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken unterteilt. Terminologis<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>eidet man zwis<strong>ch</strong>en<br />

vers<strong>ch</strong>iedenen Beeinträ<strong>ch</strong>tigungsintensitäten entlang dieser Prüfungss<strong>ch</strong>ritte:<br />

Wenn die untersu<strong>ch</strong>ten Vorgänge si<strong>ch</strong> unter den S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> eines Grundre<strong>ch</strong>ts<br />

subsumieren lassen, so spri<strong>ch</strong>t man davon, daß das Grundre<strong>ch</strong>t ʺberührtʺ<br />

oder ʺbetroffenʺ sei. Wenn dies dur<strong>ch</strong> einen staatli<strong>ch</strong>en Eingriff ges<strong>ch</strong>ieht, so<br />

heißt es, in das Grundre<strong>ch</strong>t werde ʺeingegriffenʺ. Erst wenn die verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tfertigung na<strong>ch</strong>weisli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>eitert ist, darf im Guta<strong>ch</strong>ten behauptet<br />

werden, daß der Grundre<strong>ch</strong>tsträger in diesem Grundre<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> ʺverletztʺ<br />

sei.<br />

Innerhalb der S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong>sprüfung wird nötigenfalls no<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en persönli<strong>ch</strong>em<br />

und sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>em S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> differenziert. Daraus ergibt si<strong>ch</strong> folgende<br />

Grundstruktur der abwehrre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Prüfung:<br />

1. S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong><br />

a) Persönli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong><br />

b) Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong><br />

2. Eingriff<br />

3. Verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung<br />

In der Regel liegt der S<strong>ch</strong>werpunkt einer abwehrre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Prüfung entweder<br />

beim S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> oder in der verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tfertigung, seltener<br />

bei der Frage des Eingriffs, die meist sehr kurz dur<strong>ch</strong> einen Satz im Urteilsstil abgehandelt<br />

werden kann. In allen Teilprüfungen ergeben si<strong>ch</strong> aus der Grundre<strong>ch</strong>tsdogmatik<br />

die folgenden allgemeinen Regeln für die Prüfung, die unabhängig<br />

von den Einzelgrundre<strong>ch</strong>ten bea<strong>ch</strong>tet werden müssen.

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