Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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IX. Spezielle Glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>te 119<br />
Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 39, 334 – Extremistenbes<strong>ch</strong>luß; 47, 198 –<br />
Wahlwerbesendungen; 85, 191 – Na<strong>ch</strong>tarbeitsverbot; 92, 91 – Feuerwehrabgabe<br />
III; 96, 288 – Integrative Bes<strong>ch</strong>ulung.<br />
Unter den Differenzierungsverboten ist das Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t wie bei der Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung<br />
117 das biologis<strong>ch</strong>e Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t und wird vom Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
zusammen mit Art. 3 II GG geprüft (vgl. 85, 191 [206 ff.] – Na<strong>ch</strong>tarbeitsverbot).<br />
Unter Abstammung versteht man die biologis<strong>ch</strong>e Verbindung zu den Vorfahren.<br />
Als Rasse werden Gruppierungen bezei<strong>ch</strong>net, die auf vermeintli<strong>ch</strong>en<br />
oder tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en biologis<strong>ch</strong> vererbbaren Unters<strong>ch</strong>ieden beruhen (Farbige, Juden,<br />
Sinti). Mit Heimat ist die örtli<strong>ch</strong>e Herkunft gemeint, die die persönli<strong>ch</strong>e<br />
Prägung mitbestimmt. Insoweit ist der Begriff anspru<strong>ch</strong>svoller als derjenige der<br />
Freizügigkeit 73 . Die Herkunft ist die ständis<strong>ch</strong>-soziale Abstammung und Zugehörigkeit,<br />
insbesondere vermittelt dur<strong>ch</strong> die soziale Stellung der Eltern. Mit<br />
Spra<strong>ch</strong>e ist die Primärspra<strong>ch</strong>e (Mutterspra<strong>ch</strong>e) gemeint. Glaube und religiöse<br />
Ans<strong>ch</strong>auungen umfassen wie bei der Glaubensfreiheit 95 alle Einstellungen, selbst<br />
areligiöse oder antireligiöse. Die Behinderung ist jede ni<strong>ch</strong>t nur vorübergehende<br />
Funktionsbeeinträ<strong>ch</strong>tigung. Mit uneheli<strong>ch</strong>en Kindern sind die ni<strong>ch</strong>teheli<strong>ch</strong>en<br />
gemeint.<br />
Abgesehen von der Behinderung verbietet Art. 3 III GG außer den Bena<strong>ch</strong>teiligungen<br />
au<strong>ch</strong> alle Bevorzugungen. Insgesamt gilt die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
26 . Allerdings kann es im Gegensatz zur Glei<strong>ch</strong>behandlung von<br />
Mann und Frau vers<strong>ch</strong>iedene Konstellationen geben, in denen eine sol<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung<br />
vorstellbar ist (Abstammung im Erbre<strong>ch</strong>t). Au<strong>ch</strong> ohne gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung<br />
verbieten si<strong>ch</strong> krasse Diskriminierungen in den Privatre<strong>ch</strong>tsverhältnissen<br />
(Betretungsverbote für Farbige, Mieterablehnung bei Juden) als Ausfluß der<br />
Drittwirkung 54 .<br />
3. Indigenat und öffentli<strong>ch</strong>er Dienst (Art. 33 I-III GG)<br />
Artikel 33<br />
(1) Jeder Deuts<strong>ch</strong>e hat in jedem Lande die glei<strong>ch</strong>en staatsbürgerli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />
und Pfli<strong>ch</strong>ten.<br />
(2) Jeder Deuts<strong>ch</strong>e hat na<strong>ch</strong> seiner Eignung, Befähigung und fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Leistung<br />
glei<strong>ch</strong>en Zugang zu jedem öffentli<strong>ch</strong>en Amte.<br />
(3) 1 Der Genuß bürgerli<strong>ch</strong>er und staatsbürgerli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>te, die Zulassung zu<br />
öffentli<strong>ch</strong>en Ämtern sowie die im öffentli<strong>ch</strong>en Dienste erworbenen Re<strong>ch</strong>te<br />
sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2 Niemandem darf aus