Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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ee) Polen<br />
2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Dazu gehört beispielsweise das polnische Gesetz über das Registerpfand und das<br />
Pfandregister (RegPfG) vom 6.12.1996, welches die Einführung eines allgemeinen<br />
Registerpfandrechts vorsieht und zum 1.1.1998 in Kraft trat 450 . Bei dem Gesetzgebungsverfahren<br />
bestand keine sehr enge Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> EBRD 451 , die<br />
Arbeiten am Entwurf verliefen jedoch parallel zu denen des Modellgesetzes, sodass<br />
es einen gewissen Austausch gegeben hat 452 .<br />
Bis zur Einführung <strong>der</strong> neuen Regelungen dienten ein Besitzpfandrecht (Art. 306-<br />
335 ZGB), ein nur den Banken zugängliches Registerpfandrecht (Art. 308 ZGB)<br />
sowie die dem deutschen Institut entsprechende ungeschriebene Sicherungsübereignung<br />
als Mobiliarsicherungsmittel 453 . Gerade die letzten beiden Sicherungsinstitute<br />
sahen sich jedoch zunehmen<strong>der</strong> Kritik ausgesetzt.<br />
<strong>Das</strong> Registerpfandrecht gab den Banken die Möglichkeit, ein <strong>Pfandrecht</strong> an beweglichen<br />
Sachen zur Sicherung von Bankkrediten zu bestellen und diese Sachen im<br />
Gewahrsam des Eigentümers zu belassen. Aus einer Vielzahl von Gründen konnte<br />
sich dieses Sicherungsrecht in Polen jedoch nicht etablieren. <strong>Das</strong> Beschränken des<br />
Anwendungsbereiches auf Banken und <strong>der</strong>en Kreditfor<strong>der</strong>ungen 454 wurde als zu<br />
eng empfunden. Hinzu kam, dass gem. Art. 1025 poln. ZPO die Kreditfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Banken, egal ob und wie sie gesichert waren, immer vor denen <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sgläubiger<br />
befriedigt wurden. Dies nahm den Banken jegliche Motivation, auf<br />
dieses Sicherungsmittel zurückzugreifen. Schließlich wurde auch die fehlende Publizität<br />
des Registers bemängelt 455 . Ausgestaltet als ein nicht-öffentliches Register<br />
verwehrte es Dritten die Einsicht. Erschwerend führte das Bankgeheimnis dazu,<br />
dass sich die Banken untereinan<strong>der</strong> nicht austauschten und ein Missbrauch so keine<br />
Seltenheit war 456 .<br />
Auch das dem deutschen Recht entsprechende Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
hatte in Polen einen alles an<strong>der</strong>e als sicheren Stand. Während 1948 das Oberste<br />
450 Dz.U. 1996, Nr. 149, Pos. 703 (polnisches Gesetzblatt).<br />
451 Die Beratungsarbeiten wurden von US-Gel<strong>der</strong>n finanziert und geschahen unter <strong>der</strong> Mitwirkung<br />
von Institutional Reform and the Informal Sector (IRIS) und <strong>der</strong> International State<br />
Agency for International Development; vgl. Rich in: EBRD – law in transition, summer<br />
1997, S. 1.<br />
452 Bókai/Szeibert in: Festschrift für Schippel, 1996, S. 843 (853); Dageförde in: ZEuP 1998,<br />
686 (700); Rich in: EBRD – law in transition, summer 97, S. 1ff.<br />
453 Zum alten polnischen Kreditsicherungsrecht insgesamt siehe Tracz/Cierpial/Thurner, Rechtliche<br />
Grundlagen <strong>der</strong> Kreditsicherung nach polnischem Recht – Pfand und Hypothek, 1996.<br />
454 vgl. Art. 308 § 1 ZGB.<br />
455 Pyziol in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 109<br />
(117); Stawecki in: Drobnig/Hopt/Kötz/Mestmäcker, Systemtransformation in Mittel- und<br />
Osteuropa und ihre Folgen für Banken, Börsen und Kreditsicherheiten, S. 367 (370);<br />
Tracz/Ciepial/Thurner, Rechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Kreditsicherung nach polnischem Recht,<br />
1996, S. 9.<br />
456 Beutler in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 199<br />
(203); Tracz/Ciepial/Thurner, Rechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Kreditsicherung nach polnischem<br />
Recht, 1996, S. 9. Ein System wie die SCHUFA war dem polnischen Recht unbekannt.<br />
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