Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
(2) Sicherungsrechte ohne Faustpfandcharakter<br />
(a) Lagerpfandscheine - warrants<br />
Ein besitzloses Sicherungsmittel stellen die sogenannten Lagerpfandscheine – warrants<br />
– dar. Diese entstanden vornehmlich vor und nach dem ersten Weltkrieg, da<br />
hier ein erhöhtes Bedürfnis an finanzieller Unterstützung bestand und man keinesfalls<br />
auf die Sicherungsgüter verzichten konnte. Die „Zersplitterung“ des französischen<br />
Systems zeigt deutlich, dass diese Sicherheiten in jedem Fall als Antworten<br />
auf konkrete Ansprüche <strong>der</strong> Wirtschaft zustande gekommen sind. Resultat dieser<br />
Vorgehensweise sind heute eine Vielzahl von Einzelregelungen. Eine allgemeine<br />
Regelung über besitzlose <strong>Pfandrecht</strong>e fehlt im französischen Recht.<br />
Zu nennen sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> landwirtschaftliche Pfandschein le warrant agricol,<br />
bei dem Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
durch den privaten Landwirt verpfändet werden können, <strong>der</strong> Hotelpfandschein<br />
le warrant hôtelier, bei dem die Hoteleinrichtung Pfandgegenstand ist, <strong>der</strong> Pfandschein<br />
an industriellen Erzeugnissen le warrant industriel, <strong>der</strong> eine Verpfändbarkeit<br />
fertiger industrieller Erzeugnisse gestattet, <strong>der</strong> Pfandschein über ein Handelsgeschäft<br />
le nantissement du fonds de commerce, mit dessen Hilfe alle körperlichen<br />
und unkörperlichen Gegenstände eines Handelsgeschäftes mit Ausnahme <strong>der</strong> Waren<br />
verpfändet werden können sowie <strong>der</strong> Pfandschein an gewerblichen Einrichtungsgegenständen<br />
le nantissement de l’outillageet du matériel d’équipement, bei<br />
dem die zur Berufsausübung erfor<strong>der</strong>lichen Geräte eines selbständig Erwerbstätigen<br />
wie<strong>der</strong>um mit Ausnahme <strong>der</strong> Waren verpfändet werden können. Ebenfalls zu<br />
finden ist ein Pfandschein an Treibstofflagern le warrant pétrolier und <strong>der</strong> Pfandschein<br />
an Rüstungsmaterial le warrant de stocks de guerre, die jedoch seit dem<br />
Kriegsende nicht mehr genutzt worden sind. Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung hat im<br />
französischen Recht das Registerpfandrecht an Kraftfahrzeugen le nantissement de<br />
véhicules automobiles, mit dessen Hilfe ein besitzloses <strong>Pfandrecht</strong> an Kraftfahrzeugen,<br />
Traktoren, Motorrä<strong>der</strong>n, Anhängern und Straßenzugmaschinen begründet<br />
werden kann.<br />
All diesen genannten <strong>Pfandrecht</strong>en ist ihr Zustandekommen gemein. Es bedarf<br />
zunächst <strong>der</strong> Ausstellung eines Pfandscheines. Dieser wurde entwe<strong>der</strong> durch ein<br />
zuständiges Gericht (tribunal d’instance; tibunal de commerce) ausgestellt o<strong>der</strong><br />
bestand in Form einer privatschriftlichen Urkunde, die wie<strong>der</strong>um bei dem zuständigen<br />
Gericht hinterlegt werden muss. Des Weiteren bedarf es einer Registrierung<br />
<strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>e in geson<strong>der</strong>t bestehenden Spezialregistern. Mit <strong>der</strong> Registrierung<br />
wird dem Pfandnehmer ein Registerauszug ausgehändigt.<br />
Dieses differenzierte System <strong>der</strong> besitzlosen Sicherheiten zeigt, dass für nahezu<br />
alle typischen Sicherungsbedürftigen ein besitzloses Sicherungsmittel besteht.<br />
Nicht erfasst sind lediglich Waren aller Art, die noch nicht das Stadium des fertigen<br />
industriellen Erzeugnisses erlangt haben.<br />
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