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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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VII. Verfahren 109<br />

VII. Verfahren<br />

Den Verfahrensgrundre<strong>ch</strong>ten ist gemein, daß sie erstens untereinander nur<br />

s<strong>ch</strong>wer abgrenzbar sind und si<strong>ch</strong> zweitens meist auf unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Grundgesetzprinzipien<br />

stützen lassen (Verfahrensgehalt der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>, Re<strong>ch</strong>tsstaatsprinzip,<br />

einzelne Verfahrensgarantien, insbesondere die Re<strong>ch</strong>tsweggarantie<br />

des Art. 19 IV GG). Für die Prüfung folgt daraus, daß es müßig ist, im Guta<strong>ch</strong>ten<br />

lange Abgrenzungsdiskussionen zu führen. Als drittes Merkmal gilt – jedenfalls<br />

im Sonderfall der Prozeßgrundre<strong>ch</strong>te –, daß sie der Ausgestaltung 28 dur<strong>ch</strong> den<br />

Gesetzgeber bedürfen und (viertens) normtextli<strong>ch</strong> vorbehaltlos im Grundgesetz<br />

gewährleistet sind. Damit gelten zwar immanente S<strong>ch</strong>ranken 32 , soweit ein Eingriff<br />

vorliegt (selten), im Normalfall ist die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelungen aber als Ausgestaltung<br />

anzusehen, weshalb ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on am Anfang der Prüfung na<strong>ch</strong> abwägungsrelevanten<br />

Verfassungsre<strong>ch</strong>tsgütern gesu<strong>ch</strong>t werden muß; sol<strong>ch</strong>e Güter<br />

kommen wenn überhaupt erst im Rahmen der Abwägung zur Spra<strong>ch</strong>e (vgl. vorbehaltlose<br />

ausgestaltungsbedürftige <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> 29 ). Fünftens s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> gelten<br />

die Verfahrensgrundre<strong>ch</strong>te überwiegend au<strong>ch</strong> für diejenigen juristis<strong>ch</strong>en Personen<br />

57 , die sonst ni<strong>ch</strong>t grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigt wären (vgl. Art. 19 III GG: ausländis<strong>ch</strong>e,<br />

öffentli<strong>ch</strong>e-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e 59 ). Aus diesem letzten Punkt folgt, daß bei den Verfassungsbes<strong>ch</strong>werden<br />

aller juristis<strong>ch</strong>en Personen die Beteiligtenfähigkeit 42 mit einem<br />

kurzen Hinweis darauf bejaht werden kann, daß ihnen jedenfalls die Prozeßgrundre<strong>ch</strong>te<br />

zustehen.<br />

1. Re<strong>ch</strong>tsweggarantie (Art. 19 IV GG)<br />

Artikel 19<br />

(1) ... – (3) ...<br />

(4) 1 Wird jemand dur<strong>ch</strong> die öffentli<strong>ch</strong>e Gewalt in seinen Re<strong>ch</strong>ten verletzt, so<br />

steht ihm der Re<strong>ch</strong>tsweg offen. 2 Soweit eine andere Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>t<br />

begründet ist, ist der ordentli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsweg gegeben. 3 Artikel 10 Abs. 2<br />

Satz 2 bleibt unberührt.<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 24, 33 – AKU-Bes<strong>ch</strong>luß; 35, 382 – Ausländerausweisung;<br />

61, 82 – Sasba<strong>ch</strong>; 84, 34 – Geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prüfungskontrolle;<br />

85, 360 – Akademieauflösung; 94, 166 – Flughafenverfahren; 96, 27 – Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ungsanordnung<br />

I; 101, 106 – Akteneinsi<strong>ch</strong>tsre<strong>ch</strong>t.

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