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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Ein Sicherungsrecht erlischt, wenn bzgl. <strong>der</strong> nunmehr in Schweden belegenen Sache<br />

ein Beendigungstatbestand nach schwedischem Recht eintritt 376 . Des Weiteren<br />

soll ein Sicherungsrecht auch dann unwirksam werden, wenn eine vom schwedischen<br />

Recht dauerhaft gefor<strong>der</strong>te Voraussetzung fehlt 377 . Bzgl. <strong>der</strong> Wirksamkeit<br />

<strong>der</strong> Sicherungsübereignung ist das schwedische Recht wie gezeigt erheblich strenger<br />

als das deutsche. An<strong>der</strong>s als in Deutschland bedarf es einer Bezeugung, einer<br />

Kundmachung in <strong>der</strong> Presse sowie einer Registrierung. Kommt eine sicherungsübereignete<br />

Sache nach Schweden, ist es deshalb fraglich, ob diese wirksam sein<br />

kann, da die vom schwedischen Recht gefor<strong>der</strong>ten strengeren Dauervoraussetzungen<br />

– insbeson<strong>der</strong>e die Registrierung – gerade nicht vorliegen. Die schwedische<br />

Rechtssprechung versagt <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung zumindest dann die<br />

Wirksamkeit, wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Übereignung bekannt war, dass die Sache<br />

nach Schweden verbracht werden sollte, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sicherungsnehmer dies zumindest<br />

hätte wissen können 378 . Ein solches Kennenmüssen ist bereits dann angenommen<br />

worden, wenn <strong>der</strong> Sicherungsgeber geschäftliche Verbindungen mit Schweden<br />

pflegt 379 . Bestehen daher geschäftliche Verbindungen zu Schweden, so müsste<br />

das Sicherungsrecht bereits bei Eintritt <strong>der</strong> Sache nach Schweden registriert werden.<br />

Dies ist aus zwei Gründen äußerst unpraktikabel und dürfte daher auch nur<br />

selten geschehen. Zum einen sind Kontakte nach Schweden nicht notwendigerweise<br />

mit einer Kenntnis über das schwedische Kreditsicherungsrecht gleichzusetzen.<br />

Selbst wenn diese jedoch besteht, so fehlt es doch häufig an <strong>der</strong> Einsicht, dem Willen,<br />

den logistischen Möglichkeiten o<strong>der</strong> einfach an den finanziellen Mitteln vom<br />

Ausland aus eine Registrierung vorzunehmen. Des Weiteren ist es einem Unternehmer<br />

häufig nicht bekannt, welche <strong>der</strong> erworbenen Sachen letztendlich ins Ausland<br />

verbracht werden sollen. Er wäre damit gezwungen, alle Sachen den schwedischen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend zu registrieren. Wie<strong>der</strong> dürften die finanziellen<br />

Gesichtspunkte dazu führen, von einer Registrierung abzusehen und statt dessen<br />

das Risiko des Sicherungsverfalles in Kauf zu nehmen.<br />

Besteht keine Kenntnis über das Verbringen des Sicherungsgutes nach Schweden,<br />

so versagt die schwedische Rechtsordnung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung dennoch die<br />

Wirksamkeit, wenn sich das Sicherungsgut bereits eine gewisse Zeit in Schweden<br />

befindet, sodass die Publizitätsvorschriften durchaus hätten nachgeholt werden<br />

können 380 . Vielfach erfährt <strong>der</strong> Sicherungsgeber jedoch erst dann vom Verbringen<br />

des Gutes ins Ausland, wenn dort ausländische Gläubiger auf das Gut zugreifen<br />

wollen. Dann jedoch dürfte es nach den genannten Anfor<strong>der</strong>ungen für eine Registrierung<br />

erneut zu spät sein.<br />

Erscheint die schwedische Rechtsordnung im Umgang mit dem ausländischen Sicherungsrecht<br />

zunächst noch liberal, zeigt jedoch die nähere Betrachtung, dass<br />

kaum bezwingbare Hürden errichtet wurden, was wie<strong>der</strong>um de facto zu einer<br />

376<br />

Johansson, Gesetzl. Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nach schwedischem Recht, S. 138.<br />

377<br />

Johansson, Gesetzl. Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nach schwedischem Recht, S. 139.<br />

378<br />

NJA 1972 S. 192; NJA 1984 S. 693 (699); Bodgan, IPR, S. 266 f.<br />

379<br />

NJA 1984 S. 693 (699).<br />

380<br />

Johansson, Gesetzl. Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nach schwedischem Recht, S. 141.<br />

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