Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
waren <strong>der</strong> Lieferer Mahez, <strong>der</strong> Leasinggeber Sogelease, sowie <strong>der</strong> Leasingnehmer<br />
De Zaaiers. Mahez verkaufte und lieferte an De Zaaiers eine Druckerpresse. Diese<br />
wurde sofort mittels Besitzkonstitut von De Zaaiers an Sogelease übereignet. Sogelease<br />
wie<strong>der</strong>um beglich den Kaufpreis bei Mahez und leaste die Druckerpresse an<br />
De Zaaiers zurück. Diese wie<strong>der</strong>um verpflichteten sich zur Zahlung von Leasingraten<br />
an Sogelease und sollten nach Begleichung <strong>der</strong>selben das Eigentum an <strong>der</strong><br />
Druckerpresse zurückerwerben. Nachdem De Zaaiers in die Insolvenz gefallen ist,<br />
wurde <strong>der</strong> Hoge Raad angerufen, um zu klären, ob Sogelease Eigentümer <strong>der</strong> Druckerpresse<br />
ist und damit ein Ausson<strong>der</strong>ungsrecht hat. Dabei kam es auf die Frage<br />
an, ob die Übereignung <strong>der</strong> Maschine von De Zaaiers an Sogelease dazu diente, die<br />
Kreditfor<strong>der</strong>ung – entstanden durch die Begleichung <strong>der</strong> Kaufpreisfor<strong>der</strong>ung von<br />
Mahez durch Soeglease – zu sichern und damit gem. Art. 3-84 III NBW unzulässig<br />
ist. Der Hoge Raad lehnte den Sicherungscharakter <strong>der</strong> Übereignung ab. Eine Sicherung<br />
sollte demnach dazu dienen, den Sicherungsnehmer im Falle <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />
des Sicherungsgebers eine Vorrangstellung vor an<strong>der</strong>en Gläubigern<br />
zu geben. Dies geschieht, indem er sich aus <strong>der</strong> Veräußerung des Gutes befriedigen<br />
kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht vereinbart, dass es beim<br />
Zahlungsverzug zu einer Verwertung und daraus resultierenden Erlösbefriedigung<br />
kommen sollte. Vielmehr wurde Sogelease das Recht eingeräumt, das Gut zu eigenen<br />
Zwecken uneingeschränkt zu gebrauchen und zu verwerten. Des Weiteren sah<br />
<strong>der</strong> Hoge Raad in <strong>der</strong> Vereinbarung auch eine vollständige Eigentumsübertragung<br />
an Sogelease, die auch nicht durch den schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch<br />
und die Gefahrtragungsumkehr in ihrem Charakter verän<strong>der</strong>t wurde. Der<br />
Hoge Raad hat demnach das sale and lease back für zulässig erklärt – es untersteht<br />
damit nicht dem Anwendungsbereich von Art. 3-84 III NBW.<br />
c. Huurkoop<br />
Eine weitere problematische Fallgruppe stellt <strong>der</strong> Mietkauf dar. Er ist seit 1995/96<br />
geregelt in Art. 7.1.11. – einem bereits kodifizierten Teil des Buches 7 836 . Dabei<br />
überlässt <strong>der</strong> „Verkäufer“ dem „Käufer“ eine Sache, behält sich jedoch das Eigentum<br />
vor, bis <strong>der</strong> „Käufer“ nach Zahlung einer gewissen Anzahl von „Mietzinszahlungen“<br />
das Eigentum erwirbt. Dies geschieht automatisch spätestens nach <strong>der</strong><br />
Zahlung aller Raten 837 . Beim Mietkauf handelt es sich damit um einem Kauf unter<br />
Eigentumsvorbehalt unter beson<strong>der</strong>er Vereinbarung einer Ratenzahlung 838 . Die<br />
nie<strong>der</strong>ländische Literatur 839 stellt sich dabei die Frage, ob mit dem zurückgehaltenen<br />
Eigentum die Kaufpreiszahlung gesichert wird, <strong>der</strong> Mietkauf daher unter<br />
Art. 3-84 III NBW fällt und mithin unzulässig ist. Aus <strong>der</strong> Gesetzgebungsgeschich-<br />
836 Zum Wortlaut und <strong>der</strong> Gesetzgebungsgeschichte vgl. Fikkers in: NTBR 1996, S. 12 (14).<br />
837 Croes/Frenk/duPerron/Salomons, Bijzon<strong>der</strong>e overeenkomsten, S. 37; Pitlo/Reehuis/ Heisterkamp,<br />
Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975; vanVelten in: Bouwrecht 2002, S. 1010 (1011).<br />
838 Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975.<br />
839 Croes/Frenk/duPerron/Salomons, Bijzon<strong>der</strong>e overeenkomsten, S. 37; Pitlo/Reehuis/ Heisterkamp,<br />
Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975; vanVelten in: Bouwrecht 2002, S. 1010.<br />
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