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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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IV. Kommunikation und Petition 91<br />

hältnismäßigkeit. Ledigli<strong>ch</strong> ein Gesetz, das bestimmte Inhalte der Äußerung<br />

verbietet, bereitet mit Blick auf den ersten Teil der Definition Probleme (ʺAus<strong>ch</strong>witzlügeʺ).<br />

Beim Jugends<strong>ch</strong>utz sind die einzelnen Wirkungen der Indizierung<br />

von jugendgefährdenden Publikationen im einzelnen zu prüfen (Werbeverbot<br />

zulässig, Sendeverbot unzulässig).<br />

Die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit muß stets berücksi<strong>ch</strong>tigen,<br />

daß die Meinungsfreiheit au<strong>ch</strong> einen demokratiefunktionalen Bezug 52 hat,<br />

der das Gewi<strong>ch</strong>t jeder Eins<strong>ch</strong>ränkung und Behinderung verstärkt: für die Demokratie<br />

ist die freie Meinungsäußerung ʺs<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>thin konstituierendʺ, so daß alle<br />

Äußerungen im politis<strong>ch</strong>en Meinungskampf eines besonders intensiven S<strong>ch</strong>utzes<br />

bedürfen. Umgekehrt ist das S<strong>ch</strong>utzniveau anerkanntermaßen weniger ho<strong>ch</strong>,<br />

wenn es um rein kommerzielle Interessen geht, die au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mittelbar die öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Meinungsbildung betreffen (Werbung). Ähnli<strong>ch</strong> verringert ist die<br />

S<strong>ch</strong>utzbedürftigkeit gegenüber allen Eins<strong>ch</strong>ränkungen, die nur die Form und die<br />

Umstände der Kommunikation betreffen, ohne irgendwie auf den Inhalt abzustellen<br />

(im US-Verfassungsre<strong>ch</strong>t treffend: time, place and manner regulation).<br />

Das Zensurverbot (Art. 5 I 3 GG) ist eine absolute, ausdrückli<strong>ch</strong> geregelte<br />

S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranke. Mit Zensur ist dabei allerdings entgegen verbreitetem<br />

Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong> nur die Vorzensur gemeint, also das präventive Vorgehen, mit<br />

dem die Publikation vollständig verhindert wird. Eine sol<strong>ch</strong>e ist sehr selten; sie<br />

kam bisher nur bei der Kontrolle eingeführter Filme und Presseprodukte vor.<br />

Die Jugends<strong>ch</strong>utzindizierung ist hingegen keine Zensur, weil sie die Verbreitung<br />

nur bes<strong>ch</strong>ränkt, ni<strong>ch</strong>t vollständig unterbindet. Au<strong>ch</strong> die Ni<strong>ch</strong>tauswahl eines<br />

S<strong>ch</strong>ulbu<strong>ch</strong>es für den Unterri<strong>ch</strong>t an staatli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ulen ist keine Zensur, weil hier<br />

ni<strong>ch</strong>t die Verbreitung dur<strong>ch</strong> Dritte verhindert wird, sondern der Staat nur auf die<br />

eigene Nutzung verzi<strong>ch</strong>tet. In Klausurfällen tau<strong>ch</strong>t die Zensur gelegentli<strong>ch</strong> in<br />

Gestalt des S<strong>ch</strong>ulleiters auf, der eine S<strong>ch</strong>ülerzeitung kontrolliert und dann den<br />

gesamten Bestand konfisziert, um die Verteilung in oder vor der S<strong>ch</strong>ule zu verhindern.<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: ʹSoldaten sind Mörderʹ, S<strong>ch</strong>ülerzeitung.<br />

4. Informationsfreiheit (Art. 5 I GG)<br />

Artikel 5<br />

(1) 1 Jeder hat das Re<strong>ch</strong>t, ... si<strong>ch</strong> aus allgemein zugängli<strong>ch</strong>en Quellen ungehindert<br />

zu unterri<strong>ch</strong>ten. ...<br />

(2) ... – (3) ...

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