Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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4. Kapitel: Einzelne Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen<br />
führt (z.B. [fiktiv]: »die im Haushalt Tätigen sind von der gesetzli<strong>ch</strong>en Unfallversi<strong>ch</strong>erung<br />
ausgenommen«).<br />
Für die in Glei<strong>ch</strong>stellungsgesetzen geregelte Förderung von Frauen fungiert<br />
Satz 2 als besondere S<strong>ch</strong>rankenklausel, weil jede Förderung glei<strong>ch</strong>zeitig eine Diskriminierung<br />
von Männern im Sinne des Satzes 1 darstellt. Insoweit beanspru<strong>ch</strong>en<br />
Glei<strong>ch</strong>stellungsgesetze, die im Privatre<strong>ch</strong>t gelten, au<strong>ch</strong> Vorrang vor der<br />
Privatautonomie 67 . Keine Re<strong>ch</strong>tfertigung als Glei<strong>ch</strong>stellung können daraus aber<br />
die früher übli<strong>ch</strong>en Gesetze beanspru<strong>ch</strong>en, die als wohlmeinenden S<strong>ch</strong>utz von<br />
Frauen deren Bes<strong>ch</strong>ränkung betrieben haben (Paternalismus, z.B. Arbeitss<strong>ch</strong>utz,<br />
Na<strong>ch</strong>tarbeitsverbot).<br />
Die verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung einer Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tsdifferenzierung<br />
kann abgesehen von den Glei<strong>ch</strong>stellungsgesetzen (Satz 2) nur ganz ausnahmsweise<br />
gelingen, wenn die Regelung eine Anknüpfung an das Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t zwingend<br />
erfordert (sog. strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung 26 ). Denkbar sind eigentli<strong>ch</strong><br />
nur Fälle, in denen S<strong>ch</strong>wangere um des S<strong>ch</strong>utzes ungeborenen Lebens 69 willen<br />
besonderen Regelungen unterworfen werden. Selbst hier wird die Diskriminierung<br />
regelmäßig nur dann angemessen sein, wenn für den Na<strong>ch</strong>teil ein angemessener<br />
Ausglei<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>affen wird (Lohnfortzahlung, Kündigungss<strong>ch</strong>utz).<br />
Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Glei<strong>ch</strong>stellungsbeauftragte, Quotenregelung,<br />
Na<strong>ch</strong>tarbeit.<br />
2. Differenzierungsverbote (Art. 3 III, 6 V GG)<br />
Artikel 3<br />
(1) ... – (2) ...<br />
(3) 1 Niemand darf wegen seines Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ts, seiner Abstammung, seiner<br />
Rasse, seiner Spra<strong>ch</strong>e, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner<br />
religiösen oder politis<strong>ch</strong>en Ans<strong>ch</strong>auungen bena<strong>ch</strong>teiligt oder bevorzugt<br />
werden. 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung bena<strong>ch</strong>teiligt<br />
werden.<br />
Artikel 6<br />
(1) ... – (4) ...<br />
(5) Den uneheli<strong>ch</strong>en Kindern sind dur<strong>ch</strong> die Gesetzgebung die glei<strong>ch</strong>en Bedingungen<br />
für ihre leibli<strong>ch</strong>e und seelis<strong>ch</strong>e Entwicklung und ihre Stellung<br />
in der Gesells<strong>ch</strong>aft zu s<strong>ch</strong>affen wie den eheli<strong>ch</strong>en Kindern.