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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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ee) Polen<br />

2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Dazu gehört beispielsweise das polnische Gesetz über das Registerpfand und das<br />

Pfandregister (RegPfG) vom 6.12.1996, welches die Einführung eines allgemeinen<br />

Registerpfandrechts vorsieht und zum 1.1.1998 in Kraft trat 450 . Bei dem Gesetzgebungsverfahren<br />

bestand keine sehr enge Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> EBRD 451 , die<br />

Arbeiten am Entwurf verliefen jedoch parallel zu denen des Modellgesetzes, sodass<br />

es einen gewissen Austausch gegeben hat 452 .<br />

Bis zur Einführung <strong>der</strong> neuen Regelungen dienten ein Besitzpfandrecht (Art. 306-<br />

335 ZGB), ein nur den Banken zugängliches Registerpfandrecht (Art. 308 ZGB)<br />

sowie die dem deutschen Institut entsprechende ungeschriebene Sicherungsübereignung<br />

als Mobiliarsicherungsmittel 453 . Gerade die letzten beiden Sicherungsinstitute<br />

sahen sich jedoch zunehmen<strong>der</strong> Kritik ausgesetzt.<br />

<strong>Das</strong> Registerpfandrecht gab den Banken die Möglichkeit, ein <strong>Pfandrecht</strong> an beweglichen<br />

Sachen zur Sicherung von Bankkrediten zu bestellen und diese Sachen im<br />

Gewahrsam des Eigentümers zu belassen. Aus einer Vielzahl von Gründen konnte<br />

sich dieses Sicherungsrecht in Polen jedoch nicht etablieren. <strong>Das</strong> Beschränken des<br />

Anwendungsbereiches auf Banken und <strong>der</strong>en Kreditfor<strong>der</strong>ungen 454 wurde als zu<br />

eng empfunden. Hinzu kam, dass gem. Art. 1025 poln. ZPO die Kreditfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Banken, egal ob und wie sie gesichert waren, immer vor denen <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sgläubiger<br />

befriedigt wurden. Dies nahm den Banken jegliche Motivation, auf<br />

dieses Sicherungsmittel zurückzugreifen. Schließlich wurde auch die fehlende Publizität<br />

des Registers bemängelt 455 . Ausgestaltet als ein nicht-öffentliches Register<br />

verwehrte es Dritten die Einsicht. Erschwerend führte das Bankgeheimnis dazu,<br />

dass sich die Banken untereinan<strong>der</strong> nicht austauschten und ein Missbrauch so keine<br />

Seltenheit war 456 .<br />

Auch das dem deutschen Recht entsprechende Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

hatte in Polen einen alles an<strong>der</strong>e als sicheren Stand. Während 1948 das Oberste<br />

450 Dz.U. 1996, Nr. 149, Pos. 703 (polnisches Gesetzblatt).<br />

451 Die Beratungsarbeiten wurden von US-Gel<strong>der</strong>n finanziert und geschahen unter <strong>der</strong> Mitwirkung<br />

von Institutional Reform and the Informal Sector (IRIS) und <strong>der</strong> International State<br />

Agency for International Development; vgl. Rich in: EBRD – law in transition, summer<br />

1997, S. 1.<br />

452 Bókai/Szeibert in: Festschrift für Schippel, 1996, S. 843 (853); Dageförde in: ZEuP 1998,<br />

686 (700); Rich in: EBRD – law in transition, summer 97, S. 1ff.<br />

453 Zum alten polnischen Kreditsicherungsrecht insgesamt siehe Tracz/Cierpial/Thurner, Rechtliche<br />

Grundlagen <strong>der</strong> Kreditsicherung nach polnischem Recht – Pfand und Hypothek, 1996.<br />

454 vgl. Art. 308 § 1 ZGB.<br />

455 Pyziol in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 109<br />

(117); Stawecki in: Drobnig/Hopt/Kötz/Mestmäcker, Systemtransformation in Mittel- und<br />

Osteuropa und ihre Folgen für Banken, Börsen und Kreditsicherheiten, S. 367 (370);<br />

Tracz/Ciepial/Thurner, Rechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Kreditsicherung nach polnischem Recht,<br />

1996, S. 9.<br />

456 Beutler in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 199<br />

(203); Tracz/Ciepial/Thurner, Rechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Kreditsicherung nach polnischem<br />

Recht, 1996, S. 9. Ein System wie die SCHUFA war dem polnischen Recht unbekannt.<br />

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