Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
einzutragendes, besitzloses <strong>Pfandrecht</strong> 423 . Es kann an jedem übertragbaren Gegenstand<br />
begründet werden 424 und entsteht durch einen Vertragsschluss 425 und <strong>der</strong> Registrierung<br />
desselben im internetgestützten notariellen Zentralregister 426 . Letztere<br />
darf gem. § 151d nur dann unterbleiben, wenn Son<strong>der</strong>register bestehen o<strong>der</strong> die<br />
Sache übergeben wird. Damit geht das slowakische Recht von <strong>der</strong> Regel des besitzlosen<br />
Registerpfandrechtes aus und lässt das Faustpfandrecht nur als Ausnahmefall<br />
zu. Diese Betrachtung ist <strong>der</strong>zeitig einzigartig in Europa. Da die Sicherungsübereignung<br />
die gleichen Voraussetzungen wie eine <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung hatte,<br />
dürfte auch sie – wenn überhaupt – nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn<br />
die Sache übergeben o<strong>der</strong> registriert wird.<br />
cc) Tschechien<br />
Eine Reihe von Umbrüchen auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechtes hat<br />
Tschechien zu verzeichnen. Vorläufiger Höhepunkt war hier die Einführung eines<br />
Registerpfandrechtes am 1.1.2002, welches am 1.1.2003 eine nochmalige Verän<strong>der</strong>ung<br />
erfuhr 427 .<br />
Im großteilig noch heute gültigen tschechischen BGB von 1964 war zunächst als<br />
einziges Mobiliarsicherungsrecht das Faustpfandrecht verankert, welches auch<br />
heute noch seinen festen Standpunkt im tschechischen Rechtsraum hat. Da es dem<br />
tschechischen Recht lange Zeit an einem besitzlosen Sicherungsmittel fehlte, war<br />
das Faustpfandrecht entsprechend weit ausgestaltet. Es konnte nicht nur durch die<br />
Übergabe an den Pfandnehmer o<strong>der</strong> einen Dritten begründet werden 428 , son<strong>der</strong>n<br />
auch durch eine Kennzeichnung in einer das Eigentum verbriefenden Urkunde 429<br />
(die lediglich für Kraftfahrzeuge bestand) o<strong>der</strong> dem Anbringen eines Siegels 430 .<br />
<strong>Das</strong> <strong>Pfandrecht</strong> konnte daher den wirtschaftlichen Interessen <strong>der</strong> Sicherungsparteien<br />
weitergehend gerecht werden, als im deutschen Recht. Neben dem <strong>Pfandrecht</strong><br />
wurde in § 445 ZGB frühzeitig auch <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt eingeführt, <strong>der</strong> jedoch<br />
aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Erweiterungsmöglichkeiten nur für einen beschränkten<br />
Personenkreis nutzbar war 431 . Doch trotz <strong>der</strong> erweiterten Möglichkeiten <strong>der</strong> Pfand-<br />
423<br />
Lazar in: ZfRV 2003, 133 (134); Simpson/Menze in: EBRW – law in tarsition, autum 2000,<br />
S. 20 (24); Investieren in <strong>der</strong> Slowakei – ein Investitionsführer für ausländische Investoren,<br />
S. 13+14.<br />
424<br />
Dazu zählen beweglichen und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten, Unternehmen,<br />
Unternehmensteile sowie zukünftige Sachen, sofern nötigenfalls bei Eigentumserwerb eine<br />
Registrierung vorliegt.<br />
425<br />
Zu diesem Zeitpunkt sprechen die Slowaken von <strong>der</strong> Begründung des <strong>Pfandrecht</strong>es.<br />
426<br />
Zu diesem Zeitpunkt entsteht nach <strong>der</strong> slowakischen Systematik das <strong>Pfandrecht</strong>.<br />
427<br />
Infodienst Außenwirtschaft 1/2003 S. 2; Schorling in: EBRD – law in transition, autum<br />
2000, S. 66 (68), <strong>der</strong> diese Entwicklung bereits voraussieht.<br />
428<br />
§ 151b III (1. + 3. Alt.) ZGB aF.<br />
429<br />
§ 151b III (2. Alt.) ZGB aF.<br />
430<br />
§ 151b IV ZGB aF.<br />
431<br />
Giese in: WiRO 1999, 212, 258 (258); Verny/Schorling in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und<br />
Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 1997, S. 165 (167).<br />
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