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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />

re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz au<strong>ch</strong> unumstritten. Die Berufstätigkeit mit religiösem Bezug ist eine<br />

sol<strong>ch</strong>e Handlung. Folgli<strong>ch</strong> ist der S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> des Art. 2 I GG dur<strong>ch</strong> das<br />

S<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>tverbot betroffen.<br />

2. Eingriff<br />

Es müßte ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff ist jede staatli<strong>ch</strong>e Maßnahme, die<br />

eine in den S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> fallende Tätigkeit ers<strong>ch</strong>wert, verbietet, unmögli<strong>ch</strong><br />

ma<strong>ch</strong>t oder sanktioniert, insbesondere jede Maßnahme, mit der dies zielgeri<strong>ch</strong>tet<br />

und re<strong>ch</strong>tsförmig ges<strong>ch</strong>ieht (klassis<strong>ch</strong>er Eingriff). Hier liegt eine Ers<strong>ch</strong>werung<br />

der Berufsausübung darin, daß nur unter den eins<strong>ch</strong>ränkenden Voraussetzungen<br />

des § 4a II Nr. 2 TierS<strong>ch</strong>G eine Ausnahme vom S<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>tverbot genehmigt wird<br />

und die Genehmigungsfähigkeit im Falle des T dur<strong>ch</strong> Behörden und Geri<strong>ch</strong>te<br />

zielgeri<strong>ch</strong>tet und re<strong>ch</strong>tsförmig verneint wurden. Es liegt also ein Eingriff vor.<br />

3. Verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung<br />

Zur verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tfertigung kommt innerhalb der S<strong>ch</strong>rankentrias<br />

des Art. 2 I GG die verfassungsmäßige Ordnung in Betra<strong>ch</strong>t, die alle Re<strong>ch</strong>tsnormen<br />

umfaßt. Das S<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>tverbot und der enge Tatbestand für Ausnahmegenehmigungen<br />

in § 4a I, II Nr. 2 TierS<strong>ch</strong>G könnten s<strong>ch</strong>rankenkonkretisierende<br />

Re<strong>ch</strong>tsnormen im Sinne der Klausel sein. Dazu müßte sowohl das Gesetz selbst<br />

als au<strong>ch</strong> dessen Anwendung dur<strong>ch</strong> Behörden und Geri<strong>ch</strong>te verfassungsgemäß<br />

sein.<br />

a) Verfassungsmäßigkeit des § 4a I, II Nr. 2 TierS<strong>ch</strong>G<br />

Fragli<strong>ch</strong> ist zunä<strong>ch</strong>st, ob das S<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>tverbot mit restriktivem Ausnahmetatbestand,<br />

wie es in § 4a I, II Nr. 2 TierS<strong>ch</strong>G geregelt ist, formell und materiell verfassungsgemäß<br />

ist.<br />

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit<br />

Da si<strong>ch</strong> die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Tiers<strong>ch</strong>utz aus Art. 72<br />

II, 74 I Nr. 20 GG ergibt und Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Formfehler bei<br />

der Gesetzesverabs<strong>ch</strong>iedung ni<strong>ch</strong>t bestehen, ist das Gesetz formell verfassungsgemäß.<br />

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />

Die materielle Verfassungsmäßigkeit setzt insbesondere voraus, daß der Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Zweck des Tiers<strong>ch</strong>utzgesetzes ist es,<br />

aus der Verantwortung des Mens<strong>ch</strong>en für das Tier als Mitges<strong>ch</strong>öpf dessen Leben<br />

und Wohlbefinden zu s<strong>ch</strong>ützen (ethis<strong>ch</strong> begründeter Tiers<strong>ch</strong>utz).

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