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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

EuGH nicht vorgenommen. Es erfolgte vielmehr eine Aufzählung verschiedener<br />

Zwecke wie beispielsweise die öffentliche Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs,<br />

<strong>der</strong> Verbraucherschutz sowie die wirksame steuerliche Kontrolle 609 . Dieser<br />

Katalog wurde in späteren Entscheidungen beständig erweitert 610 und soll keineswegs<br />

abschließend sein, wie sich aus <strong>der</strong> Formulierung „insbeson<strong>der</strong>e“ entnehmen<br />

lässt. Bei Zusammenschau aller bisher anerkannten Gründe kann man im Ergebnis<br />

feststellen, dass es sich immer um Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit handelt.<br />

Zwingende Erfor<strong>der</strong>nisse im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung sind daher solche,<br />

die dem Schutz von Allgemeininteressen dienen. Die Frage, wie man einem im<br />

Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung trägt, liegt im Ermessen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten.<br />

Sie haben insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum und sind nur durch<br />

die Verhältnismäßigkeit begrenzt 611 .<br />

Wie oben dargestellt wurde, sind es in allen europäischen Län<strong>der</strong>n drei Regelungen,<br />

durch <strong>der</strong>en Zusammenspiel es zur Nichtanerkennung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung<br />

kommt. Zunächst kommt man durch die überall geltende lex rei<br />

sitae Anknüpfung in Verbindung mit dem Grundsatz <strong>der</strong> Anerkennung wohlerworbener<br />

Rechte zu dem Ergebnis, dass das Sicherungsrecht in Deutschland grundsätzlich<br />

wirksam entstanden ist und auch anerkannt wird. Dieses Ergebnis wird in allen<br />

Län<strong>der</strong>n unter den Hinweis auf den ordre public noch einmal an dem nationalen<br />

Belegenheitsrecht überprüft. Dieses Wie<strong>der</strong>um weist europaweit einen evidenten<br />

Unterschied zum deutschen Recht auf, da alle Län<strong>der</strong> in <strong>der</strong> einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Form für die Wirksamkeit besitzloser Sicherheiten einen Publizitätsakt voraussetzen,<br />

<strong>der</strong> so dem deutschen Recht nicht bekannt ist. Unter Hinweis auf einen Verstoß<br />

gegen anerkannte Grundsätze des Belegenheitssachenrechts wird dann die<br />

Anerkennung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung abgelehnt. Zu fragen ist daher,<br />

ob die Reglungen <strong>der</strong> lex rei sitae – die zum Belegenheitsrecht führt – , die des<br />

ordre public – <strong>der</strong> die Messung des Sicherungsrechtes an inländischen Grundsätzen<br />

ermöglicht – und die Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen des Belegenheitsrechts selbst Ziele<br />

verfolgen, die zwingende Erfor<strong>der</strong>nisse im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung darstellen<br />

612 . Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob die verfolgten Ziele überhaupt<br />

erreicht werden können – erst dann kann man überhaupt über eine zwingende Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

nachdenken –. Im Folgenden muss die Erreichung dieser Ziele dem<br />

Schutz von Allgemeininteressen dienen und in Abwägung mit <strong>der</strong> Freiheit des Warenverkehrs<br />

von größerem Gewicht sein 613 .<br />

609 EuGH 20.2.1979 Rs. 120/78 Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649, Erwägung 8.<br />

610 Um den Umweltschutz in EuGH 20.9.1988 Rs. 302/86 Dänische Pfandflaschenregelung,<br />

Slg. 1988, 4607ff.; um die Medienvielfalt in EuGH 26.6.1997 – Rs. 368/95 Familiapress,<br />

Slg. 1997, I-3698, um den Arbeitsschutz in EuGH 14.7.1981 Rs. 155/80 Oebel, Slg. 1981,<br />

2008, Erwägung 12.<br />

611 Fischer, Europarecht, § 13 Rn. 56.<br />

612 So Bruinier, Der Einfluss <strong>der</strong> Grundfreiheiten auf das Internationale Privatrecht, 2003,<br />

S. 98, 99; Höpping, Auswirkungen <strong>der</strong> Warenverkehrsfreiheit auf das IPR, 1997, S.106.<br />

613 Oppermann, Europarecht, Rn. 1299.<br />

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