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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Die italienische Rechtsprechung hat den vorliegend fraglichen Punkt bisher noch<br />

nicht entschieden. Aus diesem Grund fehlen auch vertiefte Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

<strong>der</strong> Literatur mit diesem Problem. Wie auch im französischen Recht käme man<br />

jedoch zu <strong>der</strong> Frage, ob das Verbot <strong>der</strong> Verfallklausel, <strong>der</strong>entwegen die Sicherungsübereignung<br />

in Italien unzulässig ist, einen maßgeblichen sachenrechtlichen<br />

Grundsatz darstellt und deshalb dem ordre public zuzuordnen ist.<br />

Meist bejaht die italienische Literatur, wenn auch häufig begründungslos, den ordre<br />

public Charakter dieser Norm 247 . <strong>Das</strong>s die Verfallverbotsklausel für das italienische<br />

Recht eine hohe Bedeutung hat, zeigt vor allem die starke Ausweitung dieser<br />

Norm. Sie ist nicht nur auf Pfand und Hypothek, son<strong>der</strong>n auch auf die bis zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Unzulässigkeitserklärung viel genutzte Sicherungsübereignung anwendbar.<br />

<strong>Das</strong>s die Verfallverbotsklausel jedoch tatsächlich dem ordre public zugeordnet<br />

werden kann, ist nur dann überzeugend, wenn auch die italienische Rechtspraxis<br />

sie ausnahmslos beachtet. Keine Anwendung findet die Klausel auf die Privilegien,<br />

den patto marciano, den Wie<strong>der</strong>kauf und das sale and lease back. Zu klären<br />

ist also, ob diese Nichtanwendung inhaltlich gerechtfertigt ist o<strong>der</strong> einen Bruch<br />

mit <strong>der</strong> italienischen Verfallverbotsklausel darstellt.<br />

Zweck <strong>der</strong> Verfallverbotsklausel ist <strong>der</strong> Schutz des Schuldners vor <strong>der</strong> Gefahr des<br />

Wuchers. Diese Gefahr besteht bei den Privilegien nicht, da sie privatautonom<br />

nicht beeinflussbar sind. Ob <strong>der</strong> Gesetzgeber bei dem patto marciano auf die Verfallverbotsklausel<br />

verzichtet hat, kann wie gezeigt <strong>der</strong>zeit noch nicht abschließend<br />

beantwortet werden. Im Rahmen des Wie<strong>der</strong>kaufes schließlich hat man die unterschiedliche<br />

causa von Wie<strong>der</strong>kauf und Sicherungsübereignung betont und dies zum<br />

Anlass genommen, auf die patto commissorio zu verzichten. Dieses Ergebnis ist<br />

jedoch allein wertungsorientiert. Wie gezeigt, besteht die Wuchergefahr auch beim<br />

Wie<strong>der</strong>kauf. Ob sich <strong>der</strong> Schuldner in diese jedoch aufgrund einer Garantieverpflichtung<br />

o<strong>der</strong> eines Kaufvertrages begibt, spielt aus seiner Sicht und damit <strong>der</strong><br />

maßgebenden schuldnerschützenden Sicht keine Rolle. Indem <strong>der</strong> italienische<br />

Rechtsanwen<strong>der</strong> auf die patto commissorio verzichtet hat, gibt er zum einen dem<br />

wirtschaftlichen Bedürfnis nach besitzlosen Sicherungsmitteln nach und bringt<br />

zum an<strong>der</strong>en implizit und möglicherweise auch ungewollt, aber in Kauf genommen<br />

zum Ausdruck, auf die patto commissorio verzichten zu können. Ihre Zugehörigkeit<br />

zum italienischen ordre public kann also nur noch schwer erklärt werden. Erschwerend<br />

kommt hinzu, dass noch auf einem weiteren Gebiet auf die „Schuldnersicherung“<br />

verzichtet wird. Auch <strong>der</strong> sale and lease back gleicht <strong>der</strong> Sicherungsübereignung.<br />

Wie<strong>der</strong>um stützt man sich auf die unterschiedliche causa, um eine<br />

Son<strong>der</strong>behandlung zu rechtfertigen. Man entzieht zwar Privatleuten die Möglichkeit<br />

des sale and lease back 248 , die häufigsten Sicherungsgeschäfte dürften jedoch<br />

ohnehin nicht in diesem Bereich zu finden sein, sodass dies eher ein schmerzloser<br />

247 Mazzoni in: Rapport nationaux au Xe Congrès International de Droit Comparé, S. 245<br />

(272); vgl. Mühl, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt im ital. Recht, S. 149.<br />

248 Und zeigt somit implizit selbst, dass das Differenzierungskriterium <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

causa nur ein vorgeschobener Grund, jedoch keine Erklärung ist.<br />

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