Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
tilgen zu können. Der Erwerb einer gesicherten For<strong>der</strong>ung bedeutet daher grundsätzlich<br />
den Erwerb einer in <strong>der</strong> Grundsubstanz risikobehafteten For<strong>der</strong>ung. Trennt<br />
man nun die Sicherung von <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung ab, so erwirbt <strong>der</strong> Zessionar nur das<br />
Risiko, nicht aber dessen Absicherung. Dies liegt jedoch we<strong>der</strong> im Interesse des<br />
vom Pfandnehmer noch vom Sicherungsnehmer Erwerbenden. Daher sind die Interessenlagen<br />
durchaus vergleichbar.<br />
Nach <strong>der</strong> herrschenden Meinung besteht daher im Rahmen eines Gläubigerwechsels<br />
eine Pflicht des Zedenten, dem Zessionar das Sicherungsgut zu übereignen.<br />
Damit wendet man zwar die <strong>Pfandrecht</strong>sregel des § 401 BGB nicht direkt o<strong>der</strong> entsprechend<br />
an, gelangt jedoch am Ende zu einem entsprechenden Ergebnis. Wie<strong>der</strong><br />
wird die Sicherungsübereignung wie ein <strong>Pfandrecht</strong> behandelt. Wie die einzelnen<br />
Positionen jedoch zeigen, herrscht auch hier Unsicherheit über den richtigen Weg,<br />
vieles wird vertreten, eine Rechtssicherheit kann sich erneut nicht einstellen.<br />
6. Zwischenergebnis<br />
Die Zusammenschau <strong>der</strong> hier aufgezeigten Probleme zeigt, dass die bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
bestehende Diskrepanz zwischen ihrer Form als formale Eigentumsübertragung<br />
und ihrem Zweck als besitzlose <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung zu einer<br />
Vielzahl von Schwierigkeiten führt, die jedoch allesamt durch eine flexible Rechtsprechung<br />
ausgeglichen werden. So erreicht man wertungsgerechte, wenn auch<br />
nicht durch gesetzliche Normierungen vorgeschriebene Ergebnisse. Ein zwingendes<br />
Gebot zur Reformierung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung lässt sich aus<br />
diesen Punkten daher nicht ableiten. Dennoch besteht wie bei je<strong>der</strong> Rechtsprechungskorrektur<br />
eine gewisse Rechtsunsicherheit. Gerade im Rahmen <strong>der</strong> Übersicherung<br />
wird deutlich, wie häufig sich die Rechtsprechung selbst korrigiert hat.<br />
Auch die teilweise sehr starken Strömungen in <strong>der</strong> Literatur lassen einen Wandel<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung nicht ganz unmöglich erscheinen. <strong>Das</strong> verständliche Bedürfnis<br />
nach einer klaren und feststehenden Regelung spricht daher auch ohne zwingende<br />
Gründe für eine Neureglung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung.<br />
III. Probleme <strong>der</strong> Publizitätslosigkeit<br />
1. Praktische Probleme<br />
Die Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung wirft zunächst rein praktische<br />
Probleme auf. Zunächst ergeben sich erhebliche Beweisschwierigkeiten, die aufgrund<br />
<strong>der</strong> Heimlichkeit dieses Sicherungsinstituts nur schwerlich behoben werden<br />
können. Des Weiteren ist es in <strong>der</strong> Wirtschaft häufig zu beobachten, dass ein Gut<br />
mehrfach hintereinan<strong>der</strong> zur Sicherheit übereignet wird. Die Publizitätslosigkeit<br />
macht eine Eigentümerermittlung dann häufig praktisch unmöglich. Gerade im<br />
Prozess bedeuten diese beiden Probleme eine gewisse Rechtsunsicherheit sowie<br />
gesteigerte Prozesskosten durch Herbeiführung sonstiger Beweismittel.<br />
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