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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

nach Abs. 1 dabei das Recht des Ortes, an dem sich die Sache zur Zeit des Eintritts<br />

<strong>der</strong> betreffenden juristischen Rechtsfolge – beispielweise des Eigentumserwerbes –<br />

befindet 181 . Gelangt diese Sache nun in ein an<strong>der</strong>es Staatsgebiet, so än<strong>der</strong>t sich<br />

damit auch ihr Sachstatut 182 . Hinsichtlich <strong>der</strong> Entstehung dinglicher Rechte unterscheidet<br />

man beim Statutenwechsel zwischen verschiedenen Ausgangspunkten. Ist<br />

<strong>der</strong> Entstehungstatbestand unter dem alten Sachstatut noch nicht abgeschlossen<br />

(gestreckter Tatbestand), so richtet sich die Rechtsän<strong>der</strong>ung insgesamt nach dem<br />

neuen Lageortrecht, wobei gem. Art. 43 III die im Ausland vollzogenen Rechtsakte<br />

wie inländische zu bewerten sind 183 . Ist <strong>der</strong> Tatbestand unter dem alten Sachstatut<br />

hingegen abgeschlossen, ohne dass es zu einer Rechtsän<strong>der</strong>ung kam, so bleibt es<br />

bei diesem Ergebnis 184 . Kam es dagegen zu einer Rechtsän<strong>der</strong>ung, so wird diese als<br />

wohlerworbenes Recht anerkannt. Schwierig zu bewerten sind lediglich die gemischten<br />

Tatbestände. Bei diesen wirkt ein im Wesentlichen zurückliegen<strong>der</strong> Sachverhalt<br />

in <strong>der</strong> Gegenwart fort. Die hier behandelte Sicherungsübereignung<br />

beschreibt einen solchen gemischten Tatbestand 185 . Sie entsteht zunächst und entfaltet<br />

ihre Wirkungen – die Sicherung – erst zu einem späteren Zeitpunkt. Als<br />

181 Diese lex rei sitae Regel war bereits vor ihrer Kodifizierung in Art. 43 I EGBGB in<br />

Deutschland gewohnheitsrechtlich anerkannt. BGHZ 39, 173 (174); 52, 239 (240); 73, 391<br />

(395); 100, 221 (222).<br />

182 MüKo-Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 3.<br />

183 Diese Vorschrift ist in weiten Teilen <strong>der</strong> Lehre auf äußerste Kritik gestoßen (MüKo-<br />

Wendehorst, Intern. Sahcenrecht, Art. 43 Rn. 9, 160ff, 171; Pfeiffer in: IPRax 2000, 270<br />

(273); Schurig in: FS für Stoll, 2001, S. 577 (583); Stoll in: IPRax 2000, 259 (263). Sie<br />

stellt zum einen klar, dass über den Rechtserwerb das Recht desjenigen Staates entscheidet,<br />

in dem sich die Sache zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllung des letzten Teilaktes für eben diesen<br />

Rechtserwerb befindet (MüKo-Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 9). Des Weiteren<br />

ist es nach ihr für den Rechtserwerb unschädlich, wenn Teilakte im Ausland stattgefunden<br />

haben (Ersitzungsfälle). Schließlich sollte die Vorschrift auch diejenigen internationalen<br />

Verkehrsgeschäfte zufriedenstellend regeln, die nach dem Parteiwillen erst nach dem<br />

Statutenwechsel ihren Abschluss finden sollen (Stoll in: IPRax 2000, 259 [263]). Insoweit<br />

entspricht die Kodifikation bzw. <strong>der</strong>en Zielsetzung <strong>der</strong> bisherigen Vorgehensweise: Erman/Hohloch<br />

9 , Nach Art. 38 Anh. I Rn. 22; Kropholler, IPR, § 54 III 2; Staudinger-Stoll,<br />

Intern. SachenR, Rn. 353. Dem Wortlaut des Art. 43 III EGBGB nach ist diese Norm jedoch<br />

auch auf diejenigen Verkehrsgeschäfte anwendbar, die bereits vor dem Statutenwechsel<br />

ihren Abschluss gefunden haben. Dies stellt jedoch eine Durchbrechung <strong>der</strong> bisher geltenden<br />

Regel dar, dass ein im Ausland gescheiterter Rechtserwerb auch mit Verbringen <strong>der</strong><br />

Sache ins Inland nicht wie<strong>der</strong> auferstehen kann (Nein-bleibt-nein-Regel; vgl. MüKo-<br />

Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 142, 169). Damit setzt sich die Neuregelung<br />

in einen deutlichen Gegensatz zu dem bisherigen Vorgehen und lässt den Ruf nach Korrekturen<br />

laut werden. Vorgeschlagen wird insbeson<strong>der</strong>e eine teleologische Reduktion <strong>der</strong> Vorschrift<br />

dahingehend, dass im Ausland negativ abgeschlossene Vorgänge auch negativ abgeschlossen<br />

bleiben sollten (MüKo-Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 171ff.;<br />

Pfeiffer in IPRax 2000, 270 [273]).<br />

184 Wie gezeigt, wird diese Annahme durch die Vorschrift des Art. 43 III EGBGB zwar in<br />

Frage gestellt, über eine Reduktion sollte man jedoch zu <strong>der</strong> urspünglichen Nein-bleibt-nein<br />

Regel zurückfinden. Vgl. MüKo-Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 171, Pfeiffer<br />

in: IPRax 2000, 270 (273).<br />

185 Junker, IPR, Rn. 486.<br />

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