Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
<strong>der</strong> aufgrund einer Bedingung eintrat 170 . Auch sein Anwartschaftsrecht war nicht<br />
vernichtbar, da die Regelung des § 17 KO bzw. § 103 InsO nur für gegenseitige<br />
Verträge galt und daher auf die Sicherungsabrede nicht anwendbar war 171 . Der<br />
Sicherungsgeber erhielt daher tatsächlich erst bei For<strong>der</strong>ungsbegleichung das Eigentum<br />
zugesprochen. Der Insolvenzverwalter hat vorher das Recht zum Besitz,<br />
jedoch wie<strong>der</strong>um nur innerhalb <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Sicherungsabrede.<br />
dd) Ergebnis<br />
Für die Behandlung des Sicherungseigentums in <strong>der</strong> Insolvenz des Sicherungsnehmers<br />
ist also Folgendes festzuhalten. Im Falle einer unbedingten Sicherungsübereignung<br />
steht dem Sicherungsgeber auch während <strong>der</strong> Insolvenz ein Recht<br />
zum Besitz zu, welches den Insolvenzverwalter hin<strong>der</strong>t, das Sicherungsgut herauszuverlangen.<br />
Ist die Sache bereits beim Sicherungsnehmer, so steht dem Sicherungsgeber<br />
ein Ausson<strong>der</strong>ungsrecht zu, welches er bei For<strong>der</strong>ungsbegleichung<br />
durchsetzen kann. Im Falle <strong>der</strong> bedingten Sicherungsübereignung hatte <strong>der</strong> Insolvenzverwalter<br />
ebenfalls nur innerhalb <strong>der</strong> Sicherungsabrede ein Besitzrecht, welches<br />
ihm ermöglichte, die Sache vom Sicherungsgeber herauszuverlangen. Es ist<br />
daher gelungen, einen gerechten Interessenausgleich herzustellen. Dem Sicherungsgeber<br />
ging durch die Einräumung einer eigentumsähnlichen Stellung sein<br />
Sicherungsgut nicht verloren, <strong>der</strong> Sicherungsnehmer wurde durch die Einräumung<br />
einer pfandrechtsähnlichen Stellung aber trotzdem gesichert. Vereinfacht formuliert<br />
lässt sich daher feststellen, dass dem Sicherungsgeber in <strong>der</strong> Sicherungsnehmerinsolvenz<br />
sowohl unter <strong>der</strong> Konkurs- als auch <strong>der</strong> Insolvenzordnung eine eigentümerähnliche<br />
Stellung eingeräumt wird.<br />
c. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer geraten in die Insolvenz<br />
Schließlich ist auch <strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Insolvenz von Sicherungsgeber und<br />
Sicherungsnehmer zu beleuchten. <strong>Das</strong> Ausson<strong>der</strong>ungsrecht des einen würde eigentlich<br />
mit dem Abson<strong>der</strong>ungsrecht des an<strong>der</strong>en konkurrieren. Der Insolvenzverwalter<br />
des Sicherungsgebers kann nur dann ausson<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> Sicherungszweck entfallen<br />
o<strong>der</strong> die gesicherte For<strong>der</strong>ung getilgt ist. Eine Tilgung unterbleibt jedoch<br />
infolge <strong>der</strong> Insolvenz. Der Sicherungsnehmer kann dahingehend abson<strong>der</strong>n, sobald<br />
<strong>der</strong> Sicherungsfall eingetreten ist, was bei <strong>der</strong> Insolvenz des Sicherungsgebers <strong>der</strong><br />
Fall ist. In <strong>der</strong> vorliegenden Konstellation setzt sich also das Abson<strong>der</strong>ungsrecht<br />
gegen das Ausson<strong>der</strong>ungsrecht durch.<br />
170 vgl. § 161 I 2 BGB; BGH WM 1977, 17; RGZ 133, 232 (243); Hess, InsO-Komm, § 91<br />
Rn.27; MüKo-Breuer, InsO-Komm, § 91 Rn. 19; Serick, Sicherungsübertragung und Eigentumsvorbehalt,<br />
Band III, § 35 II 6.<br />
171 Serick, Sicherungsübertragung und Eigentumsvorbehalt, Band III, § 35 II 6 zur Lage unter<br />
<strong>der</strong> KO; zur Lage unter <strong>der</strong> Insolvenzordnung vgl. den Gesetzestext.<br />
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