Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
(2) Chattel mortgage<br />
Ein weiteres Mobiliarsicherungsmittel ist die chattel mortgage - die Hypothek an<br />
beweglichen Sachen 292 . Diese überträgt mittels Vertrag das Eigentum am Sicherungsgut<br />
auf den Sicherungsgläubiger, belässt den Besitz jedoch beim Sicherungsschuldner.<br />
<strong>Das</strong> übertragene Eigentum wird mit <strong>der</strong> Rückübertragungsverpflichtung<br />
für den Fall belastet, dass die gesicherte For<strong>der</strong>ung ordnungsgemäß erfüllt wird.<br />
Die chattel mortgage ist damit ein <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung ähnliches<br />
Sicherungsinstitut. Wie bei nahezu allen Sicherungsmitteln unterscheidet das englische<br />
Recht auch bei <strong>der</strong> mortgage zwischen <strong>der</strong> legal mortgage und <strong>der</strong> equitable<br />
mortgage. Während Erstere formbedüftig ist und absolute Wirkung entfaltet, kann<br />
Letztere in schneller und unkomplizierter Weise auch formlos begründet werden,<br />
entfaltet dann aber keine absolute Wirkung und berechtigt nicht zum freihändigen<br />
Verkauf 293 .<br />
Bis 1878 wurde dieses Sicherungsinstitut rege genutzt. Eine Vielzahl von Gründen<br />
trugen jedoch in <strong>der</strong> Folgezeit dazu bei, die chattel mortgage zunehmend ins Abseits<br />
zu drängen. Zunächst büßte sie mit <strong>der</strong> Statuierung <strong>der</strong> Bills of Sale Acts (Bills<br />
of Sale Act 1878; Amendment Act 1882) sehr stark an Bedeutung ein. Da dieses<br />
Sicherungsmittel einen bill of sale darstellt, war es fortan gem. sec. 4 i.V.m. sec. 8<br />
BSA registrierungspflichtig. Es muss innerhalb von 7 Tagen nach Begründung<br />
beim Londoner Zentralregister, dem Registrar of Bills angemeldet und alle 5 Jahre<br />
erneuert werden, bestimmte Formulierungen sind einzuhalten und ihre Bestellung<br />
muss von einem Zeugen, teilweise sogar von einen solicitor urkundlich bestätigt<br />
werden. Ziel dieser Einschränkungen war die Offenlegung heimlicher Rechtsbewegungen,<br />
die durch die Eigentumsübertragung ohne Besitzverlust herbeigeführt<br />
worden sind. Des Weiteren wurde eine Begründung <strong>der</strong> chattel mortgage an noch<br />
nicht im Eigentum des Sicherungsgebers stehenden Sachen unmöglich 294 . Hinzu<br />
kommend konnten mit <strong>der</strong> Einführung des Factors Act 1889 und des Sale of Goods<br />
Act 1979 Gegenstände, die mit einer chattel mortgage belastet waren, lastenfrei<br />
erworben werden, sofern <strong>der</strong> Erwerber bzgl. <strong>der</strong> Belastungen gutgläubig war 295 .<br />
<strong>Das</strong> macht die chattel mortgage zu einem unsicheren Kreditsicherungsmittel.<br />
Schließlich kann man bei den englischen Sicherungsgebern die grundsätzliche Bestrebung<br />
feststellen, Eigentümer ihres Sicherungsgutes zu bleiben, um weiterhin<br />
verfügungsberechtigt zu sein 296 . Der Verlust gerade dieses Eigentums bei <strong>der</strong> chattel<br />
mortgage macht sie für die englischen Kreditnehmer uninteressant und führte zu<br />
einer nur zögerlichen Anwendung dieses Instituts. Die chattel mortgage ist aufgrund<br />
dieser am Drittschutz orientierten Anfor<strong>der</strong>ungen zu einem umständlichen<br />
292 vgl. v. Bar-Middleton, Sachenrecht in Europa, Bd. 1, S. 197 f; Megarry/Wade, The Law of<br />
Real Property, 2ed, S. 840ff; Rottnauer, Die Mobiliarkreditsicherheiten, 1992, S. 160 ff.<br />
293 Ellinger/Lomnicka, Mo<strong>der</strong>n Bank Law, 2002, S. 648.<br />
294 vgl. Bills of Sale Act (1878) Amendment Act (1882), sec. 5.<br />
295 vgl. Factors Act 1889 sec. 2 (1) und Sale of Goods Act 1979 sec. 25 (8), (9).<br />
296 Hofmann, Mortgage und Charge, 2002, S. 45.<br />
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