Praxishandbuch - bei abif
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<strong>Praxishandbuch</strong>: Methoden in der Berufl ichen Rehabilitation<br />
Das heißt:<br />
„Behindert sind jene Menschen, denen es ohne Hilfe nicht möglich ist,<br />
• geregelte soziale Beziehungen zu pfl egen,<br />
• sinnvolle Beschäftigung zu erlangen und auszuüben und ein<br />
• angemessenes und ausreichendes Einkommen zu erzielen.“ 46<br />
1.5 Anspruchsberechtigung auf begünstigte Behinderung<br />
Menschen, die zum förderbaren Kreis der „begünstigten Behinderten“ gehören, kommen in den Genuss von Förderungen<br />
und ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Schutzbestimmungen.<br />
Zum förderbaren Personenkreis gehören:<br />
• Menschen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder<br />
• einer Sinnesbehinderung und<br />
• Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zwischen dem 13. und vollendetem 24. Lebensjahr, …<br />
… die begünstigte Behinderte sind oder aufgrund ihrer Behinderung ohne Hilfsmaßnahmen einen Ar<strong>bei</strong>tsplatz nicht<br />
erlangen oder <strong>bei</strong>behalten können.<br />
Wer wird als begünstigter Behinderter / begünstigte Behinderte anerkannt?<br />
• österreichische StaatsbürgerInnen,<br />
• EU-BürgerInnen,<br />
• EWR-BürgerInnen,<br />
• anerkannte Flüchtlinge …<br />
… mit einem vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % von 100 %.<br />
Wie wird man begünstigte / r Behinderte / r?<br />
Die Anträge können <strong>bei</strong> den Landesstellen des Bundessozialamtes eingebracht werden. Die Feststellung des Grades der<br />
Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes. Das Bundessozialamt entscheidet mit Bescheid<br />
über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.<br />
Welche Vorteile bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?<br />
• Erhöhter Kündigungsschutz:<br />
Kündigungsschutz bedeutet, dass Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses<br />
einholen müssen. (Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gilt der<br />
Kündigungsschutz nicht.) Weiters besteht kein Schutz <strong>bei</strong> einvernehmlicher Aufl ösung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses und<br />
Enden eines befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses durch Zeitablauf berechtigter fristloser Entlassung.<br />
• Förderungen im berufl ichen Bereich:<br />
z. B. Dienstgeberlohnförderungen zur Erlangung und Sicherung von Ar<strong>bei</strong>tsplätzen, Mobilitätshilfen, technische Ar<strong>bei</strong>tshilfen,<br />
Ar<strong>bei</strong>tsplatzadaptierungen, berufl iche Aus- und Weiterbildung,<br />
• Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist),<br />
• Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 von 100 % <strong>bei</strong>m Finanzamt beantragt werden).<br />
46 Bundesministerium für Ar<strong>bei</strong>t und Soziales: Das Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung, beschlossen am 22. Dezember 1992,<br />
https://broschuerenservice.bmsg.gv.at/PubAttachments/behindertenkonzept.pdf<br />
<strong>abif</strong> – analyse beratung und interdisziplinäre forschung • AMS Österreich, ABI / Ar<strong>bei</strong>tsmarktforschung und Berufsinformation • BBRZ Reha GesmbH<br />
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System der Berufl ichen Rehabilitation in Österreich