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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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3. Kapitel: Allgemeine Grundre<strong>ch</strong>tslehren<br />

Analog dazu werden in der Literatur weitere Ausnahmen diskutiert: für Kultureinri<strong>ch</strong>tungen<br />

(Kunst- und Musikho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ulen, Theater und Museen 107 ), Landesmedienanstalten,<br />

Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fis<strong>ch</strong>ereigenossens<strong>ch</strong>aften,<br />

Träger der funktionalen Selbstverwaltung (berufsständis<strong>ch</strong>e Kammern,<br />

Sozialversi<strong>ch</strong>erungen). Besonders umstritten ist der Auss<strong>ch</strong>luß der Grundre<strong>ch</strong>tsträgers<strong>ch</strong>aft<br />

für Gemeinden und Landkreise, die si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Judikatur des<br />

Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts stets nur auf das kommunale Selbstverwaltungsre<strong>ch</strong>t<br />

(Art. 28 II 1 GG) berufen können, na<strong>ch</strong> inzwis<strong>ch</strong>en wohl überwiegenden Literatur<br />

hingegen im Berei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>thoheitli<strong>ch</strong>er Aufgabenwahrnehmung au<strong>ch</strong> auf das Eigentumsre<strong>ch</strong>t<br />

(Art. 14 I GG; z.B. landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> genutztes Gemeindegrundstück).<br />

Für die Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung der privatre<strong>ch</strong>tsförmigen Verwaltung gilt<br />

(wie au<strong>ch</strong> bei der Grundre<strong>ch</strong>tsbindung 61 ), daß die Formwahl keine Vorteile<br />

s<strong>ch</strong>affen darf. Wenn der Staat si<strong>ch</strong> freiwillig die Gestalt eines privaten Marktteilnehmers<br />

gibt, wa<strong>ch</strong>sen ihm deshalb no<strong>ch</strong> keine neuen Re<strong>ch</strong>te zu. Für Eigengesells<strong>ch</strong>aften,<br />

deren Anteile ganz der öffentli<strong>ch</strong>en Hand gehören, und gemis<strong>ch</strong>töffentli<strong>ch</strong>e<br />

Unternehmen, die vers<strong>ch</strong>iedenen Hoheitsträgern gemeinsam innehaben<br />

(z.B. Bund und Land), ist das unumstritten. Probleme gibt es bei gemis<strong>ch</strong>twirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Unternehmen, an denen au<strong>ch</strong> Private beteiligt sind. Für diese<br />

hat das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t die Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung jedenfalls dann<br />

verneint, wenn sie von der öffentli<strong>ch</strong>en Hand mehrheitli<strong>ch</strong> beherrs<strong>ch</strong>t werden.<br />

In der Literatur ist teils kritisiert worden, daß damit au<strong>ch</strong> für die beteiligten Privaten<br />

ein Grundre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz entfällt, der ihnen in anderen Unternehmen zugute<br />

käme. Diese Stimmen bejahen eine Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung bereits dann, wenn<br />

die private Anteilseigners<strong>ch</strong>aft die Bagatellgrenze übers<strong>ch</strong>reitet und im konkreten<br />

Fall eine grundre<strong>ch</strong>tstypis<strong>ch</strong>e Gefährdungslage 59 besteht. Unabhängig von<br />

dem Streit wird man zumindest dann, wenn die öffentli<strong>ch</strong>e Hand einen kleineren<br />

als den beherrs<strong>ch</strong>enden Anteil hält, eine Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung bejahen können.<br />

Eine Sonderrolle spielen die Prozeßgrundre<strong>ch</strong>te 51 (Art. 19 IV, 101 I, 103 GG).<br />

Einige von ihnen kommen über den Wortlaut des Art. 19 III GG hinaus allen Personenmehrheiten<br />

zu, au<strong>ch</strong> den ausländis<strong>ch</strong>en juristis<strong>ch</strong>en Personen und sogar<br />

den juristis<strong>ch</strong>en Personen des öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts.<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 12, 6 – Société Anonyme; 18, 441 – AG in<br />

Züri<strong>ch</strong>; 75, 192 – Sparkassen.

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