Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
zuvorzukommen 1007 . In <strong>der</strong> Praxis kann die surséance den Konkurs jedoch nur in<br />
den seltensten Fällen abwenden – meist geht sie ihm lediglich voraus. Die surseánce<br />
van betaling wird gem. Art. 213 Fw vom Schuldner o<strong>der</strong> gem. Art. 250a Fw <strong>der</strong><br />
Ne<strong>der</strong>lands Bank N.V. beim Landgericht – rechtbank – beantragt und nach einer<br />
Prüfung <strong>der</strong> Sachlage und <strong>der</strong> Anhörung <strong>der</strong> nichtbevorrechtigten Gläubiger vom<br />
Gericht ausgesprochen (vgl. Art. 219, 223 Fw). Gleichzeitig wird dem Schuldner<br />
ein Treuhän<strong>der</strong> zur Seite gestellt. In <strong>der</strong> Folgezeit kann <strong>der</strong> Schuldner<br />
gem. Art. 228 Fw nur noch unter Mitwirkung dieses Treuhän<strong>der</strong>s über sein Vermögen<br />
verfügen. An<strong>der</strong>erseits kann er gem. Art. 230 Fw auch nicht gezwungen<br />
werden, die For<strong>der</strong>ungen seiner nicht bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen.<br />
Bereits laufende Vollstreckungen werden gehemmt, Pfändungen verfallen, vgl.<br />
Art. 230 II Fw.<br />
b. Auswirkungen <strong>der</strong> surséanc van betaling auf den Pfandnehmer<br />
Wie bereits deutlich geworden ist, werden lediglich die nichtbevorrechtigten Gläubiger<br />
gehört und auch nur gegen sie kann keine Befriedigung erzwungen werden.<br />
Bevorrechtigte Gläubiger – unter ihnen auch <strong>der</strong> Pfandnehmer – nehmen damit<br />
auch in <strong>der</strong> surséance van betaling eine Son<strong>der</strong>rolle ein.<br />
Gem. Art. 230, 233, 232 Fw wirkt die surséance van betaling nicht gegenüber For<strong>der</strong>ungen,<br />
die mit einem Vorrecht gesichert sind. Der <strong>stille</strong> Pfandnehmer kann daher<br />
in gewohnter Weise Herausgabe for<strong>der</strong>n und zur Verwertung übergehen 1008 .<br />
Lediglich <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> nicht vom <strong>Pfandrecht</strong> abgedeckt werden<br />
kann, fällt wie<strong>der</strong> unter die surséance van betaling. Die Erlösverteilung erfolgt<br />
nach den gewohnten Regelungen, wobei die bevorrechtigten Gläubiger im Rahmen<br />
des Art. 3-253 i.V.m. 490b NRv ihre Interessen selbst vertreten 1009 . Einzige Grenze<br />
bildet auch in <strong>der</strong> surséance van betaling die aus dem Konkursrecht bereits bekannte<br />
afkoelingsperiode gem. Art. 241 a Fw.<br />
Wie auch im Konkursrecht besteht auch in <strong>der</strong> surséance van betaling <strong>der</strong> Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Gläubigergleichbehandlung, von dem eigentlich nicht abgewichen werden<br />
darf 1010 . Dennoch werden überall im Recht Abweichungen gemacht – sowohl im<br />
Konkursrecht als auch vorliegend in <strong>der</strong> surséance van betaling – .<br />
1007 Dies geht auch deutlich aus <strong>der</strong> Vorschrift des Art. 218 Fw hervor, wonach bei gleichzeitiger<br />
Beantragung <strong>der</strong> surséance van betaling und des Konkurses die surseánce van betaling<br />
zuerst geprüft wird. Der Schuldner hat auf diese Weise dieMöglichkeit, einen Konkurs abzuwenden.<br />
1008 Leuftink, Surséance van betaling, S. 226; Schimmelpenninck in: TPR 1990, 1685 (1715,<br />
1716); Wessels/van Sint Truiden, Faillissementswet, Art. 232 Rn. 2.<br />
1009 Reehuis, Stille verpanding, Nr. 195.<br />
1010 Leuftink, Surséance van betaling, S. 226; Vreeswijk, de surséance van betaling en het ak-<br />
koord, S. 43.<br />
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