Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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5. Kapitel: Fragen zur Wiederholung<br />
Frage 8: Doppelte Verhältnismäßigkeitsprüfung 34<br />
Wann ist eine doppelte Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderli<strong>ch</strong>?<br />
1. Wenn s<strong>ch</strong>on die Angemessenheit des den Eingriff re<strong>ch</strong>tfertigenden Gesetzes<br />
ernsthaft bezweifelt werden kann, si<strong>ch</strong> dieses aber im Ergebnis als verfassungskonform<br />
erweist.<br />
2. Wenn der Eingriff unmittelbar kraft Gesetzes in <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> eingreift.<br />
3. Wenn es sowohl ein den Eingriff re<strong>ch</strong>tfertigendes Gesetz als au<strong>ch</strong> einen<br />
darauf gestützten Hoheitsakt gibt.<br />
1. Ri<strong>ch</strong>tig, denn nur in diesem Fall kommt es auf die weitere Frage an,<br />
ob au<strong>ch</strong> die konkrete Anwendung des Gesetzes verhältnismäßig ist.<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, bei dieser Konstellation gibt es keine gesetzeskonkretisierende<br />
Einzelmaßnahme, die neben dem Gesetz selbst geprüft werden könnte.<br />
3. Fals<strong>ch</strong>, denn die Prüfung ist unter Umständen s<strong>ch</strong>on mit der ersten<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung beendet, wenn si<strong>ch</strong> das Gesetzes bereits<br />
als verfassungswidrig erweist. Außerdem muß die Verhältnismäßigkeit<br />
der Norm nur geprüft werden, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen.<br />
Frage 9: Derivative Leistungsre<strong>ch</strong>te 36<br />
Was versteht man unter einem derivativen (abgeleiteten) Leistungsre<strong>ch</strong>t?<br />
1. Ein Re<strong>ch</strong>t, das zwar auf keiner Grundre<strong>ch</strong>tsnorm beruht, aber aus dem<br />
Sinn der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> insgesamt abgeleitet werden kann.<br />
2. Ein Re<strong>ch</strong>t, das aus dem Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebot (Art. 3 I GG) abgeleitet<br />
ist.<br />
3. Ein Re<strong>ch</strong>t, das der Gesetzgeber aus den Staatszielbestimmungen abgeleitet<br />
hat.<br />
1. Fals<strong>ch</strong>, alle <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>, selbst die ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> gewährleisteten,<br />
beruhen letztli<strong>ch</strong> auf einer Grundre<strong>ch</strong>tsnorm (z.B. informationelles<br />
Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t 78 auf Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).<br />
2. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />
3. Fals<strong>ch</strong>, die Re<strong>ch</strong>te, die der Gesetzgeber begründet, sind einfa<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Ansprü<strong>ch</strong>e, keine <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> (Beispiel: Sozialhilfeanspru<strong>ch</strong> als<br />
Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips).