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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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Fall 3: Eigenbedarf 165<br />

1. Beteiligtenfähigkeit<br />

V ist als natürli<strong>ch</strong>e Person deuts<strong>ch</strong>er Staatsangehörigkeit (Art. 116 I GG) Trägerin<br />

von <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n und damit »jedermann« i.S.d. § 90 I BVerfGG – mithin beteiligtenfähig.<br />

2. Bes<strong>ch</strong>werdegegenstand<br />

Das letztinstanzli<strong>ch</strong>e zivilgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urteil ist eine Maßnahme der öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Gewalt und somit ein taugli<strong>ch</strong>er Bes<strong>ch</strong>werdegegenstand.<br />

3. Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />

V ist bes<strong>ch</strong>werdebefugt, wenn sie substantiiert behaupten kann, dur<strong>ch</strong> das Urteil<br />

mögli<strong>ch</strong>erweise in einem ihrer <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> oder grundre<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />

verletzt zu sein. Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Art. 14 GG dadur<strong>ch</strong>,<br />

daß das Geri<strong>ch</strong>t der V die Wirksamkeit der Kündigung versagt, jedenfalls<br />

ni<strong>ch</strong>t ganz ausges<strong>ch</strong>lossen. Folgli<strong>ch</strong> ist V bes<strong>ch</strong>werdebefugt.<br />

4. Form und Frist<br />

Na<strong>ch</strong> §§ 23 I, 92 BVerfGG muß V ihren Antrag s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> einrei<strong>ch</strong>en und begründen.<br />

Die mögli<strong>ch</strong>erweise verletzten <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>, hier Art. 14 I GG, müssen benannt<br />

werden; § 92 BVerfGG. Na<strong>ch</strong> § 93 I 1 BVerfGG beträgt die Frist für eine<br />

Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde gegen Geri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eidungen einen Monat; maßgebli<strong>ch</strong>er<br />

Zeitpunkt für die Fristbere<strong>ch</strong>nung ist die Verkündung des letztinstanzli<strong>ch</strong>en<br />

Urteils. Diese Erfordernisse können von V no<strong>ch</strong> gewahrt werden.<br />

5. Ers<strong>ch</strong>öpfung des Re<strong>ch</strong>tswegs<br />

Der Re<strong>ch</strong>tsweg ist ers<strong>ch</strong>öpft.<br />

6. Zwis<strong>ch</strong>energebnis<br />

Folgli<strong>ch</strong> wäre eine Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde der V zulässig.<br />

II. Begründetheit<br />

Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde wäre begründet, wenn in der Geri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eidung<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> eine Verletzung des Eigentums der V läge.<br />

Hinweis: Zum bes<strong>ch</strong>ränkten Prüfungsumfang bei Urteilsverfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />

könnten bereits hier Ausführungen erfolgen; vorzugswürdig ist aber die Behandlung<br />

dieser Frage bei der konkreten Prüfung der verfassungsgemäßen Auslegung und<br />

Anwendung des § 573 BGB dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t.

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