Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
For<strong>der</strong>ungen werden gem. Art. 3-93 NBW mittels einer schriftlichen Urkunde und<br />
<strong>der</strong> Mitteilung an den Schuldner übertragen. Unbewegliche Sachen werden<br />
gem. Art. 3-89 NBW durch notarielle Urkunde und Registereintrag 792 übertragen.<br />
Die Übertragung von beweglichen Sachen erfolgt mittels Besitzverschaffung. Dabei<br />
unterscheidet das nie<strong>der</strong>ländische Recht streng zwischen Besitzübertragung –<br />
die nur durch den bezitter möglich ist – und <strong>der</strong> Besitzverschaffung – die neben<br />
dem bezitter auch <strong>der</strong> hou<strong>der</strong> wirksam vornehmen kann 793 Der bezitter ist dabei <strong>der</strong><br />
Eigenbesitzer, während <strong>der</strong> hou<strong>der</strong> einem Fremdbesitzer gleich zu stellen ist 794 .<br />
Wie diese Besitzverschaffung aussehen kann, ist in den Art. 3-114 ff. NBW geregelt.<br />
Grundsätzlich ist gem. Art. 3-114 NBW die tatsächliche Übergabe erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Art. 3-115 NBW lässt daneben drei Fälle zu, in denen es keiner solchen tatsächlichen<br />
Übergabe bedarf, son<strong>der</strong>n vielmehr eine zweiseitige Erklärung ausreichend<br />
ist. Zu nennen ist gem. Art. 3-115 lid a NBW die Besitzverschaffung mittels<br />
eines Besitzkonstituts 795 . Gegenüber Dritten, die Rechte an <strong>der</strong> Sache haben, wirkt<br />
dieser Eigentumserwerb gem. Art. 3-90 II NBW jedoch erst mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Übergabe. Des Weiteren erkennt das nie<strong>der</strong>ländische Recht in Art. 3-115 lid b<br />
NBW die traditio brevi manu an. Danach bedarf es dann keiner Übergabe, wenn<br />
<strong>der</strong> Erwerber bereits im Besitz <strong>der</strong> Sache ist und sich sein Fremdbesitzerwillen –<br />
hou<strong>der</strong>schap – in Eigenbesitzerwillen – bezit umgewandelt hat. Schließlich ist in<br />
Art. 3-115 lid c NBW auch die traditio longa manu bekannt, wonach ein Dritter,<br />
<strong>der</strong> bisher für den Veräußerer besessen hat, angewiesen wird, fortan für den Erwerber<br />
zu besitzen und er sich damit einverstanden erklärt o<strong>der</strong> zumindest davon in<br />
Kenntnis gesetzt worden ist 796 .<br />
Schließlich darf die Lieferungshandlung gem. Art. 3-95 NBW ausnahmsweise auch<br />
mittels einer privatschriftlichen Urkunde erfolgen, sofern eine an<strong>der</strong>e Übertragungsform<br />
nicht denkbar ist 797 .<br />
3. Gutgläubiger Erwerb Art. 3-86 NBW<br />
Fehlt dem Veräußerer die Verfügungsbefugnis, so sieht auch das nie<strong>der</strong>ländische<br />
Recht in Art. 3-86 NBW die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vor. Der Er-<br />
792<br />
Der Registereintrag ist in dem Sinne kein Eintrag, son<strong>der</strong>n vielmehr eine Sammlung <strong>der</strong><br />
Übertragungsurkunden.<br />
793<br />
Nieuwenhuis, Hoofdstukken vermogensrecht, 2003, S. 146f.<br />
794<br />
vgl. Art. 3-107 I (bezitter), Art. 3-107 III (hou<strong>der</strong>); Nieuwenhuis, Hoofdstukken vermogensrecht,<br />
2003, S. 142.<br />
795<br />
HR 22 mei 1953, NJ 1954, 189 (de Jong cassatie), AA III, S. 179.<br />
796<br />
Der Umgang mit dem „Dritten“ erscheint wi<strong>der</strong>sprüchlich, setzt man doch zunächst sein<br />
Einverständnis voraus, um dann doch nur seine Kenntnis genügen zu lassen. Dies erklärt<br />
sich aus einer Rechtsprechungsentwicklung, wonach zunächst nur die erste Alternative<br />
(Art. 596 BW, Drion in: WPNR 3771, II), später dann auch die zweite anerkannt war (HR<br />
1.november 1929 NJ 1929, S. 1745 m.nt. PS (Proehl & Gutmann / Schöck); vgl. dazu Asser/Mijnssen/de<br />
Haan, Zakenrecht I, Rn 205.<br />
797<br />
Dies ist beispielsweise bei <strong>der</strong> Veräußerung einer gestohlenen Sache vorstellbar; P/R/H,<br />
goe<strong>der</strong>enrecht, Nr. 220.<br />
180