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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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IV. Internationale, supranationale und verfassungsverglei<strong>ch</strong>ende Bezüge 19<br />

meinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt. Insoweit ist dem<br />

Grundgesetz inzwis<strong>ch</strong>en eine zweite Grundre<strong>ch</strong>tsordnung an die Seite gestellt,<br />

die in Berei<strong>ch</strong>en europare<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Zuständigkeit Geltung beanspru<strong>ch</strong>t. Die<br />

Grundre<strong>ch</strong>tskontrolle dur<strong>ch</strong> den EuGH ist insoweit au<strong>ch</strong> vom Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

in der ʹSolange-Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungʹ anerkannt worden (BVerfGE 37,<br />

271 [285] – Solange I; 73, 339 [366] – Solange II; 89, 155 [181] – Maastri<strong>ch</strong>t). Zweitens<br />

tritt dur<strong>ch</strong> das Europare<strong>ch</strong>t ein Wandel der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> des Grundgesetzes<br />

ein, ohne daß dies im Verfassungstext si<strong>ch</strong>tbar würde. So ist insbesondere bei<br />

den Wirts<strong>ch</strong>aftsgrundre<strong>ch</strong>ten 52 inzwis<strong>ch</strong>en der Kreis der Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigten<br />

auf Unionsbürger 50 ausgedehnt.<br />

3. Verfassungsverglei<strong>ch</strong>ende Bezüge lassen si<strong>ch</strong> von den <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n des<br />

Grundgesetzes einerseits zu den Landesgrundre<strong>ch</strong>ten und andererseits zu den<br />

Grundre<strong>ch</strong>tsgarantien anderer Verfassungsstaaten herstellen. Methodis<strong>ch</strong> bedeutsam<br />

werden diese Bezüge spätestens dann, wenn man die Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung<br />

als fünfte Auslegungsmethode ansieht (Peter Häberle). Im Staatsexamen<br />

spielen die Verfassungen anderer Staaten indes keine Rolle. Au<strong>ch</strong> auf die Landesgrundre<strong>ch</strong>te<br />

kommt es regelmäßig nur dann an, wenn insoweit landesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Besonderheiten gelten, etwa bei sozialen <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n 52 oder bei besonders<br />

spezifis<strong>ch</strong>en Gewährleistungen (etwa Art. 141 III 1 BayVerf: Re<strong>ch</strong>t auf Naturgenuß).

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