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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

2. Sicherungsübereignung in <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />

Ein weiteres Problem ergibt sich im Rahmen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung. Ungesicherte<br />

Gläubiger des Schuldners einerseits sowie Gläubiger des gesicherten<br />

Schuldners an<strong>der</strong>erseits werden versuchen, im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung auf<br />

das Sicherungsgut zuzugreifen. Sowohl für den Schuldner als auch den gesicherten<br />

Gläubiger kommt es dann entscheidend darauf an, wie sie sich gegen die Zwangsvollstreckung<br />

zur Wehr setzen können. Auch hier hat sich mangels ausdrücklicher<br />

Regelung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung eine eigenständige Rechtssprechung entwickelt,<br />

die jedoch wie<strong>der</strong>um mit dem Problem <strong>der</strong> Divergenz von Zweck und Form<br />

zu kämpfen hat.<br />

Grundsätzlich sind vier Vollstreckungssituationen denkbar. Es können die Gläubiger<br />

des Sicherungsnehmer jeweils beim Sicherungsgeber o<strong>der</strong> Sicherungsnehmer<br />

vollstrecken. Es können jedoch auch die Gläubiger des Schuldners jeweils beim<br />

Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber vollstrecken.<br />

a. Gläubiger des Sicherungsnehmers vollstrecken<br />

aa) In das beim Sicherungsgeber befindliche Gut<br />

Im Normalfall befindet sich das Sicherungsgut beim Sicherungsgeber – dem<br />

Schuldner. Wollen nun die Gläubiger des Sicherungsnehmers in die Sache vollstrecken,<br />

so fragt sich, inwieweit sich <strong>der</strong> Sicherungsgeber zur Wehr setzen kann. Die<br />

Vollstreckung kann nicht nach § 808 ZPO erfolgen, da <strong>der</strong> Sicherungsgeber nicht<br />

Vollstreckungsschuldner ist. Eine Pfändung nach § 809 ZPO dürfte regelmäßig an<br />

<strong>der</strong> fehlenden Herausgabebereitschaft des Sicherungsgebers scheitern, <strong>der</strong> Dritter<br />

i.S.d. <strong>der</strong> Vorschrift 55 ist. Wird trotz fehlen<strong>der</strong> Herausgabebereitschaft gepfändet,<br />

so kann <strong>der</strong> Sicherungsgeber die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO anstrengen.<br />

Die Pfändung wird auf diesem Wege für unzulässig erklärt, sie wird aufgehoben<br />

bzw. es ergeht eine Anordnung zur Aufhebung 56 . In diesem Fall <strong>der</strong> Vollstreckung<br />

können die Vollstreckungsregelungen also wie gewohnt auch auf die<br />

Sicherungsübereignung angewendet werden.<br />

bb) In das beim Sicherungsnehmer befindliche Gut<br />

Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen sich das Sicherungsgut ausnahmsweise<br />

in den Händen des Sicherungsnehmers befindet 57 . Vollstrecken dessen Gläubiger<br />

in das Gut, so kann sich <strong>der</strong> Sicherungsgeber nicht mit <strong>der</strong> Vollstreckungserin-<br />

55 Dritter ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> Vollstreckungsschuldner noch Gläubiger noch Vertreter dieser<br />

Personen ist. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, § 809 Rn. 2; Zöller-<br />

Stöber, ZPO, § 809 Rn. 2.<br />

56 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1415.<br />

57 Wenn sich beispielsweise die zur Sicherheit übereigneten Sachen zum Sicherungsnehmer<br />

gelangen, damit dieser sie prüfen o<strong>der</strong> reparieren kann.<br />

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