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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Letzteres dürfte als Zweckäquivalent zur Sicherungsübereignung von vornherein<br />

ausscheiden. Die Sicherungsübereignung ist von vornherein von <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Besitzverschaffung losgesagt. Zwar ermöglicht auch das trust receipt eine Verpfändung<br />

unter Abkehr vom strengen Besitzerfor<strong>der</strong>nis, es stellt jedoch nur eine<br />

Perpetuierung eines bereits vorhandenen pledge dar. Es ist von <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />

bislang für die bill of lading sowie die Verpfändung von Warenlagern anerkannt.<br />

Ob darunter auch Gebrauchsgüter gefasst werden können, die dem Sicherungsnehmer<br />

ohne Zeitbegrenzung zur Verfügung stehen sollen, ist jedoch zweifelhaft.<br />

Eine Umsetzung in ein pledge dürfte daher ausscheiden.<br />

Auch die floating charge ist nur teilweise geeignet. Zwar umfasst sie neben den<br />

Rechten und Immobilien auch die Mobilien eines Unternehmens, sie ist aber gerade<br />

von dem Charakter geprägt, dass nicht einzelne Gegenstände zur Sicherheit dienen,<br />

son<strong>der</strong>n ein ganzes Unternehmen. Hinzukommend wird bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

tatsächlich ein Vollrecht verschafft, bei <strong>der</strong> floating charge jedoch hat<br />

<strong>der</strong> Sicherungsnehmer vor Eintritt <strong>der</strong> crystallisation keinerlei dingliche Rechte an<br />

den Sicherungsgütern, son<strong>der</strong>n lediglich schuldrechtliche Auskunftsrechte.<br />

Es bleiben daher lediglich die chattel mortgage sowie die hypothecation, in welche<br />

die Sicherungsübereignung umgesetzt werden kann, wobei Letztere aufgrund ihres<br />

subsidiären Charakters vorliegend unberücksichtigt bleiben kann. Dogmatisch steht<br />

die chattel mortgage <strong>der</strong> Sicherungsübereignung am nächsten. Bei beiden Rechtsinstituten<br />

wird dem Sicherungsnehmer die fiduziarische Rechtsmacht übertragen,<br />

ohne dass es jemals zu einem Besitzverlust beim Sicherungsgeber kommt. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> bills of sale führt die chattel mortgage jedoch nur noch ein Schattendasein<br />

– sie wird kaum noch genutzt. Es fällt daher schwer, dieses kaum eine Rolle<br />

spielende Institut als ein Zweckäquivalent zum wichtigsten deutschen Sicherungsmittel,<br />

<strong>der</strong> Sicherungsübereignung zu sehen. Bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> Äquivalenz<br />

kommt es jedoch nicht allein auf den Einsatzzweck, son<strong>der</strong>n auch auf die Wirkungsäquivalenz<br />

an, die vorliegend zweifelsohne gegeben ist. Die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Sicherungsübereignung in eine chattel mortgage ist daher sachgerecht.<br />

In einem zweiten Schritt ist nun jedoch zu untersuchen, ob eine solche Umsetzung<br />

<strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung in eine chattel mortgage gegen die englischen<br />

Sachenrechtsgrundsätze verstößt. An<strong>der</strong>s als die Sicherungsübereignung<br />

unterliegt die chattel mortgage strengen Registrierungsvoraussetzungen. Fraglich<br />

ist daher, ob das Fehlen des Publizitätsträgers ein Verstoß gegen die sachenrechtliche<br />

Grundordnung darstellen würde.<br />

Zunächst einmal ist fraglich, ob die Registriervorschriften bei einer chattel mortgage<br />

über zunächst im Ausland befindlichen Gütern überhaupt gelten. Registriert<br />

wird nicht das Rechtsgeschäft an sich, son<strong>der</strong>n die Vertragsurkunde 329 . Gem. Sec. 4<br />

BSA stellen jedoch Vertragsurkunden über im Ausland befindliche Gegenstände<br />

keine bills of sale dar 330 , sodass sie schon von vornherein nicht <strong>der</strong> Registrierungs-<br />

329 Charlesworth v. Mills (1892) A.C. 231, H.L.<br />

330 Sec. 4 BSA the expression „bill of sale“ … shall not include the following documents;…<br />

bills of sale of goods in foreign parts ...<br />

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