Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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(1) Titel<br />
3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
Hinsichtlich des Titels ist zu unterscheiden, ob das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> mittels einer<br />
privatschriftlichen, registrierten Urkunde o<strong>der</strong> mittels einer öffentlichen Urkunde<br />
begründet worden ist. Letztere ersetzt den Titel vollständig 931 . Ist das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />
mittels einer privatschriftlichen Urkunde begründet, reicht es für den Titel<br />
aus, die Erlaubnis des Untersuchungsrichters einzuholen, in dessen Gebiet sich die<br />
Sache befindet 932 .<br />
(2) Zustellung<br />
Grds. muss gem. Art. 491 I, 439 I 1 NRv dem Schuldner mittels einer Zustellungsurkunde<br />
mitgeteilt werden, dass innerhalb <strong>der</strong> nächsten zwei Tage <strong>der</strong> Titel vollstreckt<br />
wird 933 . Dieser Termin kann durch den Untersuchungsrichter verkürzt werden<br />
(vgl. Art. 439 I 2 NRv). Wird dieser Termin nicht beachtet, so ist die Vollstreckung<br />
nichtig 934 . Gerade beim <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> stellt sich jedoch die – lei<strong>der</strong> zum<br />
größten Teil bislang undiskutierte – Frage, ob auch hier eine solche Terminsetzung<br />
nötig ist.<br />
Wie<strong>der</strong>um ist zu unterscheiden, mittels welcher Urkunde das <strong>Pfandrecht</strong> begründet<br />
worden ist. Bei <strong>der</strong> privatschriftlichen Urkunde muss <strong>der</strong> Richter um eine<br />
Erlaubniserteilung ersucht werden (Art. 496 II). Zeichnet sich hier bereits die<br />
Gefahr ab, dass die Sache weggeschafft wird o<strong>der</strong> zu Grunde geht, kann eine<br />
Fristverkürzung – unter Umständen auf Null – erwirkt werden. Bei einer öffentlichen<br />
Urkunde jedoch wäre <strong>der</strong> ihr innewohnende Vorteil, keinen Titel zu brauchen,<br />
durch eine Fristeinhaltung o<strong>der</strong> die Anrufung des Richters konterkariert. Die<br />
Auslegung des Art. 496 II NRv muss daher ergeben, dass es bzgl. <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Urkunde keiner Termineinhaltung bedarf. Dies muss dann jedoch konsequenterweise<br />
auch für die privatschriftliche, registrierte Urkunde gelten. Es wurden<br />
zwei Formen <strong>der</strong> Urkunden zugelassen, um den Geschäftsverkehr zu vereinfachen,<br />
nicht jedoch um materielle Unterschiede zu erzeugen 935 .<br />
931 Art. 430 NRv; Brahn, Stille verpanding, S. 99; Mijnssen/Böhl/Kist, Algemene aspecten van<br />
beslag en executie, 1983, S. 63; Nispen/van Mierlo/ Polak-Gieske, Burgerlijke Rechtsvor<strong>der</strong>ing,<br />
Art.496 Rn. 2; Oudelaar, Recht Halen, 1995, S. 13; Stein/Rueb, Nieuw Burgerlijk Procesrecht,<br />
S. 316.<br />
932 Nispen/vanMierlo/Polak-Gieske, Burgerlijke Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 2; Stein/Rueb;<br />
Nieuw Burgerlijk Procesrecht, S. 315; MvT Art. 496 NRv Invoeringswet (eerste gedeelte)<br />
(wijziging RV, RO en F) kamerstuk 16593, Nr. 3 S. 78.<br />
933 Dies geschieht, indem <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Abschrift des Titels und<br />
den Zeitpunkt <strong>der</strong> Vollstreckung zukommen lässt. Teekens, de Gerechtsdeurwaar<strong>der</strong>, 1973,<br />
S. 35; Stein/Rueb, Nieuw Burgerlijk Procesrecht, 2002, S. 319.<br />
934 M.v.T.Inv., Parl. Gesch. Wijzigingen Rv e.a.w., S. 105.; Nispen/vanMierlo/Polak-Gieske,<br />
Burgerlijke Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 439 Rn. 5; die Nichtigkeit muss jedoch durch den Richter<br />
festgestellt werden.<br />
935 Reehuis, Stille verpanding, Nr. 118.<br />
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