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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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Fall 7: Normannenkir<strong>ch</strong>e 201<br />

Hinweis: Die Religionsfreiheit umfaßt die religiöse Versammlungsfreiheit, so daß<br />

Art. 8 GG ni<strong>ch</strong>t separat geprüft werden muß.<br />

aa) S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> der Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG)<br />

Die Religionsfreiheit umfaßt alle rituellen Handlungen, au<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e in der Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />

(äußere Religionsfreiheit) und ist folgli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> ein präventives Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt betroffen.<br />

bb) Eingriff<br />

Der Eingriff liegt dabei in der zielgeri<strong>ch</strong>teten Minderung religiöser Handlungsfreiheit<br />

auf öffentli<strong>ch</strong>en Straßen.<br />

cc) Verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung<br />

Die Norm könnte glei<strong>ch</strong>wohl gere<strong>ch</strong>tfertigt sein. V weist allerdings darauf hin,<br />

daß die Religionsfreiheit ein normtextli<strong>ch</strong> vorbehaltlos gewährleistetes Grundre<strong>ch</strong>t<br />

sei.<br />

Hinweis: Die Fallkonstellation ist bewußt so gewählt, daß eine Aufladung der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

dur<strong>ch</strong> Grundre<strong>ch</strong>tsrhetorik ni<strong>ch</strong>t genügt. Vielmehr kann<br />

zu der besonderen Frage der Bes<strong>ch</strong>ränkbarkeit normtextli<strong>ch</strong> vorbehaltlos gewährleisteter<br />

<strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> nur vordringen, wer inzident eine vollständige Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung<br />

dur<strong>ch</strong>führt.<br />

Das ist die Position der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, die Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV<br />

aus historis<strong>ch</strong>-systematis<strong>ch</strong>en Gründen ni<strong>ch</strong>t als S<strong>ch</strong>rankenklausel anwenden<br />

will.<br />

Hinweis: Vgl. BVerfGE 33, 23 (31) – Eidesverweigerung aus Glaubensgründen:<br />

»von Art. 4 Abs. 1 überlagert«.<br />

Demgegenüber zieht die inzwis<strong>ch</strong>en überwiegende Literatur die Norm für Eins<strong>ch</strong>ränkungen<br />

des religiösen Freiheitsgebrau<strong>ch</strong>s heran. Au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

ist aber eine Bes<strong>ch</strong>ränkung der Religionsfreiheit als Ausdruck verfassungsimmanenter<br />

S<strong>ch</strong>ranken mögli<strong>ch</strong>. Folgli<strong>ch</strong> ist der Streit für das Ergebnis<br />

ohne Belang, wenn die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung den <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n Dritter dient. Bei<br />

§ 18 I 1 StrWG geht es um die Interessen der sonstigen Benutzer öffentli<strong>ch</strong>er Straßen,<br />

die dur<strong>ch</strong> die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verfassungskräftig<br />

ges<strong>ch</strong>ützt sind. In sol<strong>ch</strong>en Fällen ist dem Gesetzgeber au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts die Regelung der Religionsfreiheit grundsätzli<strong>ch</strong><br />

eröffnet.<br />

Folgli<strong>ch</strong> ist in der vorliegenden Fallkonstellation na<strong>ch</strong> allen Ansi<strong>ch</strong>ten die Religionsfreiheit<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkbar.

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