Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
dehnt 777 und die Möglichkeit einer Dienstbarkeitsbestellung 778 geschaffen. Eine <strong>der</strong><br />
wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen und zugleich auch Gegenstand dieser Arbeit ist das Verbot<br />
<strong>der</strong> fiduziarischen Eigentumsübertragung in Art. 3-84 III NBW und <strong>der</strong> damit<br />
verbunden Einführung <strong>der</strong> besitzlosen Verpfändungsmöglichkeit in Art. 3-237<br />
NBW.<br />
Kernstück des NBW ist das Vermögensrecht, geregelt in den Büchern 3-7. Die für<br />
diese Arbeit relevanten Regelungen finden sich in Buch 3 – dem allgemeinen Teil<br />
des Vermögensrechts, sowie Buch 5 – dem Sachenrecht. <strong>Das</strong> Vermögensrecht wird<br />
von dem Begriff goed beherrscht, worunter man die Zusammenfassung von Sachen<br />
und Vermögensrechten versteht. Davon zu unterscheiden ist <strong>der</strong> in Buch 5 maßgebliche<br />
Begriff zaak, <strong>der</strong> tatsächlich nur die beweglichen und unbeweglichen Sachen<br />
umschreibt. Der Allgemeine Teil des Vermögensrechts regelt Institute, die<br />
nicht eindeutig dem Schuld- o<strong>der</strong> Sachenrecht zugeordnet werden können und sich<br />
in ihrem Regelungsbereich nicht ausschließlich auf bewegliche und unbewegliche<br />
Sachen erstreckt. Die enge Begrenzung des Sachenrechts auf Sachen führt schließlich<br />
auch dazu, dass sich in diesem Buch nur noch sehr wenige Regelungen finden,<br />
während ein Grossteil <strong>der</strong> uns bekannten „Sachenrechte“ in Buch 3 erfasst sind.<br />
Geregelt in Buch 3 ist neben den Rechtssubjekten, den Rechtsgeschäften und <strong>der</strong><br />
Vertretung daher <strong>der</strong> große Komplex des Eigentumserwerbes. Dieser setzt an<strong>der</strong>s<br />
als in Deutschland neben dem dinglichen Vertrag auch ein wirksames schuldrechtliches<br />
Kausalverhältnis voraus. Diese Tatsache und die Möglichkeit, auch an Rechten<br />
Eigentum zu erwerben, lassen den Eigentumserwerb nicht mehr eindeutig dem<br />
Schuld- o<strong>der</strong> Sachenrecht zuordnen und verlagern ihn daher in den allgemeinen<br />
Teil des Vermögensrechts statt in das vermutete Sachenrecht. Ebenso verhält es<br />
sich mit den Regelungen über den Besitz sowie den beschränkt dinglichen Rechten<br />
wie dem Nießbrauch, dem <strong>Pfandrecht</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hypothek. Auch sie können sowohl<br />
an Sachen als auch an Rechten (For<strong>der</strong>ungen, Erbbaurechten etc.) begründet werden,<br />
sodass <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Gesetzgeber <strong>der</strong>en Regelung in den allgemeinen<br />
Teil verlagert hat. Für das eigentliche Sachenrecht bleibt daher nur ein kleiner Regelungsbereich.<br />
Behandelt wird hier <strong>der</strong> Umfang des Eigentums, <strong>der</strong> originäre Eigentumserwerb,<br />
das Eigentum an unbeweglichen Sachen, Grunddienstbarkeiten,<br />
die Erbpacht und das Wohnungsrecht.<br />
II. Eigentumserwerb im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
Um ein allgemeines Verständnis für die nie<strong>der</strong>ländischen Sicherungsrechte zu gewinnen,<br />
ist es zunächst von Nöten, sich mit dem Eigentumserwerb zu befassen.<br />
Eigentum kann im nie<strong>der</strong>ländischen Recht gem. Art. 3-80 III NBW in verschiede-<br />
777 Etwa die Haftung für die Nutzung gefährlicher Stoffe bei <strong>der</strong> Verursachung von Umweltschäden,<br />
Braams in: NTBR 1996, S. 1ff.; Jansen, Onrechtmatige daad: Algemene bepalingen,<br />
S. 38 (Nr. 25); Jonas, die verschuldensunabhängige außervertragliche Haftung für Sachen<br />
im Entwurf zum NBW, 1987, S.55ff.<br />
778 Geregelt in Art. 5-70ff. können nun an<strong>der</strong>s als unter dem BW auch an nicht benachbarten<br />
Grundstücken Dienstbarkeiten geschaffen werden.<br />
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