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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

(2) Sicherungsrechte ohne Faustpfandcharakter<br />

(a) Lagerpfandscheine - warrants<br />

Ein besitzloses Sicherungsmittel stellen die sogenannten Lagerpfandscheine – warrants<br />

– dar. Diese entstanden vornehmlich vor und nach dem ersten Weltkrieg, da<br />

hier ein erhöhtes Bedürfnis an finanzieller Unterstützung bestand und man keinesfalls<br />

auf die Sicherungsgüter verzichten konnte. Die „Zersplitterung“ des französischen<br />

Systems zeigt deutlich, dass diese Sicherheiten in jedem Fall als Antworten<br />

auf konkrete Ansprüche <strong>der</strong> Wirtschaft zustande gekommen sind. Resultat dieser<br />

Vorgehensweise sind heute eine Vielzahl von Einzelregelungen. Eine allgemeine<br />

Regelung über besitzlose <strong>Pfandrecht</strong>e fehlt im französischen Recht.<br />

Zu nennen sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> landwirtschaftliche Pfandschein le warrant agricol,<br />

bei dem Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

durch den privaten Landwirt verpfändet werden können, <strong>der</strong> Hotelpfandschein<br />

le warrant hôtelier, bei dem die Hoteleinrichtung Pfandgegenstand ist, <strong>der</strong> Pfandschein<br />

an industriellen Erzeugnissen le warrant industriel, <strong>der</strong> eine Verpfändbarkeit<br />

fertiger industrieller Erzeugnisse gestattet, <strong>der</strong> Pfandschein über ein Handelsgeschäft<br />

le nantissement du fonds de commerce, mit dessen Hilfe alle körperlichen<br />

und unkörperlichen Gegenstände eines Handelsgeschäftes mit Ausnahme <strong>der</strong> Waren<br />

verpfändet werden können sowie <strong>der</strong> Pfandschein an gewerblichen Einrichtungsgegenständen<br />

le nantissement de l’outillageet du matériel d’équipement, bei<br />

dem die zur Berufsausübung erfor<strong>der</strong>lichen Geräte eines selbständig Erwerbstätigen<br />

wie<strong>der</strong>um mit Ausnahme <strong>der</strong> Waren verpfändet werden können. Ebenfalls zu<br />

finden ist ein Pfandschein an Treibstofflagern le warrant pétrolier und <strong>der</strong> Pfandschein<br />

an Rüstungsmaterial le warrant de stocks de guerre, die jedoch seit dem<br />

Kriegsende nicht mehr genutzt worden sind. Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung hat im<br />

französischen Recht das Registerpfandrecht an Kraftfahrzeugen le nantissement de<br />

véhicules automobiles, mit dessen Hilfe ein besitzloses <strong>Pfandrecht</strong> an Kraftfahrzeugen,<br />

Traktoren, Motorrä<strong>der</strong>n, Anhängern und Straßenzugmaschinen begründet<br />

werden kann.<br />

All diesen genannten <strong>Pfandrecht</strong>en ist ihr Zustandekommen gemein. Es bedarf<br />

zunächst <strong>der</strong> Ausstellung eines Pfandscheines. Dieser wurde entwe<strong>der</strong> durch ein<br />

zuständiges Gericht (tribunal d’instance; tibunal de commerce) ausgestellt o<strong>der</strong><br />

bestand in Form einer privatschriftlichen Urkunde, die wie<strong>der</strong>um bei dem zuständigen<br />

Gericht hinterlegt werden muss. Des Weiteren bedarf es einer Registrierung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>e in geson<strong>der</strong>t bestehenden Spezialregistern. Mit <strong>der</strong> Registrierung<br />

wird dem Pfandnehmer ein Registerauszug ausgehändigt.<br />

Dieses differenzierte System <strong>der</strong> besitzlosen Sicherheiten zeigt, dass für nahezu<br />

alle typischen Sicherungsbedürftigen ein besitzloses Sicherungsmittel besteht.<br />

Nicht erfasst sind lediglich Waren aller Art, die noch nicht das Stadium des fertigen<br />

industriellen Erzeugnisses erlangt haben.<br />

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