Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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III. Fragen zu Einzelgrundre<strong>ch</strong>ten 135<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, die Vorpositivität (d.h. die Unabhängigkeit der Legitimation<br />
von staatli<strong>ch</strong>er Anerkennung dur<strong>ch</strong> positives [gesetztes] Re<strong>ch</strong>t) gilt<br />
unabhängig von der Formulierung für einzelne Freiheitsre<strong>ch</strong>te ebenso<br />
wie für die Mens<strong>ch</strong>enwürde.<br />
3. Ri<strong>ch</strong>tig, jede Beeinträ<strong>ch</strong>tigung der Mens<strong>ch</strong>enwürde ist glei<strong>ch</strong>zeitig eine<br />
Verletzung.<br />
Frage 29: Objektformel 69<br />
Was versteht man unter der Objektformel?<br />
1. Na<strong>ch</strong> dieser Formel ist die Mens<strong>ch</strong>enwürde verletzt, wenn der konkrete<br />
Mens<strong>ch</strong> zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt<br />
wird.<br />
2. Die Formel knüpft an die Gottesebenbildli<strong>ch</strong>keit des Mens<strong>ch</strong>en an, um die<br />
Mens<strong>ch</strong>enwürde zu definieren.<br />
3. Na<strong>ch</strong> dieser Formel tritt der Mens<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> seine soziale Anerkennung als<br />
Kommunikationspartner aus der Welt der bloßen Objekte heraus und<br />
wird zum würdevollen Subjekt.<br />
1. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, das tun religiöse Mitgifttheorien (imago-dei-Lehren).<br />
3. Fals<strong>ch</strong>, Kommunikationstheorien knüpfen an die kommunikative Anerkennung<br />
an, ohne die Objekt/Subjekt-Klassifizierung zu benötigen.<br />
Frage 30: Todesstrafe 72<br />
Könnte der verfassungsändernde Gesetzgeber die Todesstrafe wieder einführen?<br />
1. Nein, die Todesstrafe ist abges<strong>ch</strong>afft (Art. 102 GG).<br />
2. Nein, die Todesstrafe wäre unstreitig ein Verstoß gegen die Mens<strong>ch</strong>enwürde<br />
(Art. 1 I GG).<br />
3. Nein, wenn die Todesstrafe mens<strong>ch</strong>enunwürdig wäre.<br />
1. Fals<strong>ch</strong>, zwar steht dies so in der Verfassung, für den verfassungsändernden<br />
Gesetzgeber stellt si<strong>ch</strong> die Frage aber allein na<strong>ch</strong> Art. 79 III<br />
GG (Ewigkeitsgarantie).<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, es ist umstritten, ob die Todesstrafe gegen die Mens<strong>ch</strong>enwürde<br />
verstößt.<br />
3. Ri<strong>ch</strong>tig, denn dann unterläge das Verbot der Todesstrafe (Art. 102 GG)<br />
außerdem der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1 I GG;<br />
die Frage ist allerdings umstritten.