Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
Wertungsprobleme zu überwinden, die dadurch entstehen, dass Zweck und Form<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung divergieren. Man kommt mit dieser Vorgehensweise<br />
zwar wie gezeigt zu billigen Ergebnissen, sie entbehren jedoch einer klaren gesetzlichen<br />
Grundlage. Wie schon die Meinungsvielfalt zu den einzelnen Problemen<br />
zeigt, birgt dies wie<strong>der</strong>um die Gefahr <strong>der</strong> Rechtsunsicherheit in sich.<br />
3. Sicherungsübereignung und die Verfallklausel<br />
Ein weiteres, bisher nicht abschließend geklärtes Problem <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
ist die Anwendbarkeit <strong>der</strong> in § 1229 BGB nie<strong>der</strong>gelegten lex commissoria.<br />
Diese Klausel bestimmt die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, die darauf gerichtet<br />
ist, dass bei Fälligkeit <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung dem Pfandgläubiger automatisch<br />
das Eigentum an <strong>der</strong> Pfandsache zufällt, ohne dass es einer geson<strong>der</strong>ten Verwertung<br />
bedarf. Da die Sicherungsübereignung wie gezeigt eine gewisse Nähe zum<br />
<strong>Pfandrecht</strong> aufweist, ist auch hier die Kontroverse entbrannt, inwieweit dieses<br />
Klauselverbot auf das Sicherungseigentum anwendbar sein soll.<br />
Um diese Frage abschließend klären zu können, ist es zunächst wichtig, den hinter<br />
§ 1229 BGB stehenden Regelungszweck zu ermitteln, wofür es wie<strong>der</strong>um eines<br />
historischen Rückblickes bedarf.<br />
<strong>Das</strong> Klauselverbot in § 1229 BGB geht zurück auf ein Edikt Konstantins aus dem<br />
Jahre 320, das von Justinian in C. 8, 34, 3 nahezu unverän<strong>der</strong>t aus dem Codax<br />
Theodosianus (C.T. 3, 2, 1) übernommen wurde 81 . Es galt dort nicht nur für das<br />
<strong>Pfandrecht</strong> und die Hypothek, son<strong>der</strong>n auch für die fiducia – die Sicherungsübereignung<br />
82 . Die Gründe des Verbotes wurden zwar nicht offenbart, man schließt<br />
jedoch aus verschiedenen Formulierungen, das es mit aller Strenge <strong>der</strong> Gefahr wucherischer<br />
Ausbeutung des Schuldners entgegenwirken sollte 83 . Später wurde die<br />
Klausel in die Reichs-Polizei-Ordnung von 1577, in zahlreiche Partikularrechte 84<br />
und schließlich auch in das BGB übernommen. Aus den Motiven geht hervor, dass<br />
man weiterhin den unvorsichtigen o<strong>der</strong> in Not geratenen Schuldner vor <strong>der</strong> Gefahr<br />
<strong>der</strong> Bedrückung schützen wollte 85 . Man betonte des Weiteren ausdrücklich, dass<br />
das Verbot <strong>der</strong> lex commissoria über das allgemeine, in § 138 II BGB nie<strong>der</strong>gelegte<br />
Wucherverbot hinausgehen sollte. Der Pfandvertrag sollte ohne Rücksicht auf<br />
die beson<strong>der</strong>e Fallgestaltung von <strong>der</strong> Nichtigkeit betroffen sein 86 . <strong>Das</strong> Gesetz verbietet<br />
die lex commissoria daher nicht deshalb, weil sie im konkreten Fall einen<br />
wucherischen Charakter hat, son<strong>der</strong>n weil sie typischerweise geeignet ist, zur Aus-<br />
81<br />
Dernburg, Pandekten I, § 280, 3 Nr. 13; Gaul in: AcP 168 (1968), 351 (359); Wieacker, lex<br />
commissoria, S. 6.<br />
82<br />
Oertmann, Die fiduzia im römischen Privatrecht, 1890, S. 202 ff. (207).<br />
83<br />
Kaser, Römisches Privatrecht, 2003, § 31, 5b; Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts,<br />
1955, S. 163f.<br />
84<br />
Preuß. ALR, I 20 § 33; bayer. LR II 6 § 18; sächs. GB § 383; österr. GB § 1371; schweiz.<br />
OR 222.<br />
85 Mugdan, Mat. III, S. 458 i.V.m. S. 187.<br />
86 Mugdan, Mat. III, S. 458 i.V.m. S. 187.<br />
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