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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />

§ 17 VersG: »Die §§ 14 bis 16 gelten ni<strong>ch</strong>t für ... hergebra<strong>ch</strong>te Volksfeste.«<br />

§ 17a I VersG: »(1) Es ist verboten, bei ... Aufzügen ... S<strong>ch</strong>utzwaffen oder Gegenstände,<br />

die als S<strong>ch</strong>utzwaffen geeignet und den Umständen na<strong>ch</strong> dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen<br />

eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit si<strong>ch</strong><br />

zu führen.<br />

(2) Es ist au<strong>ch</strong> verboten,<br />

1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma<strong>ch</strong>ung, die geeignet und den Umständen<br />

na<strong>ch</strong> darauf geri<strong>ch</strong>tet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen<br />

... .<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ni<strong>ch</strong>t, wenn es si<strong>ch</strong> um Veranstaltungen im Sinne des<br />

§ 17 handelt.«<br />

§ 20 VersG: »Das Grundre<strong>ch</strong>t des Artikels 8 des Grundgesetzes wird dur<strong>ch</strong> die Bestimmungen<br />

dieses Abs<strong>ch</strong>nittes einges<strong>ch</strong>ränkt.«<br />

Fall 4: Festungsumzug – Lösung<br />

A. Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des Frankonia e.V. (F)<br />

Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des F hätte Aussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg, wenn sie zulässig<br />

und begründet wären.<br />

I. Zulässigkeit<br />

Die Zulässigkeit ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 80 ff.<br />

BVerfGG.<br />

1. Beteiligtenfähigkeit<br />

Der Verein müßte zunä<strong>ch</strong>st beteiligtenfähig sein. Beteiligtenfähig bei Verfassungsbes<strong>ch</strong>werden<br />

ist gem. § 90 I BVerfGG »jedermann«, d.h. jeder, der Träger<br />

von <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n sein kann. Für inländis<strong>ch</strong>e juristis<strong>ch</strong>e Personen, zu denen der<br />

Frankonia e.V. als eingetragener Verein gehört, gelten die Prozeßgrundre<strong>ch</strong>te<br />

sowie gemäß Art. 19 III GG au<strong>ch</strong> die übrigen <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>, soweit sie ihrem Wesen<br />

na<strong>ch</strong> anwendbar sind. Ein Verein kann, wie jede juristis<strong>ch</strong>e Person, also<br />

Grundre<strong>ch</strong>tsträger sein. Folgli<strong>ch</strong> ist der Frankonia e.V. beteiligtenfähig.<br />

2. Bes<strong>ch</strong>werdegegenstand<br />

Es müßte ein zulässiger Bes<strong>ch</strong>werdegegenstand vorliegen. Als sol<strong>ch</strong>er kommt<br />

jeder Akt der öffentli<strong>ch</strong>en Gewalt in Betra<strong>ch</strong>t (§ 90 I BVerfGG). Der Verein wendet<br />

si<strong>ch</strong> gegen die Verbotsverfügung und ihre geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bestätigung, mithin

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