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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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Einleitung<br />

treuhän<strong>der</strong>ische Eigentumsübertragung und für die Einführung eines <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s<br />

aus 13 . Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Mitbegrün<strong>der</strong> des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

– Meijers – stellte sich gegen das Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung, da sie „unstreitbar<br />

Tür und Tor für allerlei Kreditschwindel eröffnet“ 14 . Aus diesem Grund<br />

nahm man die Neugestaltung des Vermogensrecht im Burgerlijk Wetboek zum<br />

Anlass, in Art. 3-84 III NBW die Möglichkeit einer Sicherungsübereignung zu<br />

unterbinden. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen aber trotzdem gerecht zu werden,<br />

wurde in Art. 3-237 NBW ein sogenanntes <strong>stille</strong>s, diskretes o<strong>der</strong> auch besitzloses<br />

<strong>Pfandrecht</strong> an Mobilarien eingeführt, das bis dahin einzigartig war. Diese<br />

Gesetzesän<strong>der</strong>ung trat 1992 in Kraft und ist damit eine junge, mittlerweile aber<br />

auch schon erprobte Regelung. Seit dieser Zeit also weicht das nie<strong>der</strong>ländische<br />

Recht deutlich vom deutschen Recht ab.<br />

Auf <strong>der</strong> Suche nach Anregungen für eine etwaige Reform des deutschen Mobiliarsicherungsrechts<br />

bietet sich die Untersuchung <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Rechtsordnung<br />

geradezu an. Zum einen gingen beide Rechtsordnungen zunächst vom Prinzip des<br />

Faustpfandrechtes aus und erweiterten dieses dann durch die Sicherungsübereignung;<br />

machten also eine ähnliche Entwicklung durch. Zum an<strong>der</strong>en beruht das<br />

NBW auf gründlichen rechtsvergleichenden Überlegungen, wobei man sich nicht<br />

auf den Vergleich mit den Rechtsordnungen des eigenen Rechtskreises beschränkte,<br />

son<strong>der</strong>n umfassende Untersuchungen in ganz Europa vorgenommen, ausgewertet<br />

und eingearbeitet hat 15 , sodass die Regelungen über ein hohes Maß an Perfektionalität<br />

verfügen dürften. Schließlich handelt es sich auch um ein relativ junges<br />

Gesetz, das damit dem heutigen Wirtschaftssystem am ehesten gerecht wird.<br />

Die folgende Untersuchung beginnt im Teil 1 mit einer komprimierten Darstellung<br />

des deutschen Rechtes, wobei jedoch nicht die gesamte Sicherungsübereignung<br />

dargestellt werden soll, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fokus auf die problematischen und reformbedürftigen<br />

Stellen unseres Kreditsicherungssystems gerichtet wird. Teil 2 <strong>der</strong> Arbeit<br />

ist den Problemen <strong>der</strong> Sicherungsübereignung gewidmet, die sich im internationalen<br />

Verkehr ergeben. Teil 3 <strong>der</strong> Arbeit befasst sich mit einer ausführlichen Darstellung<br />

des besitzlosen <strong>Pfandrecht</strong>es in den Nie<strong>der</strong>landen. Im rechtsvergleichenden<br />

Teil 4 werden dann schließlich noch einmal die Unterschiede dargestellt und überlegt,<br />

inwieweit es möglich und sinnvoll ist, die nie<strong>der</strong>ländischen Lösungen auf das<br />

deutsche Recht zu übertragen. Dabei geht es vor allem um die Frage, inwiefern<br />

eine nie<strong>der</strong>ländische Lösung die für Deutschland aufgezeigten nationalen und internationalen<br />

Schwierigkeiten vermeiden kann und welche weitergehenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />

unter Umständen nötig sind.<br />

13<br />

HN JV 1928-II, 116-121.<br />

14<br />

Meijers, De algemene begrippen van het burgerlijk recht, 1948, S. 89f; T.M. Art. 3.4.1.2.<br />

(3-84), Parl. Gesch. Boek 3, S. 317.<br />

15<br />

Drobnig in: European Review of private law 1993, 171ff.; Hartkamp in: Questions of Civil<br />

Law Codification, Budepest 1990, S. 67ff; Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung,<br />

S. 15 + 101.<br />

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