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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

For<strong>der</strong>ungen werden gem. Art. 3-93 NBW mittels einer schriftlichen Urkunde und<br />

<strong>der</strong> Mitteilung an den Schuldner übertragen. Unbewegliche Sachen werden<br />

gem. Art. 3-89 NBW durch notarielle Urkunde und Registereintrag 792 übertragen.<br />

Die Übertragung von beweglichen Sachen erfolgt mittels Besitzverschaffung. Dabei<br />

unterscheidet das nie<strong>der</strong>ländische Recht streng zwischen Besitzübertragung –<br />

die nur durch den bezitter möglich ist – und <strong>der</strong> Besitzverschaffung – die neben<br />

dem bezitter auch <strong>der</strong> hou<strong>der</strong> wirksam vornehmen kann 793 Der bezitter ist dabei <strong>der</strong><br />

Eigenbesitzer, während <strong>der</strong> hou<strong>der</strong> einem Fremdbesitzer gleich zu stellen ist 794 .<br />

Wie diese Besitzverschaffung aussehen kann, ist in den Art. 3-114 ff. NBW geregelt.<br />

Grundsätzlich ist gem. Art. 3-114 NBW die tatsächliche Übergabe erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Art. 3-115 NBW lässt daneben drei Fälle zu, in denen es keiner solchen tatsächlichen<br />

Übergabe bedarf, son<strong>der</strong>n vielmehr eine zweiseitige Erklärung ausreichend<br />

ist. Zu nennen ist gem. Art. 3-115 lid a NBW die Besitzverschaffung mittels<br />

eines Besitzkonstituts 795 . Gegenüber Dritten, die Rechte an <strong>der</strong> Sache haben, wirkt<br />

dieser Eigentumserwerb gem. Art. 3-90 II NBW jedoch erst mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Übergabe. Des Weiteren erkennt das nie<strong>der</strong>ländische Recht in Art. 3-115 lid b<br />

NBW die traditio brevi manu an. Danach bedarf es dann keiner Übergabe, wenn<br />

<strong>der</strong> Erwerber bereits im Besitz <strong>der</strong> Sache ist und sich sein Fremdbesitzerwillen –<br />

hou<strong>der</strong>schap – in Eigenbesitzerwillen – bezit umgewandelt hat. Schließlich ist in<br />

Art. 3-115 lid c NBW auch die traditio longa manu bekannt, wonach ein Dritter,<br />

<strong>der</strong> bisher für den Veräußerer besessen hat, angewiesen wird, fortan für den Erwerber<br />

zu besitzen und er sich damit einverstanden erklärt o<strong>der</strong> zumindest davon in<br />

Kenntnis gesetzt worden ist 796 .<br />

Schließlich darf die Lieferungshandlung gem. Art. 3-95 NBW ausnahmsweise auch<br />

mittels einer privatschriftlichen Urkunde erfolgen, sofern eine an<strong>der</strong>e Übertragungsform<br />

nicht denkbar ist 797 .<br />

3. Gutgläubiger Erwerb Art. 3-86 NBW<br />

Fehlt dem Veräußerer die Verfügungsbefugnis, so sieht auch das nie<strong>der</strong>ländische<br />

Recht in Art. 3-86 NBW die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vor. Der Er-<br />

792<br />

Der Registereintrag ist in dem Sinne kein Eintrag, son<strong>der</strong>n vielmehr eine Sammlung <strong>der</strong><br />

Übertragungsurkunden.<br />

793<br />

Nieuwenhuis, Hoofdstukken vermogensrecht, 2003, S. 146f.<br />

794<br />

vgl. Art. 3-107 I (bezitter), Art. 3-107 III (hou<strong>der</strong>); Nieuwenhuis, Hoofdstukken vermogensrecht,<br />

2003, S. 142.<br />

795<br />

HR 22 mei 1953, NJ 1954, 189 (de Jong cassatie), AA III, S. 179.<br />

796<br />

Der Umgang mit dem „Dritten“ erscheint wi<strong>der</strong>sprüchlich, setzt man doch zunächst sein<br />

Einverständnis voraus, um dann doch nur seine Kenntnis genügen zu lassen. Dies erklärt<br />

sich aus einer Rechtsprechungsentwicklung, wonach zunächst nur die erste Alternative<br />

(Art. 596 BW, Drion in: WPNR 3771, II), später dann auch die zweite anerkannt war (HR<br />

1.november 1929 NJ 1929, S. 1745 m.nt. PS (Proehl & Gutmann / Schöck); vgl. dazu Asser/Mijnssen/de<br />

Haan, Zakenrecht I, Rn 205.<br />

797<br />

Dies ist beispielsweise bei <strong>der</strong> Veräußerung einer gestohlenen Sache vorstellbar; P/R/H,<br />

goe<strong>der</strong>enrecht, Nr. 220.<br />

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