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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

Zum einen gelten die §§ 811 ff. ZPO lediglich bei <strong>der</strong> Vollstreckung wegen einer<br />

Geldfor<strong>der</strong>ung, nicht jedoch bei <strong>der</strong> Vollstreckung wegen eines Herausgabetitels 102 .<br />

Bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung kann <strong>der</strong> Sicherungsnehmer jedoch wählen, ob er<br />

wegen <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> dem in <strong>der</strong> Sicherungsabrede nie<strong>der</strong>gelegten<br />

Herausgabeanspruch vollstreckt. Die §§ 811 ff. ZPO können durch die Sicherungsübereignung<br />

daher nur unterwan<strong>der</strong>t werden, wenn man von <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />

wegen <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung ausgeht 103 .<br />

Grundsätzlich kann ein Eigentümer auch über unpfändbare Gegenstände verfügen,<br />

die Privatautonomie ist insoweit nicht eingeschränkt. Da die Sicherungsübereignung<br />

ebenfalls eine Übereignung, wenn auch nur zur Sicherung einer For<strong>der</strong>ung<br />

ist, müsste dieser Grundsatz für sie ebenfalls gelten. Wie bereits mehrfach dargestellt,<br />

vertritt das Sicherungseigentum jedoch in erster Linie das besitzlose <strong>Pfandrecht</strong>,<br />

sodass auch die Regelung des <strong>Pfandrecht</strong>es nicht außer Betracht bleiben darf.<br />

Zunächst ist dabei sauber zwischen <strong>der</strong> Pfändung und <strong>der</strong> Verpfändung zu unterscheiden.<br />

Während die Pfändung durch einen staatlichen Zwangsakt erfolgt, findet<br />

die Verpfändung freiwillig aufgrund <strong>der</strong> Privatautonomie statt 104 . Gegenüber den<br />

staatlichen Zwangseingriffen bedarf <strong>der</strong> Schuldner des Schutzes des §§ 811<br />

ff. ZPO, wer jedoch seine Sache freiwillig weggibt, braucht diesen Schutz nicht 105 .<br />

Soweit die <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung daher auf einer entsprechend gezielten, im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Privatautonomie ermöglichten Verfügung beruht, findet sich keine Beschränkung<br />

nach den §§ 811 ff. ZPO. Da die Sicherungsübereignung ihrem Zweck<br />

nach einer solchen <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung gleichkommt, darf für sie nichts an<strong>der</strong>es<br />

gelten. Bedenklich stimmt lediglich die Tatsache, dass eine <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung<br />

durch die Besitzübergabe bereits einen gewissen Schutz durch die Warnfunktion<br />

gibt, welche die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer Besitzlosigkeit nicht gewährleistet.<br />

Man könnte deshalb annehmen, diesen fehlenden Schutz durch den<br />

Pfändungsschutz auszugleichen. Die Sicherungsübereignung ist jedoch neben dem<br />

<strong>Pfandrecht</strong> als weitere Realsicherheit anerkannt worden. Es ist bewusst auf den,<br />

dem <strong>Pfandrecht</strong> innewohnenden Schutz verzichtet worden. Diese Wertentscheidung<br />

darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man die grundsätzlich bestehende<br />

freie Verfügungsbefugnis im Rahmen <strong>der</strong> Sicherungsübereignung durch<br />

§§ 811 ff. ZPO wie<strong>der</strong> einschränkt.<br />

Es lässt sich im Ergebnis damit festhalten, dass die Sicherungsübereignung sowohl<br />

in ihrer formalen Form als Übertragungstatbestand als auch in ihrer Zweckform als<br />

besitzloses, freiwillig eingeräumte <strong>Pfandrecht</strong> nicht an den §§ 811 ff. ZPO zu mes-<br />

102 OLG Stuttgart, NJW 1971, 50; Gerhardt in: JuS 1972, 696 (698); MüKo-Schilken, ZPO-<br />

Komm, § 811 Rn. 6; Zöller-Stöber, ZPO-Komm, § 811 Rn. 2.<br />

103 Diskutiert wird, ob man auch bei <strong>der</strong> Vollstreckung in die For<strong>der</strong>ung den Schutz <strong>der</strong> §§ 811<br />

ff. ZPO verweigert mit dem Hinweis, dass auch eine Herausgabevollstreckung möglich gewesen<br />

wäre. Dies lehnt man jedoch weitgehend ab. Wählt <strong>der</strong> Gläubiger einen bestimmten<br />

Vollstreckungsweg, so muss er auch alle dort geltenden Vorschriften gegen sich gelten lassen<br />

(KG NJW 1960, 682; OLG Marienwer<strong>der</strong> HRR 1938, 1200; OLG Oldenburg MDR<br />

1957, 172; Lüke NJW 1954, 1316.<br />

104 RGZ 72, 181 (183f.).<br />

105 RGZ 72, 181 (184); Gerhardt in: JuS 1972, 696 (698,699).<br />

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