Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
während des Konkurses sein Sicherungsgut aus <strong>der</strong> Konkursmasse auszuglie<strong>der</strong>n.<br />
Der Betrieb konnte nicht mehr sanierend weiterarbeiten, die lukrative Veräußerung<br />
eines Unternehmens als Ganzes war ebenfalls nicht möglich. Des Weiteren wurde<br />
<strong>der</strong> Sicherungseigentümer von Verwertungskosten und Steuerschulden freigestellt.<br />
Schließlich musste er die ihn betreffenden Feststellungskosten nicht tragen – auch<br />
sie wurden zu einer Massebelastung. Wie dargestellt konnten all diese Probleme<br />
mit <strong>der</strong> Insolvenzrechtsreform behoben werden.<br />
Zu klären ist nun, ob sich bereits aus dem Charakter des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s heraus<br />
diese Fragen gar nicht erst stellen o<strong>der</strong> weiterhin eine Korrektur durch die Konkursordnung<br />
nötig ist und wie diese ggf. auszusehen hat.<br />
Die nie<strong>der</strong>ländische Konkursordnung ist mit <strong>der</strong> deutschen Konkursordnung vor<br />
<strong>der</strong> Insolvenzrechtsreform zu vergleichen. Die Pfandnehmer haben gem.<br />
Art. 57 I Fw eine Separatistenstellung inne – sie können ihr Sicherungsgut je<strong>der</strong>zeit<br />
gem. Art. 3-237 III NBW bzw. Art. 496 NRv herausverlangen und zur Verwertung<br />
übergehen 1083 . Der Betrieb kann we<strong>der</strong> sanierend weiterarbeiten, noch ist es möglich,<br />
ihn als Ganzes zu veräußern. Es kann über diesen Weg also auch in den Nie<strong>der</strong>landen<br />
zu einer Masseschmälerung kommen – we<strong>der</strong> die Eigenart des <strong>stille</strong>n<br />
<strong>Pfandrecht</strong>s noch die Regelungen <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Konkursordnung schützen<br />
davor. Eine gewisse Korrektur bietet die aus dem materiellen Recht resultierende<br />
Abkühlungsphase – afkoelingsperiode. Wie gezeigt 1084 , kann demnach eine maximal<br />
zweimonatige Zeitspanne ausgerufen werden, in denen es den Ausson<strong>der</strong>ungsberechtigten<br />
und Separatisten nur begrenzt möglich ist, ihre Rechte geltend zu machen.<br />
Für einen gewissen Zeitraum ist dann also ein sanierendes Weiterarbeiten<br />
möglich. Des Weiteren bleibt dem Konkursverwalter so die Möglichkeit, die für<br />
die Effektivität des Konkurses beson<strong>der</strong>s wertvollen Güter bei den einzelnen Sicherungsnehmern<br />
auszulösen. Die Nie<strong>der</strong>län<strong>der</strong> scheinen das Problem <strong>der</strong> Masseschmälerung<br />
durch Herausnahme <strong>der</strong> Sicherungsgüter demnach auf materieller<br />
Ebene zu lösen. Dennoch bleibt das eigentliche Übel bestehen 1085 . Eine Zeitspanne<br />
von zwei Monaten dürfte keinesfalls ausreichen, um einen Konkurs vollständig<br />
abzuwickeln. Des Weiteren ist es nicht möglich, den Betrieb als Ganzes zu veräußern<br />
o<strong>der</strong> über die zwei Monate hinaus sanierend weiter zu arbeiten, zumal das<br />
benötigte Kapital zum Auslösen <strong>der</strong> Güter regelmäßig nicht vorhanden sein wird.<br />
Schließlich muss die afkoelingsperiode explizit vom Konkursverwalter ausgerufen<br />
werden, tritt also nicht automatisch ein. Es ist damit festzustellen, dass we<strong>der</strong> die<br />
Eigenart des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s noch die Regelungen <strong>der</strong> Konkursordnung wirksam<br />
eine Masseschmälerung durch Entfernen <strong>der</strong> Güter aus <strong>der</strong> Konkursmasse<br />
1083 MvT Art. 57 NF, Invoeringswet (vierde gedeelte) (wijziging Rv, RO en F, kamerstuk<br />
16593, Nr. 3, S. 147; vanBuchem/Spapens, Faillissement en surséance van betaling, 1998,<br />
S. 62ff.; Polak/Polak, Faillissementsrecht, 2002, S. 121ff.<br />
1084 Siehe Seite 215.<br />
1085 Zu diesem Ergebnis ist auch <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Gesetzgeber bereits gekommen, <strong>der</strong> als<br />
unvollkommene Lösung jedoch lediglich vorschlägt, die afkoelingsperiode von 2 auf 4 Monate<br />
zu verlängern; Wetsvoorstel 27244; Wedekind in: W.P.N.R. 6019 (1991), S. 643ff.<br />
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