Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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4. Kapitel: Einzelne Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen<br />
Der Gesetzesvorbehalt (Art. 8 II GG) gilt nur für Versammlungen unter freiem<br />
Himmel, was allerdings ni<strong>ch</strong>t wörtli<strong>ch</strong> zu verstehen ist, sondern na<strong>ch</strong> dem<br />
unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Gefahrenpotential die Frage der Ums<strong>ch</strong>ließung betrifft: eine<br />
Versammlung unter einem na<strong>ch</strong> allen Seiten offenen Zeltda<strong>ch</strong> findet »unter freiem<br />
Himmel« statt, diejenige in einem unüberda<strong>ch</strong>ten Gebäudeinnenhof hingegen<br />
ni<strong>ch</strong>t. Unter den gesetzli<strong>ch</strong>en Regelungen des Versammlungsre<strong>ch</strong>ts zwingt das<br />
Verhältnismäßigkeitsprinzip dazu, die Anmeldepfli<strong>ch</strong>t verfassungskonform auf<br />
anmeldefähige Versammlungen zu bes<strong>ch</strong>ränken (ni<strong>ch</strong>t: Spontanversammlungen;<br />
eings<strong>ch</strong>ränkt: Eilversammlungen). Außerdem folgen für Polizei und Veranstalter<br />
Kooperationsobliegenheiten: je stärker die Veranstalter zur Zusammenarbeit bereit<br />
sind, desto höher ist die Eingriffss<strong>ch</strong>welle für die Polizei.<br />
Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Musikparaden, Sitzblockaden, Gegendemonstrationen.<br />
2. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I, II GG)<br />
Artikel 9<br />
(1) Alle Deuts<strong>ch</strong>en haben das Re<strong>ch</strong>t, Vereine und Gesells<strong>ch</strong>aften zu bilden.<br />
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen<br />
zuwiderlaufen oder die si<strong>ch</strong> gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder<br />
gegen den Gedanken der Völkerverständigung ri<strong>ch</strong>ten, sind verboten.<br />
(3) ... [Koalitionsfreiheit]<br />
Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 4, 96 – Hutfabrikant; 10, 89 – Erftverband;<br />
30, 227 – Vereinsname; 38, 281 – Arbeitnehmerkammern; 42, 133 –<br />
Wahlwerbung; 50, 290 – Mitbestimmung; 77, 1 – Neue Heimat; 80, 244 – Vereinsverbot;<br />
84, 372 – Lohnsteuerhilfeverein; 92, 26 – Zweitregister; 93, 352 –<br />
Mitgliederwerbung II.<br />
Vereinigungen sind alle freiwilligen organisatoris<strong>ch</strong>en Zusammens<strong>ch</strong>lüsse einer<br />
Mehrheit natürli<strong>ch</strong>er oder juristis<strong>ch</strong>er Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen<br />
Zweck. Der persönli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> erstreckt si<strong>ch</strong> auf die Mitglieder,<br />
andererseits au<strong>ch</strong> auf die Vereinigung selbst (Doppelgrundre<strong>ch</strong>t, kollektive<br />
Vereinigungsfreiheit), sofern sie ihren Sitz in Deuts<strong>ch</strong>land hat. Weil es si<strong>ch</strong> um<br />
eine Deuts<strong>ch</strong>engrundre<strong>ch</strong>t handelt, ist au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> der Mitglieder zu differenzieren:<br />
in der Gründungsphase sind nur Deuts<strong>ch</strong>e ges<strong>ch</strong>ützt, na<strong>ch</strong> Gründung<br />
hingegen ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>utz aller Mitglieder und der Vereinigung selbst dana<strong>ch</strong>,<br />
ob die Leitungsorgane maßgebli<strong>ch</strong> von Ausländern kontrolliert werden.