Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
aufgrund <strong>der</strong> Absprache direkt vom Pfandnehmer hergeleitet 911 - ähnlich<br />
§ 185 I BGB. Dagegen wird jedoch vorgebracht, dass Verfügungsbefugnis und<br />
<strong>Pfandrecht</strong> unlösbar miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und eine Trennung nicht möglich<br />
ist. An<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>um sehen in <strong>der</strong> Abrede eine aufschiebende Bedingung 912 . Aufschiebend<br />
bedingt durch die tatsächliche Veräußerung wird im voraus auf das<br />
<strong>Pfandrecht</strong> verzichtet. Meist wird die Vereinbarung jedoch als auflösende Bedingung<br />
betrachtet, wonach mit <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Sache das <strong>Pfandrecht</strong> entfällt<br />
und <strong>der</strong> Pfandgeber verfügungsbefugt wird 913 . Diese Ansicht kommt <strong>der</strong> Regelung<br />
des Art. 3-81 II b NBW sehr nahe, wonach beschränkte Rechte erlöschen, wenn die<br />
auflösende Bedingung erfüllt wird, unter <strong>der</strong> das <strong>Pfandrecht</strong> begründet worden ist.<br />
Sie wird deshalb als die vorzugswürdige Ansicht angesehen.<br />
4. Begründung weiterer beschränkter Rechte<br />
Die Sache an <strong>der</strong> das <strong>Pfandrecht</strong> begründet worden ist, kann nicht nur veräußert<br />
werden, sie kann auch weiter belastet werden. Von dieser Möglichkeit zeugen einige<br />
Regelungen des NBW wie beispielsweise Art. 3-237 II, 3-248 III, 3-253 NBW.<br />
Wie<strong>der</strong> fehlt dem Pfandgeber die unbeschränkte Verfügungsbefugnis, was dazu<br />
führt, dass allenfalls nachrangige <strong>Pfandrecht</strong>e begründet werden können – <strong>Pfandrecht</strong>e<br />
an belasteten Sachen. Eine Ausnahme bildet wie<strong>der</strong> die Möglichkeit des<br />
gutgläubigen Erwerbes gem. Art. 3-238 II NBW, wonach ein <strong>Pfandrecht</strong> ersten<br />
Ranges entsteht, sofern <strong>der</strong> Pfandnehmer gutgläubig hinsichtlich <strong>der</strong> beschränkten<br />
Verfügungsbefugnis war. Ein zwischen den Sicherungsparteien vorgenommenes<br />
Belastungsverbot wirkt nur inter partes 914 . Der Dritte erwirbt die Belastung grundsätzlich<br />
im untergeordneten Rang, es sei denn er war gem. Art. 3-238 II NBW gutgläubig.<br />
Dem Pfandnehmer fehlt ein Recht zur Begründung eines <strong>Pfandrecht</strong>es auf<br />
die in Pfand gegebene Sache gem. Art. 3-242 NBW vollständig.<br />
5. Verwertung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es außerhalb des Konkurses<br />
Grundsätzlich gewährt das nie<strong>der</strong>ländische Recht dem Gläubiger drei Möglichkeiten,<br />
seine For<strong>der</strong>ung im Falle einer Nichtzahlung durchzusetzen. <strong>Das</strong> Wetboek<br />
Rechtsvor<strong>der</strong>ing (NRv) bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, eine Pfändung vorzunehmen,<br />
diese zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen. <strong>Das</strong> Faillissementswet<br />
(Fw) bietet die Möglichkeit, den Schuldner in Konkurs zu setzen und<br />
über die Liquidation seines Vermögens die For<strong>der</strong>ung zu befriedigen. Schließlich<br />
911 Grundsätzlich für möglich haltend: Reehuis, Stille verpanding, S. 84/ Nr. 83a.<br />
912 Brahn, Stille verpanding en eigendomsvoorbehoud, S. 73; Snij<strong>der</strong>s/Rank-Berenschot, Goe<strong>der</strong>enrecht,<br />
Rn. 536, <strong>der</strong> sich jedoch nicht zwischen <strong>der</strong> auflösenden und <strong>der</strong> aufschiebenden<br />
Bedingung entscheiden kann.<br />
913 Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, Nr. 79; Molenaar, Pandrecht, Nr. 19; Pitlo/Reehuis/Heisterkamp,<br />
Goe<strong>der</strong>enrecht, Nr.779; Reehuis, Stille verpanding, Snij<strong>der</strong>s/Rank-Berenschot,<br />
Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 536.<br />
914 Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, Nr. 80; Reehuis, Stille verpanding, Nr. 86.<br />
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