Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
befugnis hat, kommt ihm in <strong>der</strong> Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich eine<br />
pfandrechtliche Position zu – er ist lediglich zur Abson<strong>der</strong>ung berechtigt. Im Vollstreckungsrecht<br />
hingegen wird ihm das Recht aus § 771 ZPO zugesprochen und<br />
damit seine Eigentümerstellung wie<strong>der</strong> stärker betont. Dem Sicherungsgeber hingegen,<br />
formal gesehen lediglich mit einem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch<br />
ausgestattet, wird in <strong>der</strong> Sicherungsnehmerinsolvenz ein Ausson<strong>der</strong>ungsrecht<br />
und damit eine eigentümerähnliche Stellung gewährt. Diese wird ihm auch in<br />
den Fällen <strong>der</strong> Vollstreckung durch die Gläubiger des Sicherungsnehmers bei diesem<br />
gewährt. Erfolgt die Zwangsvollstreckung hingegen in sein Vermögen, so<br />
muss er wie<strong>der</strong>um die Eigentümerstellung des Sicherungsnehmers gegen sich gelten<br />
lassen. Während nun <strong>der</strong> Stellung des Sicherungsnehmers stets dingliche Kraft<br />
zukommt, sei es Eigentum o<strong>der</strong> pfandrechtliche Position, kann die des Sicherungsgebers<br />
von einer nur schuldrechtlichen Position bis zu <strong>der</strong> des Vollrechtes auswachsen.<br />
Wann im Einzelnen das Sicherungsgut als Eigentum und wann als mit<br />
einem <strong>Pfandrecht</strong> belastet, angesehen wird, sowie wem die Eigentümerstellung im<br />
Einzelfall gebührt, kann immer erst nach einer sorgfältigen Untersuchung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Interessen beantwortet werden. Die Einzellösungen wie<strong>der</strong>um sind wie<br />
gezeigt nicht miteinan<strong>der</strong> verknüpft – Entscheidungen aus dem Insolvenzrecht,<br />
z.B. dem Sicherungsnehmer nur ein Abson<strong>der</strong>ungsrecht zu gewähren, zwingen<br />
nicht dazu, ihm auch im Vollstreckungsrecht nur das Recht aus § 805 ZPO zuzugestehen.<br />
Ebenso wenig folgt umgekehrt aus dem Ergebnis, dem Sicherungsnehmer<br />
in <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung das Recht aus § 771 ZPO zuzusprechen, ihm in<br />
<strong>der</strong> Insolvenz ein Ausson<strong>der</strong>ungsrecht zu gewähren. Weitergehend wäre es sogar<br />
unrichtig, von <strong>der</strong> einen Lösung Argumente für eine an<strong>der</strong>e Situation ableiten zu<br />
wollen. <strong>Das</strong> Hinabdrücken <strong>der</strong> Rechtsmacht des Sicherungsnehmers in <strong>der</strong> Insolvenz<br />
bedeutet nicht gleich eine Stärkung <strong>der</strong> Stellung des Sicherungsgebers. Je<strong>der</strong><br />
Einzelfall untersteht seinen eigenen Wertungen. Es gibt we<strong>der</strong> eine Symmetrie<br />
noch eine innere Harmonie <strong>der</strong> jeweiligen oben dargestellten Entscheidungen. Gerade<br />
dies gibt dem Sicherungseigentum den Charakter, flexibel auf die gegebenen<br />
Interessenlagen eingehen zu können. Diese Form <strong>der</strong> Einzelfallentscheidungen<br />
erhöht jedoch gleichermaßen die Gefahr <strong>der</strong> Rechtsunsicherheit. Nichts ist geregelt,<br />
alles ist möglich. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Novellierung <strong>der</strong><br />
sachenrechtlichen Sicherungsinstitute geradezu auf, um Einheitlichkeit und damit<br />
auch Rechtssicherheit erreichen zu können.<br />
Die Publizitätslosigkeit hingegen wirft Probleme auf, die mangels einer wertungsgerechten<br />
Rechtsprechungslösung geradezu einer Reformierung des deutschen<br />
Sicherungssystems erzwingen. Sowohl die aufgezeigten praktischen Probleme, als<br />
auch die bedenkliche Entfernung vom Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz erfor<strong>der</strong>n<br />
ein Tätigwerden des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Sicherungsrechts.<br />
Es ist damit im Ergebnis festzuhalten, dass die Korrektur <strong>der</strong> Form-Zweck-<br />
Diskrepanz nicht unerlässlich, wenn auch wünschenswert ist; die Publizitätslosigkeit<br />
hingegen dringend einer Reformierung bedarf. Aus nationaler Sicht besteht<br />
daher durchaus Anlass, über eine Verän<strong>der</strong>ung des deutschen Sicherungssystems<br />
nachzudenken.<br />
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