Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Letzteres dürfte als Zweckäquivalent zur Sicherungsübereignung von vornherein<br />
ausscheiden. Die Sicherungsübereignung ist von vornherein von <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Besitzverschaffung losgesagt. Zwar ermöglicht auch das trust receipt eine Verpfändung<br />
unter Abkehr vom strengen Besitzerfor<strong>der</strong>nis, es stellt jedoch nur eine<br />
Perpetuierung eines bereits vorhandenen pledge dar. Es ist von <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />
bislang für die bill of lading sowie die Verpfändung von Warenlagern anerkannt.<br />
Ob darunter auch Gebrauchsgüter gefasst werden können, die dem Sicherungsnehmer<br />
ohne Zeitbegrenzung zur Verfügung stehen sollen, ist jedoch zweifelhaft.<br />
Eine Umsetzung in ein pledge dürfte daher ausscheiden.<br />
Auch die floating charge ist nur teilweise geeignet. Zwar umfasst sie neben den<br />
Rechten und Immobilien auch die Mobilien eines Unternehmens, sie ist aber gerade<br />
von dem Charakter geprägt, dass nicht einzelne Gegenstände zur Sicherheit dienen,<br />
son<strong>der</strong>n ein ganzes Unternehmen. Hinzukommend wird bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
tatsächlich ein Vollrecht verschafft, bei <strong>der</strong> floating charge jedoch hat<br />
<strong>der</strong> Sicherungsnehmer vor Eintritt <strong>der</strong> crystallisation keinerlei dingliche Rechte an<br />
den Sicherungsgütern, son<strong>der</strong>n lediglich schuldrechtliche Auskunftsrechte.<br />
Es bleiben daher lediglich die chattel mortgage sowie die hypothecation, in welche<br />
die Sicherungsübereignung umgesetzt werden kann, wobei Letztere aufgrund ihres<br />
subsidiären Charakters vorliegend unberücksichtigt bleiben kann. Dogmatisch steht<br />
die chattel mortgage <strong>der</strong> Sicherungsübereignung am nächsten. Bei beiden Rechtsinstituten<br />
wird dem Sicherungsnehmer die fiduziarische Rechtsmacht übertragen,<br />
ohne dass es jemals zu einem Besitzverlust beim Sicherungsgeber kommt. Aufgrund<br />
<strong>der</strong> bills of sale führt die chattel mortgage jedoch nur noch ein Schattendasein<br />
– sie wird kaum noch genutzt. Es fällt daher schwer, dieses kaum eine Rolle<br />
spielende Institut als ein Zweckäquivalent zum wichtigsten deutschen Sicherungsmittel,<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung zu sehen. Bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> Äquivalenz<br />
kommt es jedoch nicht allein auf den Einsatzzweck, son<strong>der</strong>n auch auf die Wirkungsäquivalenz<br />
an, die vorliegend zweifelsohne gegeben ist. Die Umsetzung <strong>der</strong><br />
Sicherungsübereignung in eine chattel mortgage ist daher sachgerecht.<br />
In einem zweiten Schritt ist nun jedoch zu untersuchen, ob eine solche Umsetzung<br />
<strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung in eine chattel mortgage gegen die englischen<br />
Sachenrechtsgrundsätze verstößt. An<strong>der</strong>s als die Sicherungsübereignung<br />
unterliegt die chattel mortgage strengen Registrierungsvoraussetzungen. Fraglich<br />
ist daher, ob das Fehlen des Publizitätsträgers ein Verstoß gegen die sachenrechtliche<br />
Grundordnung darstellen würde.<br />
Zunächst einmal ist fraglich, ob die Registriervorschriften bei einer chattel mortgage<br />
über zunächst im Ausland befindlichen Gütern überhaupt gelten. Registriert<br />
wird nicht das Rechtsgeschäft an sich, son<strong>der</strong>n die Vertragsurkunde 329 . Gem. Sec. 4<br />
BSA stellen jedoch Vertragsurkunden über im Ausland befindliche Gegenstände<br />
keine bills of sale dar 330 , sodass sie schon von vornherein nicht <strong>der</strong> Registrierungs-<br />
329 Charlesworth v. Mills (1892) A.C. 231, H.L.<br />
330 Sec. 4 BSA the expression „bill of sale“ … shall not include the following documents;…<br />
bills of sale of goods in foreign parts ...<br />
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