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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

<strong>der</strong> aufgrund einer Bedingung eintrat 170 . Auch sein Anwartschaftsrecht war nicht<br />

vernichtbar, da die Regelung des § 17 KO bzw. § 103 InsO nur für gegenseitige<br />

Verträge galt und daher auf die Sicherungsabrede nicht anwendbar war 171 . Der<br />

Sicherungsgeber erhielt daher tatsächlich erst bei For<strong>der</strong>ungsbegleichung das Eigentum<br />

zugesprochen. Der Insolvenzverwalter hat vorher das Recht zum Besitz,<br />

jedoch wie<strong>der</strong>um nur innerhalb <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Sicherungsabrede.<br />

dd) Ergebnis<br />

Für die Behandlung des Sicherungseigentums in <strong>der</strong> Insolvenz des Sicherungsnehmers<br />

ist also Folgendes festzuhalten. Im Falle einer unbedingten Sicherungsübereignung<br />

steht dem Sicherungsgeber auch während <strong>der</strong> Insolvenz ein Recht<br />

zum Besitz zu, welches den Insolvenzverwalter hin<strong>der</strong>t, das Sicherungsgut herauszuverlangen.<br />

Ist die Sache bereits beim Sicherungsnehmer, so steht dem Sicherungsgeber<br />

ein Ausson<strong>der</strong>ungsrecht zu, welches er bei For<strong>der</strong>ungsbegleichung<br />

durchsetzen kann. Im Falle <strong>der</strong> bedingten Sicherungsübereignung hatte <strong>der</strong> Insolvenzverwalter<br />

ebenfalls nur innerhalb <strong>der</strong> Sicherungsabrede ein Besitzrecht, welches<br />

ihm ermöglichte, die Sache vom Sicherungsgeber herauszuverlangen. Es ist<br />

daher gelungen, einen gerechten Interessenausgleich herzustellen. Dem Sicherungsgeber<br />

ging durch die Einräumung einer eigentumsähnlichen Stellung sein<br />

Sicherungsgut nicht verloren, <strong>der</strong> Sicherungsnehmer wurde durch die Einräumung<br />

einer pfandrechtsähnlichen Stellung aber trotzdem gesichert. Vereinfacht formuliert<br />

lässt sich daher feststellen, dass dem Sicherungsgeber in <strong>der</strong> Sicherungsnehmerinsolvenz<br />

sowohl unter <strong>der</strong> Konkurs- als auch <strong>der</strong> Insolvenzordnung eine eigentümerähnliche<br />

Stellung eingeräumt wird.<br />

c. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer geraten in die Insolvenz<br />

Schließlich ist auch <strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Insolvenz von Sicherungsgeber und<br />

Sicherungsnehmer zu beleuchten. <strong>Das</strong> Ausson<strong>der</strong>ungsrecht des einen würde eigentlich<br />

mit dem Abson<strong>der</strong>ungsrecht des an<strong>der</strong>en konkurrieren. Der Insolvenzverwalter<br />

des Sicherungsgebers kann nur dann ausson<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> Sicherungszweck entfallen<br />

o<strong>der</strong> die gesicherte For<strong>der</strong>ung getilgt ist. Eine Tilgung unterbleibt jedoch<br />

infolge <strong>der</strong> Insolvenz. Der Sicherungsnehmer kann dahingehend abson<strong>der</strong>n, sobald<br />

<strong>der</strong> Sicherungsfall eingetreten ist, was bei <strong>der</strong> Insolvenz des Sicherungsgebers <strong>der</strong><br />

Fall ist. In <strong>der</strong> vorliegenden Konstellation setzt sich also das Abson<strong>der</strong>ungsrecht<br />

gegen das Ausson<strong>der</strong>ungsrecht durch.<br />

170 vgl. § 161 I 2 BGB; BGH WM 1977, 17; RGZ 133, 232 (243); Hess, InsO-Komm, § 91<br />

Rn.27; MüKo-Breuer, InsO-Komm, § 91 Rn. 19; Serick, Sicherungsübertragung und Eigentumsvorbehalt,<br />

Band III, § 35 II 6.<br />

171 Serick, Sicherungsübertragung und Eigentumsvorbehalt, Band III, § 35 II 6 zur Lage unter<br />

<strong>der</strong> KO; zur Lage unter <strong>der</strong> Insolvenzordnung vgl. den Gesetzestext.<br />

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