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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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4. Kapitel: Einzelne Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen<br />

Der Gesetzesvorbehalt (Art. 8 II GG) gilt nur für Versammlungen unter freiem<br />

Himmel, was allerdings ni<strong>ch</strong>t wörtli<strong>ch</strong> zu verstehen ist, sondern na<strong>ch</strong> dem<br />

unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Gefahrenpotential die Frage der Ums<strong>ch</strong>ließung betrifft: eine<br />

Versammlung unter einem na<strong>ch</strong> allen Seiten offenen Zeltda<strong>ch</strong> findet »unter freiem<br />

Himmel« statt, diejenige in einem unüberda<strong>ch</strong>ten Gebäudeinnenhof hingegen<br />

ni<strong>ch</strong>t. Unter den gesetzli<strong>ch</strong>en Regelungen des Versammlungsre<strong>ch</strong>ts zwingt das<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzip dazu, die Anmeldepfli<strong>ch</strong>t verfassungskonform auf<br />

anmeldefähige Versammlungen zu bes<strong>ch</strong>ränken (ni<strong>ch</strong>t: Spontanversammlungen;<br />

eings<strong>ch</strong>ränkt: Eilversammlungen). Außerdem folgen für Polizei und Veranstalter<br />

Kooperationsobliegenheiten: je stärker die Veranstalter zur Zusammenarbeit bereit<br />

sind, desto höher ist die Eingriffss<strong>ch</strong>welle für die Polizei.<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Musikparaden, Sitzblockaden, Gegendemonstrationen.<br />

2. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I, II GG)<br />

Artikel 9<br />

(1) Alle Deuts<strong>ch</strong>en haben das Re<strong>ch</strong>t, Vereine und Gesells<strong>ch</strong>aften zu bilden.<br />

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen<br />

zuwiderlaufen oder die si<strong>ch</strong> gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder<br />

gegen den Gedanken der Völkerverständigung ri<strong>ch</strong>ten, sind verboten.<br />

(3) ... [Koalitionsfreiheit]<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 4, 96 – Hutfabrikant; 10, 89 – Erftverband;<br />

30, 227 – Vereinsname; 38, 281 – Arbeitnehmerkammern; 42, 133 –<br />

Wahlwerbung; 50, 290 – Mitbestimmung; 77, 1 – Neue Heimat; 80, 244 – Vereinsverbot;<br />

84, 372 – Lohnsteuerhilfeverein; 92, 26 – Zweitregister; 93, 352 –<br />

Mitgliederwerbung II.<br />

Vereinigungen sind alle freiwilligen organisatoris<strong>ch</strong>en Zusammens<strong>ch</strong>lüsse einer<br />

Mehrheit natürli<strong>ch</strong>er oder juristis<strong>ch</strong>er Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen<br />

Zweck. Der persönli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> erstreckt si<strong>ch</strong> auf die Mitglieder,<br />

andererseits au<strong>ch</strong> auf die Vereinigung selbst (Doppelgrundre<strong>ch</strong>t, kollektive<br />

Vereinigungsfreiheit), sofern sie ihren Sitz in Deuts<strong>ch</strong>land hat. Weil es si<strong>ch</strong> um<br />

eine Deuts<strong>ch</strong>engrundre<strong>ch</strong>t handelt, ist au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> der Mitglieder zu differenzieren:<br />

in der Gründungsphase sind nur Deuts<strong>ch</strong>e ges<strong>ch</strong>ützt, na<strong>ch</strong> Gründung<br />

hingegen ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>utz aller Mitglieder und der Vereinigung selbst dana<strong>ch</strong>,<br />

ob die Leitungsorgane maßgebli<strong>ch</strong> von Ausländern kontrolliert werden.

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