Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
<strong>der</strong> Folge, dass den gesicherten Gläubigern die For<strong>der</strong>ung zusteht 345 . Hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Mobilien handelt es sich wie<strong>der</strong>um um eine For<strong>der</strong>ungssicherung ohne Besitzaufgabe,<br />
die ihr funktionelles Gegenstück in <strong>der</strong> Sicherungsübereignung findet.<br />
Wie<strong>der</strong>um dürften die in England gefor<strong>der</strong>ten Publizitätsvorschriften kein Hin<strong>der</strong>nis<br />
darstellen, da das deutsche Recht insofern geringere Anfor<strong>der</strong>ungen stellt.<br />
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass alle Geldkreditsicherungsmittel<br />
des englischen Rechts in Deutschland anerkannt und umgesetzt werden. Fraglich<br />
ist, ob diese auch für die Warenkreditsicherungsmittel gelten. Der englische einfache<br />
Eigentumsvorbehalt entspricht dem deutschen Institut und wird deshalb zweifelsohne<br />
anerkannt und umgesetzt. Auch <strong>der</strong> Mietkauf ist dem deutschen Recht bekannt,<br />
wenn er auch wegen <strong>der</strong> starken Verbreitung von Sicherungsübereignung<br />
und Eigentumsvorbehalt lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Der englische<br />
hire-purchase dürfte also wie<strong>der</strong>um zweifelsohne anerkannt und umgesetzt werden.<br />
Schließlich kann auch das lien zweifelsohne nach den § 1000 BGB behandelt<br />
werden. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sämtliche vom englischen Recht<br />
vorgesehenen Sicherungsrechte bei Verbringen <strong>der</strong> besicherten Sache nach<br />
Deutschland anerkannt und in ihr funktionsäquivalentes Gegenstück umgesetzt<br />
werden.<br />
cc) Ergebnis<br />
Während die deutsche Rechtsordnung wie<strong>der</strong>um alle vom englischen Recht vorgesehenen<br />
Mobiliarsicherungsmittel anerkennt und umsetzt, wird <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung<br />
im englischen Rechtsraum die Wirkung versagt.<br />
6. Schweden<br />
a. Auswahl <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />
Aufgrund <strong>der</strong> zunehmenden wirtschaftlichen Beteiligung, sowie <strong>der</strong> Tendenz zum<br />
Zusammenwachsen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong> EU, verdient auch <strong>der</strong> skandinavische<br />
Rechtskreis eine Würdigung. Entgegen mancher oberflächlichen Annahmen bilden<br />
die nordischen Län<strong>der</strong> bestehend aus Dänemark, Norwegen, Island, Schweden und<br />
Finnland kein einheitliches Rechtssystem. Durch gemeinsame historische und kulturelle<br />
Traditionen, <strong>der</strong> interskandinavische Zusammenarbeit in <strong>der</strong> Gesetzgebung,<br />
<strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Rechtssprechung untereinan<strong>der</strong>, sowie die Begründung des nordischen<br />
Rates 346 , in dem gemeinsame Fragen diskutiert werden, sind die Rechtsordnungen<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> jedoch zumindest zu einem Rechtskreis zusammengeflossen.<br />
Innerhalb dieses Rechtskreises gab und gibt es sehr starke Bemühungen zur<br />
Rechtsvereinheitlichung. Insbeson<strong>der</strong>e auf dem Gebiet des Zivilrechts sind viele<br />
345<br />
So Fritzemeyer, Internationalprivatrechtliche Anerkennungs- und Substitutionsprobleme,<br />
S. 119.<br />
346<br />
„Nordisk Rad“; vgl. Carsten in: RabelsZ 37 (1973), 80ff.<br />
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