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Praxishandbuch - bei abif

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<strong>Praxishandbuch</strong>: Methoden in der Berufl ichen Rehabilitation<br />

§ 37<br />

Pfändbarkeit<br />

§ 37. Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher<br />

Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung,<br />

RGBl. Nr. 79 / 1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen<br />

zur Deckung des Lebensunterhaltespfändbar sind.<br />

3. Abschnitt<br />

§ 37a<br />

Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell<br />

§ 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Ar<strong>bei</strong>tgeber, die(Wieder)eingliederung in den Ar<strong>bei</strong>tsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder<br />

die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes<br />

(AVRAG), BGBl. Nr.459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen<br />

zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß<br />

1. der Ar<strong>bei</strong>tgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallen-den Entgelts gewährt und die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalar-<strong>bei</strong>tszeit entrichtet,<br />

2. als Ersatzar<strong>bei</strong>tskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Ar<strong>bei</strong>tslosengeld oder Notstandshilfe<br />

bezogen haben, und<br />

3. auch <strong>bei</strong> einer Herabsetzung der Normalar<strong>bei</strong>tszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden<br />

Abfertigung die frühere Ar<strong>bei</strong>tszeit vor der Herabsetzung der Normalar<strong>bei</strong>tszeit zugrunde gelegt wird.<br />

(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen<br />

1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtar<strong>bei</strong>tszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell<br />

erfaßten Ar<strong>bei</strong>tnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzar<strong>bei</strong>tskräfte mit dem Gesamtar<strong>bei</strong>tszeitvolumen<br />

der bereits bisher beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer vor Herabsetzung der Normalar<strong>bei</strong>tszeit übereinstimmen<br />

muß,<br />

2. unter welchen besonderen ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitischen Voraussetzungen der zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer<br />

Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann, in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden<br />

kann, wo<strong>bei</strong> auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeber<strong>bei</strong>träge zur Ar<strong>bei</strong>tslosen-, Kranken-,<br />

Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie<br />

3. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.<br />

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Ar<strong>bei</strong>t, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesminister für Finanzen.<br />

5. ABSCHNITT<br />

§ 38<br />

Rückforderung<br />

§ 38. (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zuvereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezugvorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen her<strong>bei</strong>geführt hat,<br />

zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpfl ichtet ist.<br />

(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetz<br />

1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die<br />

Hälfte der Leistung frei bleiben muß.<br />

<strong>abif</strong> – analyse beratung und interdisziplinäre forschung • AMS Österreich, ABI / Ar<strong>bei</strong>tsmarktforschung und Berufsinformation • BBRZ Reha GesmbH<br />

138<br />

Anhang I

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