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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

a. Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen<br />

Erster – insbeson<strong>der</strong>e von den Nie<strong>der</strong>landen vorgebrachter – Kritikpunkt ist einerseits<br />

die mögliche Angst des Sicherungsgebers, seine Geschäftsgeheimnisse offen<br />

zu legen und an<strong>der</strong>erseits die daraus resultierende Befürchtung <strong>der</strong> Sicherungsnehmer,<br />

infolge <strong>der</strong> nur zögerlichen Anwendung des Sicherungsrechts Geschäftsverluste<br />

zu verbuchen. Beide Kritikpunkte müssen also bei <strong>der</strong> Ausgestaltung des<br />

Zentralregisters Berücksichtigung finden.<br />

b. Administrative Umsetzung<br />

<strong>Das</strong> Hauptproblem sahen die Nie<strong>der</strong>lande wie dargestellt in <strong>der</strong> administrativen<br />

Umsetzung eines öffentlichen Registers. Problematisch ist dabei die Beweglichkeit<br />

<strong>der</strong> Sicherungsgüter. Es sind grundsätzlich verschiedene Vorgehensweisen bei <strong>der</strong><br />

Schaffung öffentlicher Register denkbar 1153 .<br />

Die Eintragung in ein örtlich gebundenes Register – vergleichbar mit dem Grundbuch<br />

– verbietet sich 1154 . Bewegliche Sachen bleiben selten an einem Ort. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die für die Besicherung typischen industriellen Produktionsmittel werden<br />

häufig veräußert o<strong>der</strong> im Rahmen einer Standortverlagerung in an<strong>der</strong>e Landesteile<br />

verbracht. Will <strong>der</strong> Gläubiger bei einer solchen Vorgehensweise etwas über die<br />

Besicherung einer Sache erfahren, so müsste er alle Register des Landes befragen.<br />

Der Aufwand dafür ist tatsächlich zu groß. Trägt man nicht die Sache in ein örtlich<br />

gebundenes Register ein, son<strong>der</strong>n den Schuldner gemäß seines Wohnsitzes, so<br />

steht man vor <strong>der</strong> gleichen Schwierigkeit. Es besteht zwar in beiden Konstellationen<br />

die Möglichkeit, mit dem Verbringen <strong>der</strong> Sache o<strong>der</strong> dem Wohnsitzwechsel<br />

des Schuldners eine Pflicht zur Registerumtragung zu koppeln, doch auch dies<br />

bedeutet einen zu hohen Verwaltungsaufwand. Des Weiteren würden die zu gewährenden<br />

Übergangsfristen erneut Unsicherheit erzeugen. Schließlich werden<br />

durch diese Art <strong>der</strong> Registrierung insbeson<strong>der</strong>e Großkreditgebende stark benachteiligt.<br />

Wollen sie mehrere Schuldner überprüfen, so müssen sie erneut eine Vielzahl<br />

von Registern befragen. Einzelregister bringen schließlich auch immer Zuständigkeitsprobleme<br />

mit sich.<br />

Dem estnischen Vorbild folgend, könnte man die Einführung von Branchenregistern<br />

erwägen 1155 . Will <strong>der</strong> Gläubiger etwas über die Besicherung einer ganz bestimmten<br />

Sache erfahren, reicht es in <strong>der</strong> Tat, ein Register zu befragen. Interessiert<br />

ihn jedoch die gesamte Schuldnerposition, ist er erneut gezwungen, alle bestehenden<br />

Register einzusehen und damit erneut einen hohen zeitlichen und kostenintensiven<br />

Aufwand zu betreiben.<br />

Einzig sinnvolle Möglichkeit, Mobilien einzutragen, ist daher ein Zentralregister.<br />

Dies haben auch die Nie<strong>der</strong>lande erkannt, sahen sich 1953 jedoch nicht in <strong>der</strong> La-<br />

1153 Vgl. dazu insbeson<strong>der</strong>e die Ausführungen zu den osteuropäischen Län<strong>der</strong>n, die auf verschiedene<br />

Modelle <strong>der</strong> öffentlichen Register zurückgegriffen haben.<br />

1154 Es wurde von keiner <strong>der</strong> untersuchten Rechtsordnungen verwendet.<br />

1155 Siehe Seite 112f.<br />

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