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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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I. Fragen zur Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung 125<br />

abs<strong>ch</strong>ließend dur<strong>ch</strong> die Grundre<strong>ch</strong>tsordnung des Grundgesetzes determiniert<br />

sind und deshalb als erstes kontrolliert werden müssen.<br />

2. Am Anfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil Geeignetheit, Erforderli<strong>ch</strong>keit<br />

und Angemessenheit nur bezügli<strong>ch</strong> eines konkreten Zweckes<br />

subsumierbar sind.<br />

3. Am Anfang der Angemessenheitsprüfung (Verhältnismäßigkeit im engeren<br />

Sinn), weil der Zweck in der Güterabwägung wi<strong>ch</strong>tig ist.<br />

1. Fals<strong>ch</strong>, die Festlegung des Zweckes ist grundsätzli<strong>ch</strong> Sa<strong>ch</strong>e des Gesetzgebers;<br />

es gibt keinen abs<strong>ch</strong>ließenden Kanon zulässiger Zwecke.<br />

2. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, der Zweck ist s<strong>ch</strong>on vorher bei der Geeignetheits- und Erforderli<strong>ch</strong>keitsprüfung<br />

nötig.<br />

Frage 6: Praktis<strong>ch</strong>e Konkordanz 26<br />

Was ist ni<strong>ch</strong>t unter praktis<strong>ch</strong>er Konkordanz zu verstehen?<br />

1. Absoluter Vorrang eines Grundre<strong>ch</strong>ts vor einem anderen.<br />

2. Vereinbarkeit der Grundre<strong>ch</strong>tsgeltung bei kollidierenden <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n.<br />

3. Sonderfall des Verhältnismäßigkeitsprinzips.<br />

1. Ri<strong>ch</strong>tig, der ʺs<strong>ch</strong>onendste Ausglei<strong>ch</strong>ʺ liegt gerade ni<strong>ch</strong>t im absoluten<br />

Vorrang eines Grundre<strong>ch</strong>ts vor dem anderen. Das ändert allerdings<br />

ni<strong>ch</strong>ts daran, daß im Einzelfall das Interesse eines Grundre<strong>ch</strong>tsträgers<br />

hinter dem des anderen Grundre<strong>ch</strong>tsträgers zurücksteht.<br />

2. Fals<strong>ch</strong>, genau dana<strong>ch</strong> wird bei der ʹpraktis<strong>ch</strong>en Konkordanzʹ gesu<strong>ch</strong>t.<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, die praktis<strong>ch</strong>e Konkordanz ist tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> als ein sol<strong>ch</strong>er Sonderfall<br />

anzusehen.<br />

Frage 7: Gesetzesvorbehalte 32<br />

Was ist ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt?<br />

1. Eine S<strong>ch</strong>rankenklausel, die außer dem Tätigwerden des Gesetzgebers<br />

no<strong>ch</strong> andere Anforderungen an die Eins<strong>ch</strong>ränkung von <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n<br />

stellt.<br />

2. Eine Bestimmung, na<strong>ch</strong> der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> dur<strong>ch</strong> Gesetz oder aufgrund eines<br />

Gesetzes einges<strong>ch</strong>ränkt werden können.<br />

3. <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> Dritter oder sonstige Re<strong>ch</strong>tsgüter mit Verfassungsrang.<br />

1. Ri<strong>ch</strong>tig, etwa die S<strong>ch</strong>rankenklauseln der Meinungsfreiheit in Art. 5 II<br />

GG (allgemeine Gesetze, Jugends<strong>ch</strong>utz, Ehrens<strong>ch</strong>utz).<br />

2. Fals<strong>ch</strong>, das ist der einfa<strong>ch</strong>e Gesetzesvorbehalt.<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, das sind die verfassungsimmanenten S<strong>ch</strong>ranken 32 .

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