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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

waren <strong>der</strong> Lieferer Mahez, <strong>der</strong> Leasinggeber Sogelease, sowie <strong>der</strong> Leasingnehmer<br />

De Zaaiers. Mahez verkaufte und lieferte an De Zaaiers eine Druckerpresse. Diese<br />

wurde sofort mittels Besitzkonstitut von De Zaaiers an Sogelease übereignet. Sogelease<br />

wie<strong>der</strong>um beglich den Kaufpreis bei Mahez und leaste die Druckerpresse an<br />

De Zaaiers zurück. Diese wie<strong>der</strong>um verpflichteten sich zur Zahlung von Leasingraten<br />

an Sogelease und sollten nach Begleichung <strong>der</strong>selben das Eigentum an <strong>der</strong><br />

Druckerpresse zurückerwerben. Nachdem De Zaaiers in die Insolvenz gefallen ist,<br />

wurde <strong>der</strong> Hoge Raad angerufen, um zu klären, ob Sogelease Eigentümer <strong>der</strong> Druckerpresse<br />

ist und damit ein Ausson<strong>der</strong>ungsrecht hat. Dabei kam es auf die Frage<br />

an, ob die Übereignung <strong>der</strong> Maschine von De Zaaiers an Sogelease dazu diente, die<br />

Kreditfor<strong>der</strong>ung – entstanden durch die Begleichung <strong>der</strong> Kaufpreisfor<strong>der</strong>ung von<br />

Mahez durch Soeglease – zu sichern und damit gem. Art. 3-84 III NBW unzulässig<br />

ist. Der Hoge Raad lehnte den Sicherungscharakter <strong>der</strong> Übereignung ab. Eine Sicherung<br />

sollte demnach dazu dienen, den Sicherungsnehmer im Falle <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

des Sicherungsgebers eine Vorrangstellung vor an<strong>der</strong>en Gläubigern<br />

zu geben. Dies geschieht, indem er sich aus <strong>der</strong> Veräußerung des Gutes befriedigen<br />

kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht vereinbart, dass es beim<br />

Zahlungsverzug zu einer Verwertung und daraus resultierenden Erlösbefriedigung<br />

kommen sollte. Vielmehr wurde Sogelease das Recht eingeräumt, das Gut zu eigenen<br />

Zwecken uneingeschränkt zu gebrauchen und zu verwerten. Des Weiteren sah<br />

<strong>der</strong> Hoge Raad in <strong>der</strong> Vereinbarung auch eine vollständige Eigentumsübertragung<br />

an Sogelease, die auch nicht durch den schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch<br />

und die Gefahrtragungsumkehr in ihrem Charakter verän<strong>der</strong>t wurde. Der<br />

Hoge Raad hat demnach das sale and lease back für zulässig erklärt – es untersteht<br />

damit nicht dem Anwendungsbereich von Art. 3-84 III NBW.<br />

c. Huurkoop<br />

Eine weitere problematische Fallgruppe stellt <strong>der</strong> Mietkauf dar. Er ist seit 1995/96<br />

geregelt in Art. 7.1.11. – einem bereits kodifizierten Teil des Buches 7 836 . Dabei<br />

überlässt <strong>der</strong> „Verkäufer“ dem „Käufer“ eine Sache, behält sich jedoch das Eigentum<br />

vor, bis <strong>der</strong> „Käufer“ nach Zahlung einer gewissen Anzahl von „Mietzinszahlungen“<br />

das Eigentum erwirbt. Dies geschieht automatisch spätestens nach <strong>der</strong><br />

Zahlung aller Raten 837 . Beim Mietkauf handelt es sich damit um einem Kauf unter<br />

Eigentumsvorbehalt unter beson<strong>der</strong>er Vereinbarung einer Ratenzahlung 838 . Die<br />

nie<strong>der</strong>ländische Literatur 839 stellt sich dabei die Frage, ob mit dem zurückgehaltenen<br />

Eigentum die Kaufpreiszahlung gesichert wird, <strong>der</strong> Mietkauf daher unter<br />

Art. 3-84 III NBW fällt und mithin unzulässig ist. Aus <strong>der</strong> Gesetzgebungsgeschich-<br />

836 Zum Wortlaut und <strong>der</strong> Gesetzgebungsgeschichte vgl. Fikkers in: NTBR 1996, S. 12 (14).<br />

837 Croes/Frenk/duPerron/Salomons, Bijzon<strong>der</strong>e overeenkomsten, S. 37; Pitlo/Reehuis/ Heisterkamp,<br />

Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975; vanVelten in: Bouwrecht 2002, S. 1010 (1011).<br />

838 Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975.<br />

839 Croes/Frenk/duPerron/Salomons, Bijzon<strong>der</strong>e overeenkomsten, S. 37; Pitlo/Reehuis/ Heisterkamp,<br />

Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975; vanVelten in: Bouwrecht 2002, S. 1010.<br />

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