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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

sen ist. Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis würde auch dazu führen, dass die Mehrzahl <strong>der</strong> Sicherungsübereignungen<br />

nichtig werden. <strong>Das</strong> Sicherungsmittel wird verstärkt im<br />

unternehmerischen Bereich eingesetzt. Besichert werden Maschinen und sonstige<br />

Produktionsmittel. Diese würden fast immer unter die Pfändungsverbote von<br />

§ 811 I Nr. 4, 5 ZPO fallen, wonach die zur Fortsetzung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit notwendigen<br />

Gegenstände nicht verpfändet werden dürfen. <strong>Das</strong> wie<strong>der</strong>um würde zu<br />

einem Leerlaufen <strong>der</strong> Sicherungsübereignung führen. Da Deutschland jedoch momentan<br />

keine an<strong>der</strong>en tauglichen besitzlosen Sicherungsmittel anbieten kann, käme<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftsverkehr schnell in Bedrängnis. § 811 ff. ZPO finden also keine Anwendung.<br />

Etwas an<strong>der</strong>es muss freilich dann gelten, wenn die Sicherungsübereignung in concreto<br />

lediglich <strong>der</strong> Umgehung <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften dienen soll 106 . Davon<br />

ist vor allem dann auszugehen, wenn eine gewisse zeitliche Nähe zwischen <strong>der</strong><br />

Sicherungsübereignung und <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung besteht. Schließlich entbindet<br />

die Unanwendbarkeit <strong>der</strong> §§ 811 ff. ZPO natürlich nicht davon, weiterhin die<br />

Sittenwidrigkeit hinsichtlich <strong>der</strong> Knebelung o<strong>der</strong> Übersicherung zu prüfen. Knebelung<br />

und Übersicherung schränken die wirtschaftliche Verfügungsfreiheit des<br />

Schuldners ein, die an sich wie dargestellt auch die unpfändbaren Gegenstände<br />

umfasst. Unter diesem Aspekt sind daher auch Sicherungsübereignungen unpfändbarer<br />

Gegenstände zu überprüfen.<br />

Grundsätzlich, wenn auch nicht unstrittig, ist daher die Sicherungsübereignung an<br />

unpfändbaren Gegenständen wegen <strong>der</strong> Nähe zur rechtsgeschäftlichen Verpfändung<br />

zulässig. Da auch an dieser Stelle wie<strong>der</strong>um eine Meinungsvielfalt, wenn<br />

auch keine ausgeglichene herrscht, besteht abermals das Problem <strong>der</strong> Rechtsunsicherheit.<br />

Eine eindeutige, gesetzliche Regelung wäre also auch unter diesem Aspekt<br />

wünschenswert.<br />

5. Entsprechende Anwendung von §§ 401, 1250 BGB beim Gläubigerwechsel<br />

Probleme bereitet die Sicherungsübereignung schließlich auch in den Fällen eines<br />

Gläubigerwechsels. Den allgemeinen Regeln zufolge hat <strong>der</strong> Sicherungsnehmer<br />

gem. §§ 398 ff. BGB die Möglichkeit, die gegen den Sicherungsgeber bestehende,<br />

gesicherte For<strong>der</strong>ung an einen an<strong>der</strong>en Gläubiger abzutreten. Problematisch ist<br />

dann die Frage, was mit dem Sicherungsgut geschieht. An<strong>der</strong>s als beim <strong>Pfandrecht</strong>,<br />

wo die §§ 1250, 401 BGB den automatischen Übergang des <strong>Pfandrecht</strong>s an den<br />

Zessionar bestimmen, fehlen für die Sicherungsübereignung entsprechende Regelungen.<br />

Eine direkte Anwendung des § 401 BGB verbietet sich. Diese Regelung zählt die bei<br />

<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsabtretung übergehenden Nebenrechte auf; das Sicherungseigentum<br />

106 OLG Marienwer<strong>der</strong> HRR 1939, Nr. 71; OLG Oldenburg MDR 1957, 172; OLG Braunschweig<br />

MDR 1962, 303; LG Göttingen BB 1951, 769; Reich in: NJW 1971, 758 sub. 4;<br />

Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. II, S. 15.<br />

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