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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

einzutragendes, besitzloses <strong>Pfandrecht</strong> 423 . Es kann an jedem übertragbaren Gegenstand<br />

begründet werden 424 und entsteht durch einen Vertragsschluss 425 und <strong>der</strong> Registrierung<br />

desselben im internetgestützten notariellen Zentralregister 426 . Letztere<br />

darf gem. § 151d nur dann unterbleiben, wenn Son<strong>der</strong>register bestehen o<strong>der</strong> die<br />

Sache übergeben wird. Damit geht das slowakische Recht von <strong>der</strong> Regel des besitzlosen<br />

Registerpfandrechtes aus und lässt das Faustpfandrecht nur als Ausnahmefall<br />

zu. Diese Betrachtung ist <strong>der</strong>zeitig einzigartig in Europa. Da die Sicherungsübereignung<br />

die gleichen Voraussetzungen wie eine <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung hatte,<br />

dürfte auch sie – wenn überhaupt – nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn<br />

die Sache übergeben o<strong>der</strong> registriert wird.<br />

cc) Tschechien<br />

Eine Reihe von Umbrüchen auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechtes hat<br />

Tschechien zu verzeichnen. Vorläufiger Höhepunkt war hier die Einführung eines<br />

Registerpfandrechtes am 1.1.2002, welches am 1.1.2003 eine nochmalige Verän<strong>der</strong>ung<br />

erfuhr 427 .<br />

Im großteilig noch heute gültigen tschechischen BGB von 1964 war zunächst als<br />

einziges Mobiliarsicherungsrecht das Faustpfandrecht verankert, welches auch<br />

heute noch seinen festen Standpunkt im tschechischen Rechtsraum hat. Da es dem<br />

tschechischen Recht lange Zeit an einem besitzlosen Sicherungsmittel fehlte, war<br />

das Faustpfandrecht entsprechend weit ausgestaltet. Es konnte nicht nur durch die<br />

Übergabe an den Pfandnehmer o<strong>der</strong> einen Dritten begründet werden 428 , son<strong>der</strong>n<br />

auch durch eine Kennzeichnung in einer das Eigentum verbriefenden Urkunde 429<br />

(die lediglich für Kraftfahrzeuge bestand) o<strong>der</strong> dem Anbringen eines Siegels 430 .<br />

<strong>Das</strong> <strong>Pfandrecht</strong> konnte daher den wirtschaftlichen Interessen <strong>der</strong> Sicherungsparteien<br />

weitergehend gerecht werden, als im deutschen Recht. Neben dem <strong>Pfandrecht</strong><br />

wurde in § 445 ZGB frühzeitig auch <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt eingeführt, <strong>der</strong> jedoch<br />

aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Erweiterungsmöglichkeiten nur für einen beschränkten<br />

Personenkreis nutzbar war 431 . Doch trotz <strong>der</strong> erweiterten Möglichkeiten <strong>der</strong> Pfand-<br />

423<br />

Lazar in: ZfRV 2003, 133 (134); Simpson/Menze in: EBRW – law in tarsition, autum 2000,<br />

S. 20 (24); Investieren in <strong>der</strong> Slowakei – ein Investitionsführer für ausländische Investoren,<br />

S. 13+14.<br />

424<br />

Dazu zählen beweglichen und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten, Unternehmen,<br />

Unternehmensteile sowie zukünftige Sachen, sofern nötigenfalls bei Eigentumserwerb eine<br />

Registrierung vorliegt.<br />

425<br />

Zu diesem Zeitpunkt sprechen die Slowaken von <strong>der</strong> Begründung des <strong>Pfandrecht</strong>es.<br />

426<br />

Zu diesem Zeitpunkt entsteht nach <strong>der</strong> slowakischen Systematik das <strong>Pfandrecht</strong>.<br />

427<br />

Infodienst Außenwirtschaft 1/2003 S. 2; Schorling in: EBRD – law in transition, autum<br />

2000, S. 66 (68), <strong>der</strong> diese Entwicklung bereits voraussieht.<br />

428<br />

§ 151b III (1. + 3. Alt.) ZGB aF.<br />

429<br />

§ 151b III (2. Alt.) ZGB aF.<br />

430<br />

§ 151b IV ZGB aF.<br />

431<br />

Giese in: WiRO 1999, 212, 258 (258); Verny/Schorling in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und<br />

Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 1997, S. 165 (167).<br />

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