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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

trägliche Übersicherungen bei Singularsicherheiten durch Tilgung <strong>der</strong> gesicherten<br />

For<strong>der</strong>ung nicht verhin<strong>der</strong>n. Es stellt sich daher die Frage, ob auch das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande die Gefahr <strong>der</strong> Übersicherung nach sich zieht und ein Tätigwerden<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung erfor<strong>der</strong>t.<br />

In den Nie<strong>der</strong>landen hat <strong>der</strong> <strong>stille</strong> Pfandgeber in zweifacher Hinsicht die Gelegenheit,<br />

einen bestehenden Wertüberschuss <strong>der</strong> Pfandsache im Vergleich zur gesicherten<br />

For<strong>der</strong>ung zu nutzen. Zum einen hat er die Möglichkeit, das Gut weiter zu verpfänden<br />

und den Überschuss so für weitere Besicherungen zu nutzen 1035 . Dieses<br />

Recht ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Art. 3-237 II, 3-248 III, 3-253 NBW, die alle von einer weiteren Belastung des<br />

Sicherungsgutes sprechen. Des Weiteren haben die übrigen Gläubiger die Möglichkeit,<br />

in das Gut zu vollstrecken mit <strong>der</strong> Folge, dass sie gem. Art. 3-<br />

253 I 2 NBW i.V.m. 490b NRv zumindest anteilig ihres Ranges befriedigt werden.<br />

Dabei kann grundsätzlich auch ein nachrangiger Sicherungsnehmer – auch ein<br />

ungesicherter Gläubiger – die Vollstreckung einleiten 1036 , entnimmt den seinem<br />

Rang entsprechenden Betrag und schüttet den Rest an die übrigen Gläubiger gemäß<br />

<strong>der</strong>en Übereinkunft o<strong>der</strong> an einen vorher bestimmten Bewahrer aus 1037 .<br />

Auch wenn <strong>der</strong> Wert des Pfandgutes den <strong>der</strong> zu sichernden For<strong>der</strong>ung übersteigt,<br />

wird <strong>der</strong> Schuldner im nie<strong>der</strong>ländischen Recht nicht gefährdet. Er kann den Wertüberschuss<br />

zweifach nutzen – die Gefahr einer Übersicherung besteht folglich<br />

nicht. Damit ist auch kein wertendes Eingreifen <strong>der</strong> Rechtsprechung von Nöten.<br />

<strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande bietet damit eine klare und feststehende Regelung,<br />

die für das deutsche Problem <strong>der</strong> Übersicherung durchaus eine Lösung<br />

anbietet.<br />

b. Zwangsvollstreckung<br />

Weiterhin konnten im deutschen Recht vier mehr o<strong>der</strong> weniger problematische<br />

Fallgruppen im Zwangsvollstreckungsrecht unterschieden werden, bei denen die<br />

deutsche Rechtsprechung dazu gezwungen war, mittels wertendem Tätigwerden<br />

die Zweck-Form-Divergenz <strong>der</strong> Sicherungsübereignung auszugleichen. Dies gelang<br />

jedoch nur partiell, was die vielen abweichenden Meinungen deutlich werden<br />

lassen. Im Folgenden soll daher untersucht werden, wie diese Fallgruppen sich mit<br />

dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> gestalten – ist auch hier ein wertendes Eingreifen <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

nötig o<strong>der</strong> kann man auf eine klare und feststehende Regelung zurückgreifen?<br />

aa) Gläubiger des Sicherungsgebers vollstrecken<br />

Vollstrecken die Gläubiger des Sicherungsgebers in das bei ihm befindliche Gut,<br />

so stellte sich im deutschen Recht die Frage, welche Reaktionsrechte dem Siche-<br />

1035 Siehe Seite 201.<br />

1036 vgl. Art. 3-248 III NBW; siehe Seite 208.<br />

1037 vgl. Art. 490b NRv.<br />

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