Praxishandbuch - bei abif
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<strong>Praxishandbuch</strong>: Methoden in der Berufl ichen Rehabilitation<br />
daß sie dem in § 29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice<br />
auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Ar<strong>bei</strong>tgeber und der Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu achten.<br />
(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt<br />
benachteiligten Gruppe <strong>bei</strong> der Erlangung oder Erhaltung eines Ar<strong>bei</strong>tsplatzes besondere Schwierigkeiten haben,<br />
sind die Leistungen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen,<br />
daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Ar<strong>bei</strong>tskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch<br />
einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifi schen Teilung des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes sowie der Diskriminierung<br />
der Frauen auf dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt entgegenzuwirken.<br />
(4) Die Tätigkeit des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice ist, soweit es die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitik<br />
der Bundesregierung, die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten, die notwendige Einheitlichkeit<br />
des Vorgehens und die Erreichung höchstmöglicher Effi zienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung erlauben, dezentral<br />
durchzuführen. Die Leistungen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt<br />
ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.<br />
(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />
unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur<br />
Bewertung der Effi zienz der Tätigkeit des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.<br />
2. HAUPTSTÜCK<br />
§ 32<br />
Dienstleistungen<br />
§ 32. (1) Das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung<br />
von Ar<strong>bei</strong>tsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des<br />
§ 29 ist.<br />
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung<br />
sind im besonderen<br />
1. Information über den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt und die Berufswelt,<br />
2. Beratung <strong>bei</strong> der Wahl des Berufes,<br />
3. Unterstützung <strong>bei</strong> der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Ar<strong>bei</strong>tskräften,<br />
4. Unterstützung der Qualifi zierung von Ar<strong>bei</strong>tskräften und<br />
5. Unterstützung von Unternehmen <strong>bei</strong> der Suche und Auswahl geeigneter Ar<strong>bei</strong>tskräfte sowie der Gestaltung der<br />
innerbetrieblichen Ar<strong>bei</strong>tskräfteplanung<br />
6. Unterstützung von Ar<strong>bei</strong>tsuchenden <strong>bei</strong> der Suche und Auswahl eines Ar<strong>bei</strong>tsplatzes und<br />
7. Unterstützung von Unternehmen und Ar<strong>bei</strong>tskräften <strong>bei</strong> der Schaffung und Erhaltung von Ar<strong>bei</strong>tsplätzen.<br />
(3) Soweit das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung<br />
unzweckmäßig oder unwirtschaft-lich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher<br />
Vereinbarungen, z. B. durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.<br />
Da<strong>bei</strong> dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.<br />
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern<br />
oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat<br />
ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice zufl ießt. Dienstleistungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmer, Ar<strong>bei</strong>tslose<br />
und Ar<strong>bei</strong>tsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.<br />
(5) Sofern Dienstleistungen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice unter die Bestimmungen des § 2 des Ar<strong>bei</strong>tsmarktförderungsgesetzes<br />
(AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG.<br />
<strong>abif</strong> – analyse beratung und interdisziplinäre forschung • AMS Österreich, ABI / Ar<strong>bei</strong>tsmarktforschung und Berufsinformation • BBRZ Reha GesmbH<br />
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Anhang I