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Praxishandbuch - bei abif

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<strong>Praxishandbuch</strong>: Methoden in der Berufl ichen Rehabilitation<br />

§ 33. Finanzielle Leistungen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice sind:<br />

3. HAUPTSTÜCK<br />

§ 33<br />

Finanzielle Leistungen<br />

Allgemeines<br />

Arten der fi nanziellen Leistungen<br />

1. Ausgaben im Rahmen von Verpfl ichtungen gemäß § 32 Abs. 3,<br />

2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.<br />

§ 34<br />

Beihilfen<br />

§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen,<br />

sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende fi nanzielle<br />

Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.<br />

(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck<br />

1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme,<br />

2. eine berufl iche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme,<br />

3. die (Wieder)eingliederung in den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt und<br />

4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.<br />

(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles <strong>bei</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t ist, gelten die Bestimmungen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktförderungsgesetzes.<br />

(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen<br />

Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen<br />

gewährt werden.<br />

(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten<br />

Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit<br />

der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Ar<strong>bei</strong>tsmarkt in<br />

Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Ar<strong>bei</strong>tsplatzproblems solche fi nanziellen<br />

Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schüler<strong>bei</strong>hilfen,<br />

Studien<strong>bei</strong>hilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind <strong>bei</strong> der Zuerkennung derartiger fi nanzieller<br />

Leistungen zu berücksichtigen.<br />

(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der<br />

Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Da<strong>bei</strong> ist auf die ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers<br />

für Ar<strong>bei</strong>t und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.<br />

(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.<br />

§ 34a<br />

Besondere Eingliederungs<strong>bei</strong>hilfe<br />

§ 34a. (1) Beihilfen im Sinne des § 34 können für Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach dem Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetz<br />

1977 haben oder im Fall der Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit hätten, gegen Bedeckung aus dem für Leistungen nach dem<br />

<strong>abif</strong> – analyse beratung und interdisziplinäre forschung • AMS Österreich, ABI / Ar<strong>bei</strong>tsmarktforschung und Berufsinformation • BBRZ Reha GesmbH<br />

136<br />

Anhang I

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