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Praxishandbuch - bei abif

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<strong>Praxishandbuch</strong>: Methoden in der Berufl ichen Rehabilitation<br />

Das heißt:<br />

„Behindert sind jene Menschen, denen es ohne Hilfe nicht möglich ist,<br />

• geregelte soziale Beziehungen zu pfl egen,<br />

• sinnvolle Beschäftigung zu erlangen und auszuüben und ein<br />

• angemessenes und ausreichendes Einkommen zu erzielen.“ 46<br />

1.5 Anspruchsberechtigung auf begünstigte Behinderung<br />

Menschen, die zum förderbaren Kreis der „begünstigten Behinderten“ gehören, kommen in den Genuss von Förderungen<br />

und ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Schutzbestimmungen.<br />

Zum förderbaren Personenkreis gehören:<br />

• Menschen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder<br />

• einer Sinnesbehinderung und<br />

• Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zwischen dem 13. und vollendetem 24. Lebensjahr, …<br />

… die begünstigte Behinderte sind oder aufgrund ihrer Behinderung ohne Hilfsmaßnahmen einen Ar<strong>bei</strong>tsplatz nicht<br />

erlangen oder <strong>bei</strong>behalten können.<br />

Wer wird als begünstigter Behinderter / begünstigte Behinderte anerkannt?<br />

• österreichische StaatsbürgerInnen,<br />

• EU-BürgerInnen,<br />

• EWR-BürgerInnen,<br />

• anerkannte Flüchtlinge …<br />

… mit einem vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % von 100 %.<br />

Wie wird man begünstigte / r Behinderte / r?<br />

Die Anträge können <strong>bei</strong> den Landesstellen des Bundessozialamtes eingebracht werden. Die Feststellung des Grades der<br />

Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes. Das Bundessozialamt entscheidet mit Bescheid<br />

über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.<br />

Welche Vorteile bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?<br />

• Erhöhter Kündigungsschutz:<br />

Kündigungsschutz bedeutet, dass Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses<br />

einholen müssen. (Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gilt der<br />

Kündigungsschutz nicht.) Weiters besteht kein Schutz <strong>bei</strong> einvernehmlicher Aufl ösung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses und<br />

Enden eines befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses durch Zeitablauf berechtigter fristloser Entlassung.<br />

• Förderungen im berufl ichen Bereich:<br />

z. B. Dienstgeberlohnförderungen zur Erlangung und Sicherung von Ar<strong>bei</strong>tsplätzen, Mobilitätshilfen, technische Ar<strong>bei</strong>tshilfen,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatzadaptierungen, berufl iche Aus- und Weiterbildung,<br />

• Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist),<br />

• Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 von 100 % <strong>bei</strong>m Finanzamt beantragt werden).<br />

46 Bundesministerium für Ar<strong>bei</strong>t und Soziales: Das Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung, beschlossen am 22. Dezember 1992,<br />

https://broschuerenservice.bmsg.gv.at/PubAttachments/behindertenkonzept.pdf<br />

<strong>abif</strong> – analyse beratung und interdisziplinäre forschung • AMS Österreich, ABI / Ar<strong>bei</strong>tsmarktforschung und Berufsinformation • BBRZ Reha GesmbH<br />

19<br />

System der Berufl ichen Rehabilitation in Österreich

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