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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

während des Konkurses sein Sicherungsgut aus <strong>der</strong> Konkursmasse auszuglie<strong>der</strong>n.<br />

Der Betrieb konnte nicht mehr sanierend weiterarbeiten, die lukrative Veräußerung<br />

eines Unternehmens als Ganzes war ebenfalls nicht möglich. Des Weiteren wurde<br />

<strong>der</strong> Sicherungseigentümer von Verwertungskosten und Steuerschulden freigestellt.<br />

Schließlich musste er die ihn betreffenden Feststellungskosten nicht tragen – auch<br />

sie wurden zu einer Massebelastung. Wie dargestellt konnten all diese Probleme<br />

mit <strong>der</strong> Insolvenzrechtsreform behoben werden.<br />

Zu klären ist nun, ob sich bereits aus dem Charakter des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s heraus<br />

diese Fragen gar nicht erst stellen o<strong>der</strong> weiterhin eine Korrektur durch die Konkursordnung<br />

nötig ist und wie diese ggf. auszusehen hat.<br />

Die nie<strong>der</strong>ländische Konkursordnung ist mit <strong>der</strong> deutschen Konkursordnung vor<br />

<strong>der</strong> Insolvenzrechtsreform zu vergleichen. Die Pfandnehmer haben gem.<br />

Art. 57 I Fw eine Separatistenstellung inne – sie können ihr Sicherungsgut je<strong>der</strong>zeit<br />

gem. Art. 3-237 III NBW bzw. Art. 496 NRv herausverlangen und zur Verwertung<br />

übergehen 1083 . Der Betrieb kann we<strong>der</strong> sanierend weiterarbeiten, noch ist es möglich,<br />

ihn als Ganzes zu veräußern. Es kann über diesen Weg also auch in den Nie<strong>der</strong>landen<br />

zu einer Masseschmälerung kommen – we<strong>der</strong> die Eigenart des <strong>stille</strong>n<br />

<strong>Pfandrecht</strong>s noch die Regelungen <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Konkursordnung schützen<br />

davor. Eine gewisse Korrektur bietet die aus dem materiellen Recht resultierende<br />

Abkühlungsphase – afkoelingsperiode. Wie gezeigt 1084 , kann demnach eine maximal<br />

zweimonatige Zeitspanne ausgerufen werden, in denen es den Ausson<strong>der</strong>ungsberechtigten<br />

und Separatisten nur begrenzt möglich ist, ihre Rechte geltend zu machen.<br />

Für einen gewissen Zeitraum ist dann also ein sanierendes Weiterarbeiten<br />

möglich. Des Weiteren bleibt dem Konkursverwalter so die Möglichkeit, die für<br />

die Effektivität des Konkurses beson<strong>der</strong>s wertvollen Güter bei den einzelnen Sicherungsnehmern<br />

auszulösen. Die Nie<strong>der</strong>län<strong>der</strong> scheinen das Problem <strong>der</strong> Masseschmälerung<br />

durch Herausnahme <strong>der</strong> Sicherungsgüter demnach auf materieller<br />

Ebene zu lösen. Dennoch bleibt das eigentliche Übel bestehen 1085 . Eine Zeitspanne<br />

von zwei Monaten dürfte keinesfalls ausreichen, um einen Konkurs vollständig<br />

abzuwickeln. Des Weiteren ist es nicht möglich, den Betrieb als Ganzes zu veräußern<br />

o<strong>der</strong> über die zwei Monate hinaus sanierend weiter zu arbeiten, zumal das<br />

benötigte Kapital zum Auslösen <strong>der</strong> Güter regelmäßig nicht vorhanden sein wird.<br />

Schließlich muss die afkoelingsperiode explizit vom Konkursverwalter ausgerufen<br />

werden, tritt also nicht automatisch ein. Es ist damit festzustellen, dass we<strong>der</strong> die<br />

Eigenart des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s noch die Regelungen <strong>der</strong> Konkursordnung wirksam<br />

eine Masseschmälerung durch Entfernen <strong>der</strong> Güter aus <strong>der</strong> Konkursmasse<br />

1083 MvT Art. 57 NF, Invoeringswet (vierde gedeelte) (wijziging Rv, RO en F, kamerstuk<br />

16593, Nr. 3, S. 147; vanBuchem/Spapens, Faillissement en surséance van betaling, 1998,<br />

S. 62ff.; Polak/Polak, Faillissementsrecht, 2002, S. 121ff.<br />

1084 Siehe Seite 215.<br />

1085 Zu diesem Ergebnis ist auch <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Gesetzgeber bereits gekommen, <strong>der</strong> als<br />

unvollkommene Lösung jedoch lediglich vorschlägt, die afkoelingsperiode von 2 auf 4 Monate<br />

zu verlängern; Wetsvoorstel 27244; Wedekind in: W.P.N.R. 6019 (1991), S. 643ff.<br />

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