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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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Fall 7: Normannenkir<strong>ch</strong>e<br />

Der Normannenkir<strong>ch</strong>e e.V. (N) beantragt, die Mainbrücke an einem bestimmten<br />

Samstag zwis<strong>ch</strong>en 10 und 12 Uhr für sein rituelles Feuerfest benutzen zu dürfen.<br />

Ohne weitere Rückspra<strong>ch</strong>e genehmigt die zuständige Behörde den Antrag<br />

auf der Grundlage des § 18 I 1 StrWG, na<strong>ch</strong> der sie »für die Benutzung der Straßen<br />

über den Gemeingebrau<strong>ch</strong> hinaus (Sondernutzung) eine Erlaubnis erteilen<br />

kann«. Allerdings gelte die Genehmigung »mit der Maßgabe, daß die geplante<br />

Nutzung am darauffolgenden Sonntag in der Zeit von 10 bis 12 Uhr stattzufinden<br />

hat, da während der Einkaufszeit die Störung für Fußgänger zu groß ist.«<br />

Der Vorsitzende V des N widerspri<strong>ch</strong>t dieser »unangemessenen Eins<strong>ch</strong>ränkung«<br />

s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>. Für die religiöse Feierli<strong>ch</strong>keit komme nur der Samstag in Betra<strong>ch</strong>t<br />

und au<strong>ch</strong> nur ein Brückenplatz, da sie na<strong>ch</strong> traditionellem Brau<strong>ch</strong> über<br />

fließendem Wasser stattfinden müsse. Außerdem sei die Religionsfreiheit des<br />

Normannenkir<strong>ch</strong>e e.V. dur<strong>ch</strong> die Verfassung ohne irgendwel<strong>ch</strong>e Eins<strong>ch</strong>ränkungen<br />

garantiert, womit gesetzli<strong>ch</strong>e Genehmigungstatbestände im Religionsberei<strong>ch</strong><br />

hinfällig seien; die Behörde dürfe dann überhaupt keine Erlaubnis verlangen.<br />

Ein Gesprä<strong>ch</strong>sangebot der zuständigen Widerspru<strong>ch</strong>sbehörde lehnt V ab, worauf<br />

diese in ihrem Bes<strong>ch</strong>eid den ursprüngli<strong>ch</strong>en Genehmigungsakt unverändert bestätigt.<br />

Der Bruder des V, der als einziger Jurist der Familie mit der Vorbereitung der<br />

Klage betraut wird, obwohl er nur Miet- und Arbeitsre<strong>ch</strong>t kennt, ist si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong>er,<br />

was er beim Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t beantragen soll. Eigentli<strong>ch</strong> müsse ja die<br />

Behörde no<strong>ch</strong> weitere Gelegenheit bekommen, Auflagen für die räumli<strong>ch</strong>e Gestaltung<br />

der Feier zu erlassen. S<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> erhebt V auf seinen Rat hin für N beim<br />

zuständigen Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t eine »Klage gegen die Eins<strong>ch</strong>ränkung, damit die<br />

Feier am Samstag auf der gesamten Breite der Mainbrücke stattfinden kann.«<br />

Hat die Klage des N Aussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg?<br />

Bearbeitungszeit: ca. 1 Stunde, 45 Minuten<br />

Fall 7: Normannenkir<strong>ch</strong>e – Lösung<br />

Die Klage des Normannenkir<strong>ch</strong>e e.V. hat Aussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg, wenn alle Sa<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eidungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind und sie begründet ist.

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