Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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Einleitung<br />
treuhän<strong>der</strong>ische Eigentumsübertragung und für die Einführung eines <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s<br />
aus 13 . Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Mitbegrün<strong>der</strong> des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
– Meijers – stellte sich gegen das Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung, da sie „unstreitbar<br />
Tür und Tor für allerlei Kreditschwindel eröffnet“ 14 . Aus diesem Grund<br />
nahm man die Neugestaltung des Vermogensrecht im Burgerlijk Wetboek zum<br />
Anlass, in Art. 3-84 III NBW die Möglichkeit einer Sicherungsübereignung zu<br />
unterbinden. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen aber trotzdem gerecht zu werden,<br />
wurde in Art. 3-237 NBW ein sogenanntes <strong>stille</strong>s, diskretes o<strong>der</strong> auch besitzloses<br />
<strong>Pfandrecht</strong> an Mobilarien eingeführt, das bis dahin einzigartig war. Diese<br />
Gesetzesän<strong>der</strong>ung trat 1992 in Kraft und ist damit eine junge, mittlerweile aber<br />
auch schon erprobte Regelung. Seit dieser Zeit also weicht das nie<strong>der</strong>ländische<br />
Recht deutlich vom deutschen Recht ab.<br />
Auf <strong>der</strong> Suche nach Anregungen für eine etwaige Reform des deutschen Mobiliarsicherungsrechts<br />
bietet sich die Untersuchung <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Rechtsordnung<br />
geradezu an. Zum einen gingen beide Rechtsordnungen zunächst vom Prinzip des<br />
Faustpfandrechtes aus und erweiterten dieses dann durch die Sicherungsübereignung;<br />
machten also eine ähnliche Entwicklung durch. Zum an<strong>der</strong>en beruht das<br />
NBW auf gründlichen rechtsvergleichenden Überlegungen, wobei man sich nicht<br />
auf den Vergleich mit den Rechtsordnungen des eigenen Rechtskreises beschränkte,<br />
son<strong>der</strong>n umfassende Untersuchungen in ganz Europa vorgenommen, ausgewertet<br />
und eingearbeitet hat 15 , sodass die Regelungen über ein hohes Maß an Perfektionalität<br />
verfügen dürften. Schließlich handelt es sich auch um ein relativ junges<br />
Gesetz, das damit dem heutigen Wirtschaftssystem am ehesten gerecht wird.<br />
Die folgende Untersuchung beginnt im Teil 1 mit einer komprimierten Darstellung<br />
des deutschen Rechtes, wobei jedoch nicht die gesamte Sicherungsübereignung<br />
dargestellt werden soll, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fokus auf die problematischen und reformbedürftigen<br />
Stellen unseres Kreditsicherungssystems gerichtet wird. Teil 2 <strong>der</strong> Arbeit<br />
ist den Problemen <strong>der</strong> Sicherungsübereignung gewidmet, die sich im internationalen<br />
Verkehr ergeben. Teil 3 <strong>der</strong> Arbeit befasst sich mit einer ausführlichen Darstellung<br />
des besitzlosen <strong>Pfandrecht</strong>es in den Nie<strong>der</strong>landen. Im rechtsvergleichenden<br />
Teil 4 werden dann schließlich noch einmal die Unterschiede dargestellt und überlegt,<br />
inwieweit es möglich und sinnvoll ist, die nie<strong>der</strong>ländischen Lösungen auf das<br />
deutsche Recht zu übertragen. Dabei geht es vor allem um die Frage, inwiefern<br />
eine nie<strong>der</strong>ländische Lösung die für Deutschland aufgezeigten nationalen und internationalen<br />
Schwierigkeiten vermeiden kann und welche weitergehenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />
unter Umständen nötig sind.<br />
13<br />
HN JV 1928-II, 116-121.<br />
14<br />
Meijers, De algemene begrippen van het burgerlijk recht, 1948, S. 89f; T.M. Art. 3.4.1.2.<br />
(3-84), Parl. Gesch. Boek 3, S. 317.<br />
15<br />
Drobnig in: European Review of private law 1993, 171ff.; Hartkamp in: Questions of Civil<br />
Law Codification, Budepest 1990, S. 67ff; Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung,<br />
S. 15 + 101.<br />
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