Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Privilegien werden grundsätzlich kraft Gesetz mit dem Entstehen einer bestimmten<br />
For<strong>der</strong>ung begründet (Legalitätsprinzip) 234 . Unter Umständen bedarf es zwar für<br />
das tatsächliche Wirksamwerden des Vorzugsrechts noch einer Parteivereinbarung<br />
mit eventueller Registrierung (vertragliches Vorzugsrecht); dies än<strong>der</strong>t jedoch<br />
nichts am Charakter <strong>der</strong> Vorzugsrechte als gesetzliche Sicherungsrechte. Bei den<br />
Privilegien wie<strong>der</strong>um unterscheidet das Gesetz zwischen allgemeinen Vorzugsrechten,<br />
die sich auf alle Güter des Schuldners beziehen und bei einer Güterzirkulation<br />
daher nicht untergehen, son<strong>der</strong>n sich am restlichen Vermögen fortsetzen, sowie<br />
den beson<strong>der</strong>en Vorzugsrechten, die sich nur auf ein o<strong>der</strong> mehrere bestimmte<br />
Güter beziehen und bei <strong>der</strong>en Entfernen aus <strong>der</strong> Masse untergehen. Die einzelnen<br />
Vorzugsrechte sind in einem abschließenden Katalog in den Art. 2751 ff. c.c. aufgeführt.<br />
Sieht man den Katalog <strong>der</strong> Vorzugsrechte durch, so entsteht <strong>der</strong> Eindruck,<br />
dass nahezu das gesamte Schuldnervermögen den Vorzugsrechten von Gläubigern<br />
unterliegen muss. Der wirtschaftliche Wert <strong>der</strong> einzelnen Vorzugsrechte hängt<br />
damit entscheidend von <strong>der</strong>en Rang ab, <strong>der</strong> sich aus Art. 2777 ff. c.c. ergibt.<br />
Die Privilegien stellen in <strong>der</strong> italienischen Gesetzeswelt jedoch kein ausreichendes<br />
Sicherungsmittel ohne Besitzaufgabe dar. Der abgeschlossene Katalog an Rechten<br />
und die Unmöglichkeit <strong>der</strong> privatautonomen Schaffung weiterer Rechte macht das<br />
System starr und unflexibel. Auch die teilweise notwendige Eintragungspflicht<br />
stellt ein Hin<strong>der</strong>nis dar. Gerade die beson<strong>der</strong>en Vorzugsrechte schließlich haben<br />
kein Folgrecht und können daher leicht verfallen. Die Brauchbarkeit <strong>der</strong> Vorzugsrechte<br />
ist daher nur eingeschränkt 235 .<br />
(3) Mobiliarhypotheken<br />
Ein weiteres Sicherungsmittel bilden die Hypotheken (Art. 2808 ff. c.c.). Zwar sind<br />
gem. Art. 2810 I, II c.c. grundsätzlich nur Immobilien hypothekarisch belastbar,<br />
ausnahmsweise kann gem. Art. 2810 III c.c. jedoch an Kraftfahrzeugen, Schiffen<br />
und Luftfahrzeugen eine Mobiliarhypothek begründet werden. Dieses Institut bildet<br />
daher die Möglichkeit, For<strong>der</strong>ungen mit Hilfe von beweglichen Sachen auch<br />
ohne die Besitzaufgabe zu sichern. Zur Begründung einer solchen Mobiliarhypothek<br />
ist <strong>der</strong>en konstitutive Einschreibung in ein Spezialregister erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />
Mobiliarhypothek umfasst wie gezeigt nur eine kleine Gruppe von Sicherungsgütern<br />
und ist aus diesem Grund gerade für den handwerklichen und industriellen<br />
Mittelstand als Sicherungsmittel nicht ausreichend.<br />
(4) Eigentumsvorbehalt<br />
Auch <strong>der</strong> in Italien zulässige Eigentumsvorbehalt gem. Art. 1523 ff. c.c. bietet ein<br />
besitzloses Sicherungsmittel. Da hier jedoch strengen Formvorschriften gelten und<br />
234 Bodenstein/Jahn, Kreditsicherung, S. 128; Greving, Der Treuhandgedanke bei Sicherungsübertragungen,<br />
2002, S. 141; Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 14 Rn. 56.<br />
235 So auch Braun in: Trusts e attività fiduciarie 2000, 36 (46); Greving, Der Treuhandgedanke<br />
bei Sicherungsübertragungen, 2002, S. 167.<br />
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